RSM Poland
Languages

Languages

Quellensteuer – Urteil des Oberverwaltungsgerichts

 

Die Quellensteuer auf die außerhalb Polens erbrachten immateriellen Dienstleistungen hat man auch vor 2017 erheben sollen

 

Zum 15. Mai 2017 entschied das erweiterte Oberverwaltungsgericht (NSA) mit 7 Richtern, dass die Steuerzahler in dem vor dem 1. Januar 2017 geltenden Rechtszustand die Quellensteuer auf die Vergütung haben erheben sollen, die an ausländische Unternehmen ausgezahlt wird, welche die in Art. 21 Abs. 1 KStG-PL genannten immateriellen Dienstleistungen außerhalb Polens erbringen. Zweifelsohne ist das eine ungünstige und kontroverse Entscheidung, die den Finanzbehörden ein zusätzliches Argument dafür gibt, die Richtigkeit der bisher von den polnischen Steuerzahlern vorgenommenen Abrechnungen dieser Steuer in Frage stellen zu können. 

 

UNKLARE VORSCHRIFTEN

Die Zweifel am Bestehen der Pflicht zur Erhebung der Quellensteuer sind auf einen unpräzisen Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 KStG-PL zurückzuführen, welcher bestimmt, dass die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer auf die auf dem Gebiet der Republik Polen durch die steuerlich Nichtansässigen erzielten Einnahmen, u.a.:

  • aus Zinsen, Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten, für Nutzung einer Industrieanlage, darunter auch eines Beförderungsmittels, einer Handels- bzw. Wissenschaftsanlage, für Informationen, die mit der gesammelten Erfahrung in der Industrie, Handel und Wissenschaft zusammenhängen (Know-how),
  • aus Gebühren für die durchgeführten Tätigkeiten auf dem Gebiet der darstellenden Künste, der Unterhaltung oder des Sports,
  • aus Beratungs-, Buchführungs-, Marktforschungs-, Rechts-, Werbedienstleistungen, Management und Kontrolle, Datenverarbeitung, Dienstleistungen für Personalbeschaffung, Garantien und Bürgschaften sowie ähnlichen Leistungen

–  i. H. v. 20% Einnahmen festgelegt wird;

  • im Falle der auf die auf dem Gebiet der Republik Polen durch ausländische Luftfahrtunternehmen erzielten Einnahmen

–  i. H. v. 10% dieser Einnahmen festgelegt wird.

Bis Ende 2016 fehlten die Vorschriften, welche bestimmen würden, was unter den auf dem Gebiet Polens erzielten Einnahmen zu verstehen ist. Um diese Zweifel aufzulösen, wurde dieser Begriff von dem Gesetzgeber am 1. Januar 2017 definiert, indem zu dieser Kategorie alle von den polnischen Steuerpflichtigen an ausländische steuerlich Ansässige abgewickelten Zahlungen unabhängig von dem Vertrags- und Erfüllungsort gezählt wurden.

Die Bezahlung der Lizenzgebühren bzw. der Dienstleistungen an einen ausländischen Geschäftspartner bedeutete dagegen nach Auffassung der Steuerpflichtigen in dem Rechtszustand vor 2017 nicht automatisch, dass dieses Subjekt die Einnahmen in Polen erzielte. In der bisherigen Rechtsprechung zu diesem Thema gab es keinen einheitlichen Standpunkt, deswegen entschloss sich das Oberverwaltungsgericht, vor dem Erlass des Urteils eine Rechtsfrage an den Spruchkörper mit sieben Richtern zu stellen.

URTEIL DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS UND SEINE FOLGEN

Der Spruchkörper mit sieben Richtern entschied in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2017, Az. II FSK 3587/14, dass auch wenn ein polnischer Steuerpflichtiger von ausländischen Geschäftspartnern (steuerlich Nichtansässigen) immaterielle Dienstleistungen erwarb und der Effekt dieser Dienstleistungen von dem Dienstleistungsempfänger in Polen in Anspruch genommen wurde, hat dabei die Pflicht zur Erhebung der Quellensteuer entstehen können, denn solche Zahlungen galten als die auf dem Gebiet Polens erzielten Einnahmen. Zwar verzichtete das Oberverwaltungsgericht auf den Erlass eines Beschlusses, der für andere Spruchkörper binden wäre, aber diese Entscheidung wird bestimmt die Vereinheitlichung einer für Steuerpflichtige ungünstigen Rechtsprechungslinie zur Folge haben und als ein zusätzliches Argument der Finanzbehörden bei den anhängigen Betriebsprüfungen oder steuerlichen Verfahren über die Nichterhebung der Quellensteuer durch Steuerzahler gelten. Wenn die Steuerzahler über die Ansässigkeitsbescheinigung eines ausländischen Dienstleisters nicht verfügen, an welchen die Vergütung aus den im Art. 21 Abs. 1 KStG-PL genannten Titeln gezahlt wurde, besteht ein Risiko, dass im Falle einer Betriebsprüfung der Steuerzahler dazu gezwungen wird, 20% Steuer auf den Wert der Dienstleistung samt Verzugszinsen zu entrichten.

In Bezug auf einen breiten, in Art. 21 Abs. 1 KStG-PL genannten Katalog der immateriellen Dienstleistungen, die durch polnische Unternehmen von den ausländischen Geschäftspartnern erworben werden und häufig auftretende Schwierigkeiten mit der Einholung der Ansässigkeitsbescheinigungen für manche Arten von Dienstleistungen (z.B. Flugtickets, einmalige, vollständig außerhalb Polens abgewickelte Geschäfte, Automiete, Werbedienstleistungen) gilt dieses Risiko sicherlich für eine große Gruppe der Steuerzahler, die sich ihrer Pflicht in diesem Bereich nicht immer bewusst sind.

Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, ihre bisherigen, mit den ausländischen Dienstleistern abgewickelten Geschäfte und die von Ihnen besessenen Ansässigkeitsbescheinigungen in Bezug auf Ihre eventuelle Pflicht zur Erhebung der Quellensteuer und in Bezug auf den Ausmaß des potentiellen Risikos für Nichterfüllung dieser Pflicht zu überprüfen. Dies lässt Ihnen entscheiden, ob die Berichtigung der Abrechnungen der Quellensteuer für die letzten fünf Jahre eventuell vorzunehmen ist. Bei zusätzlichen Fragen kontaktieren Sie uns, um alle Ihre Zweifel aufzulösen.

 

Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema näher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Przemysław POWIERZA jederzeit gerne zur Verfügung.

E-Mail: ekspert@rsmpoland.pl

Tel. +48 61 8515 766

Fax +48 61 8515 786