Revolution bei grenzueberschreitenden Steuerabrechnungen – ein paar Worte ueber Folgen des uebereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkuerzung und Gewinnverlagerung

 

Zum 7. Juni 2017 unterzeichneten 68 Laender (darunter auch Polen) in Paris das Mehrseitige uebereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkuerzung und Gewinnverlagerung (eng. Multilateral Convention to implement tax treaty related measures to prevent base erosion and profit shifting), nachfolgend uebereinkommen bzw. MLI genannt.

 

Das uebereinkommen, das als ein Wendepunkt im Kampf gegen Steuervermeidung durch internationale Unternehmen gilt, wurde von allen OECD-Mitgliedslaendern (ausgenommen die USA und Estland) unterzeichnet. Weitere neun Laender, darunter auch Estland, erklaerten sich bereit, dem uebereinkommen kuenftig beizutreten. Zu betonen ist, dass es unter den Signatarmaechten des MLI die Laender und Finanzgerichtsbarkeiten gibt, die grundsaetzlich als Steueroasen gelten, wie z.B. Andorra, Monaco, die Seychellen, Hongkong, Zypern, Malta, Luxemburg bzw. Insel Man.

WAS IST MLI?

Die in OECD und G-20 organisierten Laender arbeiteten seit langem an einem Instrument, das die Steuerluecken in den Doppelbesteuerungsabkommen beseitigen lassen wuerde. Nach Auffassung der OECD werden die vorhandenen Luecken durch multinationale Unternehmen zur Minderung der Bemessungsgrundlage und Verlagerung des Gewinns in die Steueroasen genutzt. Gerade solchen Vorfaellen soll das in Paris unterzeichnete uebereinkommen entgegenwirken.

Das uebereinkommen macht es möglich, die aenderungen in mehreren Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Dokument einzufuehren, ohne jedes Abkommen mit den jeweiligen Vertragsstaaten separat erneut verhandeln zu muessen.

Jede Vertragspartei des uebereinkommens ist somit verpflichtet, das Verzeichnis der Doppelbesteuerungsabkommen vorzulegen, welche sie mit den Bestimmungen des uebereinkommens modifizieren will. Zusaetzlich kann jede Vertragspartei des uebereinkommens ein Verzeichnis von Ausschluessen und Notifikationen bezueglich der einzelnen Artikel des uebereinkommens vorlegen. Das bereits unterzeichnete uebereinkommen ist durch die einzelnen Laender, darunter auch Polen, zu ratifizieren.

WAS aeNDERT DAS ueBEREINKOMMEN AN DEN POLNISCHEN DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN?

Bei Unterzeichnung des uebereinkommens meldete Polen die Absicht, diesen Vertrag auf seine 78 Doppelbesteuerungsabkommen zu erstrecken, wobei ein Teil dieser Abkommen die Laender betrifft, die das uebereinkommen nicht unterzeichnet haben. Das polnische Finanzministerium nimmt also an, dass in der naechsten Zukunft nur 47 von den gesamten gemeldeten Abkommen geaendert wird.

Polen entschied sich, in seinen Doppelbesteuerungsabkommen die aenderungen bezueglich u.a. der Anti-Missbrauchsbestimmung (sog. Principal Purpose Test), Anwendung von Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung, Grundsaetze fuer Besteuerung von Dividenden und Einfuehrung der sog. Immobilienklausel vorzunehmen.

Die mit dem uebereinkommen eingefuehrten aenderungen können sich auf die Anwendung der in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Steuerbefreiungen oder verguenstigten Steuersaetze fuer einige Kategorien von Einnahmen, z.B. Zinsen, Dividenden und Lizenzgebuehren auswirken. Bei ueberpruefung der grenzueberschreitenden steuerlichen Folgen von konkreten Geschaeften muss man also sowohl den Inhalt des Doppelbesteuerungsabkommens mit dem jeweiligen Land, als auch seine aenderungen aufgrund von MLI sowie Vorbehalte beruecksichtigen.

AB WANN WIRD DAS ueBEREINKOMMEN GELTEN?

Formell tritt das MLI 3 Monate nach seiner Ratifikation durch zumindest 5 Unterzeichner in Kraft. Dies soll nach Annahme der OECD 2018 erfolgen.

Damit sich das uebereinkommen in der Praxis auf bilaterale Abkommen auswirken kann, muessen die Parteien des jeweiligen Abkommens die Unterzeichner von MLI sein und das uebereinkommen ratifizieren sowie erforderliche Dokumente dem OECD-Generalsekretaer vorlegen.

Im Falle der bilateralen Abkommen gilt sogar als Voraussetzung fuer die Anwendung des uebereinkommens dessen Inkrafttreten fuer die beiden Parteien des Abkommens. Deswegen wird das MLI in Bezug auf die Quellensteuer erst ab 1. Januar des Jahres nach dem Jahr dessen Inkrafttretens fuer den zweiten Staat (d.h. fuer die andere Partei des Abkommens) und im Falle anderer periodisch abgerechneter Steuern – nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Inkrafttreten des uebereinkommens fuer den zweiten Vertragsstaat gelten.

 

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