„Auf dem Gebiet der Republik Polen erzielte Einnahmen” – Fallkatalog

 

In diesem Tax Alert erlaeutern wir die Erweiterung bzw. Praezisierung der Definition der innerhalb Polens von Nichtansaessigen erzielten Einnahmen (Ertraege). In dem vom polnischen Parlament am 22. Juli 2016 verabschiedeten Gesetz ueber die aenderung des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes (im Folgenden: „Novelle”) wurde ein Katalog von Faellen festgelegt, in denen die Einnahmen (Ertraege) von Nichtansaessigen als auf dem Gebiet der Republik Polen erzielt gelten. Obwohl das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, da das Gesetz aktuell noch auf die parlamentarische Pruefung der vom Senat vorgenommenen aenderungen wartet, werden die hier diskutierten Regelungen mit größter Wahrscheinlichkeit am 1. Januar 2017 in Kraft treten. ueber diesen Gesetzesentwurf haben wir bereits berichtet (Tax Alert).

Durch die Novelle wurde ein Fallkatalog praezisiert (im Einkommensteuergesetz (im Folgenden EStG-PL)) bzw. eingefuehrt (im Körperschaftssteuergesetz (im Folgenden KStG-PL)), fuer den die Einnahmen eines beschraenkt steuerpflichtigen Steuerzahlers als „auf dem Gebiet der Republik Polen erzielt” gelten. Art. 3 des KStG-PL wurde um Absatz 3 ergaenzt, demzufolge insbesondere folgende Einnahmen (Ertraege) als von Steuerzahlern ohne Sitz oder Verwaltung in der Republik Polen erzielt gelten:

  • aus auf dem Gebiet der Republik Polen realisierten Taetigkeiten aller Art, darunter auch im Rahmen einer auslaendischen Betriebsstaette;
  • aus einer auf dem Gebiet der Republik Polen gelegenen Immobilie oder aus Rechten an einer solchen Immobilie, darunter aus deren Veraeußerung im Ganzen oder zum Teil oder aus der Veraeußerung von jedweden Rechten an einer solchen Immobilie;
  • aus Wertpapieren und anderen derivativen Finanzinstrumenten, die selbst keine Wertpapiere sind, die im Rahmen des geregelten Börsenmarktes zum öffentlichen Verkehr auf dem Gebiet der Republik Polen zugelassen sind, darunter Einnahmen (Ertraege), die aus der Veraeußerung dieser Wertpapiere und Finanzinstrumente sowie aufgrund der Realisierung der daraus folgenden Rechte erzielt werden;
  • aus der uebertragung des Eigentums an Anteilen (Aktien) an einer Gesellschaft, der Gesamtheit der Rechte und Pflichten an einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder der Anteile an einem Investitionsfonds oder einer gemeinsamen Investitionseinrichtung, falls mindestens 50% des Wertes der Aktiva direkt oder indirekt auf dem Gebiet der Republik Polen gelegene Immobilien oder Rechte an solchen Immobilien betreffen;
  • aus Forderungen, die von natuerlichen Personen, juristischen Personen und Organisationseinheiten ohne  eigene Rechtspersönlichkeit mit Wohnsitz, Firmensitz oder Verwaltung auf dem Gebiet der Republik Polen beglichen (darunter auch zur Verfuegung gestellt), ausgezahlt und abgerechnet werden, unabhaengig vom Ort des Vertragsabschlusses und dem Erfuellungsort.

Im EStG-PL wurden dagegen die Bestimmungen von Art. 3 Absatz 2b ueber die vorgenannten Einkommens- und Ertragsquellen ergaenzt.

Eine weitere wichtige aenderung im KStG-PL ist die Einfuehrung einer zusaetzlichen Voraussetzung fuer die Steuerbefreiung der Einnahmen aus Lizenzforderungen. In Art. 21 Absatz 3 Ziffer 4 KStG-PL wurde praezisiert, dass der Rechtstraeger, der Einnahmen aus den in Absatz 1 Ziffer 1 dieses Artikels genannten Forderungen erzielt, zugleich der tatsaechliche Eigentuemer dieser Forderungen sein muss. Im Zuge dieser aenderung muss die Gesellschaft oder deren auslaendische Betriebsstaette, die steuerlich in Polen nicht ansaessig ist,
aber Einkommen aus Lizenzforderungen erzielt, zwecks einer Steuerbefreiung fuer diese Einnahmen auf dem Gebiet der Republik Polen nachweisen, dass sie der tatsaechliche Eigentuemer dieser Forderungen ist.

Vor kurzem hat der Senat einen Beschluss ueber aenderungen an diesem Gesetz gefasst. Am 5. August 2016 wurde dieser an den Ausschuss fuer öffentliche Finanzen weitergeleitet. Nach der Pruefung der aenderungen des Senats wird das Gesetz dem Staatspraesidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Die aenderungen sollen am 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Abschließend möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass die Novelle auch einen Körperschaftsteuersatz in Höhe von 15% fuer Kleinsteuerpflichtige und Steuerpflichtige, die eine Geschaeftstaetigkeit neu aufnehmen (im ersten Jahr der Geschaeftstaetigkeit), einfuehrt. Bei Interesse an Einzelheiten dieser Novelle lesen Sie bitte unseren Tax Alert oder kontaktieren Sie unsere Experten, um den Einfluss der geplanten aenderungen auf ihre Geschaefte zu besprechen.

 

Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema naeher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Przemysław POWIERZA jederzeit gerne zur Verfuegung.

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