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„Auf dem Gebiet der Republik Polen erzielte Einnahmen” – Fallkatalog

 

In diesem Tax Alert erläutern wir die Erweiterung bzw. Präzisierung der Definition der innerhalb Polens von Nichtansässigen erzielten Einnahmen (Erträge). In dem vom polnischen Parlament am 22. Juli 2016 verabschiedeten Gesetz über die Änderung des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes (im Folgenden: „Novelle”) wurde ein Katalog von Fällen festgelegt, in denen die Einnahmen (Erträge) von Nichtansässigen als auf dem Gebiet der Republik Polen erzielt gelten. Obwohl das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, da das Gesetz aktuell noch auf die parlamentarische Prüfung der vom Senat vorgenommenen Änderungen wartet, werden die hier diskutierten Regelungen mit größter Wahrscheinlichkeit am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Über diesen Gesetzesentwurf haben wir bereits berichtet (Tax Alert).

Durch die Novelle wurde ein Fallkatalog präzisiert (im Einkommensteuergesetz (im Folgenden EStG-PL)) bzw. eingeführt (im Körperschaftssteuergesetz (im Folgenden KStG-PL)), für den die Einnahmen eines beschränkt steuerpflichtigen Steuerzahlers als „auf dem Gebiet der Republik Polen erzielt” gelten. Art. 3 des KStG-PL wurde um Absatz 3 ergänzt, demzufolge insbesondere folgende Einnahmen (Erträge) als von Steuerzahlern ohne Sitz oder Verwaltung in der Republik Polen erzielt gelten:

  • aus auf dem Gebiet der Republik Polen realisierten Tätigkeiten aller Art, darunter auch im Rahmen einer ausländischen Betriebsstätte;
  • aus einer auf dem Gebiet der Republik Polen gelegenen Immobilie oder aus Rechten an einer solchen Immobilie, darunter aus deren Veräußerung im Ganzen oder zum Teil oder aus der Veräußerung von jedweden Rechten an einer solchen Immobilie;
  • aus Wertpapieren und anderen derivativen Finanzinstrumenten, die selbst keine Wertpapiere sind, die im Rahmen des geregelten Börsenmarktes zum öffentlichen Verkehr auf dem Gebiet der Republik Polen zugelassen sind, darunter Einnahmen (Erträge), die aus der Veräußerung dieser Wertpapiere und Finanzinstrumente sowie aufgrund der Realisierung der daraus folgenden Rechte erzielt werden;
  • aus der Übertragung des Eigentums an Anteilen (Aktien) an einer Gesellschaft, der Gesamtheit der Rechte und Pflichten an einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder der Anteile an einem Investitionsfonds oder einer gemeinsamen Investitionseinrichtung, falls mindestens 50% des Wertes der Aktiva direkt oder indirekt auf dem Gebiet der Republik Polen gelegene Immobilien oder Rechte an solchen Immobilien betreffen;
  • aus Forderungen, die von natürlichen Personen, juristischen Personen und Organisationseinheiten ohne  eigene Rechtspersönlichkeit mit Wohnsitz, Firmensitz oder Verwaltung auf dem Gebiet der Republik Polen beglichen (darunter auch zur Verfügung gestellt), ausgezahlt und abgerechnet werden, unabhängig vom Ort des Vertragsabschlusses und dem Erfüllungsort.

Im EStG-PL wurden dagegen die Bestimmungen von Art. 3 Absatz 2b über die vorgenannten Einkommens- und Ertragsquellen ergänzt.

Eine weitere wichtige Änderung im KStG-PL ist die Einführung einer zusätzlichen Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Einnahmen aus Lizenzforderungen. In Art. 21 Absatz 3 Ziffer 4 KStG-PL wurde präzisiert, dass der Rechtsträger, der Einnahmen aus den in Absatz 1 Ziffer 1 dieses Artikels genannten Forderungen erzielt, zugleich der tatsächliche Eigentümer dieser Forderungen sein muss. Im Zuge dieser Änderung muss die Gesellschaft oder deren ausländische Betriebsstätte, die steuerlich in Polen nicht ansässig ist,
aber Einkommen aus Lizenzforderungen erzielt, zwecks einer Steuerbefreiung für diese Einnahmen auf dem Gebiet der Republik Polen nachweisen, dass sie der tatsächliche Eigentümer dieser Forderungen ist.

Vor kurzem hat der Senat einen Beschluss über Änderungen an diesem Gesetz gefasst. Am 5. August 2016 wurde dieser an den Ausschuss für öffentliche Finanzen weitergeleitet. Nach der Prüfung der Änderungen des Senats wird das Gesetz dem Staatspräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Die Änderungen sollen am 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Abschließend möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass die Novelle auch einen Körperschaftsteuersatz in Höhe von 15% für Kleinsteuerpflichtige und Steuerpflichtige, die eine Geschäftstätigkeit neu aufnehmen (im ersten Jahr der Geschäftstätigkeit), einführt. Bei Interesse an Einzelheiten dieser Novelle lesen Sie bitte unseren Tax Alert oder kontaktieren Sie unsere Experten, um den Einfluss der geplanten Änderungen auf ihre Geschäfte zu besprechen.

 

Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema näher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Przemysław POWIERZA jederzeit gerne zur Verfügung.

E-Mail: ekspert@rsmpoland.pl

Tel. +48 61 8515 766

Fax +48 61 8515 786