Umsatzsteuerliche Folgen des Inkrafttretens des Zollkodex der Union
Änderung der Grundsätze für Warenzollwertbestimmung
Bei der Warenausfuhr wirkt sich der Zollwert der Ware unmittelbar auf die Höhe der Umsatzsteuer aus, weil sie auf seiner Grundlage berechnet wird. Die Steuerbemessungsgrundlage für die Wareneinfuhr ist nämlich der Zollwert der jeweiligen Ware erhöht um die geschuldete Einfuhrabgabe.
Es empfiehlt sich, die Änderungen über die Berechnung dieser Steuer genau zu verfolgen, die in den folgenden Bereichen aufzutreten sind:
- Bestimmung des Zollwertes von Waren in den Reihengeschäften, d.h. wenn die Ware vor der Verbringung in das EU-Zollgebiet Gegenstand einer oder mehrerer Verkaufstransaktionen war. Hier geht man von der Möglichkeit für die Anmeldung des Zollwertes aufgrund des Verkaufs ab, der vor dem letzten Verkauf zustande kam, auf dessen Grundlage die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht wurden.
- Bestimmung des Zollwertes in dem Fall, wenn dem Käufer von dem Verkäufer verschiedene Preisnachlässe gewährt werden, z.B. ein Preisnachlass für frühzeitige Zahlung. Es wurde eine separate Vorschrift über die Behandlung von Preisnachlässen in Zusammenhang mit der Zollwertbestimmung eingeführt. Diese Vorschrift sieht die Berücksichtigung der Preisnachlässe in folgenden Fällen vor:
- wenn der Kaufvertrag zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung deren Anwendung und Höhe ausweist,
- Preisnachlässe für frühzeitige Zahlung (sogar in dem Fall, wenn zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung der Preis für die Ware noch nicht gezahlt wurde).
Mit dieser Vorschrift wird ausgeschlossen, dass die Preisnachlässe aufgrund von Vertragsänderungen nach dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung berücksichtigt werden.
- Bestimmung des Zollwertes, wenn mit der jeweiligen Transaktion die für die Zuerkennung des Nutzungsrechts an einem Warenzeichen entrichteten Gebühren zusammenhängen. Aufgrund der neuen Vorschriften ist ein Warenzeichen auf die gleiche Art und Weise wie jeder andere Gegenstand des geistigen Eigentums zu behandeln.
- Bestimmung des Zollwertes auf der Grundlage spezifischer Kriterien, wenn er zum Tag der Annahme der Zollanmeldung nicht berechnet werden kann. Der Umfang der Bewilligung für vereinfachte Bestimmung des Zollwertes wurde im Verhältnis zu den aktuell geltenden Vorschriften erweitert.
- Umrechnung der Währung zur Bestimmung des Zollwertes von Waren (falls der Preis der jeweiligen Ware in der Fremdwährung ausgedrückt ist). Der Wechselkurs vom vorletzten Mittwoch des vorangegangenen Monats gilt während des gesamten Folgemonats unabhängig von Kursschwankungen (man geht von dem Grundsatz der Wechselkursänderung ab, wenn der am Mittwoch notierte Wechselkurs um 5% oder mehr im Verhältnis zum angewendeten Wechselkurs abweicht).
Anpassung der nationalen Gesetzgebung an den UZK
Zwar werden die Zollvorschriften mit den Verordnungen eingeführt, die in Polen direkt gelten und nicht implementiert werden müssen, aber trotzdem sind manche Verfahren im nationalen Recht (z. B. Zollrecht) zu bestimmen. Darüber hinaus berufen sich die Steuergesetze auf die Zollvorschriften, deswegen sind entsprechende Änderungen z. B. im Gesetz vom 11. März 2004 über die Körperschaftsteuer (GBl. Nr. 54, FN 535 mit späteren Änderungen) vorzunehmen.
Der Gesetzesentwurf über Änderung des Gesetzes – Zollrecht und einiger anderer Gesetze wurde am 7. März 2016 zu Absprache, öffentlichen Konsultationen und Begutachtung weitergeleitet. Den Ablauf des Gesetzgebungsprozesses kann man auf der Webseite des Gesetzgebungszentrums der Regierung nachverfolgen.
Gemäß dem Gesetzesentwurf wird das Umsatzsteuergesetz die Bestimmungen enthalten, die u.a. folgende Folgen verursachen werden:
- Anpassung der Gesetzesvorschriften an die Änderungen aufgrund der Einführung des UZK im Bereich der Modifikation der Zollverfahren, u.a. infolge der Abschaffung der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung und der Einstufung der Freizone als eines besonderen Verfahrens (im Rahmen der Lagerung);
- Gleichstellung des Zeitpunkts für Entstehung der Steuerpflicht aufgrund der Wareneinfuhr im Falle der Überführung der Waren in die aktive Veredelung mit dem Zeitpunkt der Erledigung der aktiven Veredelung gemäß Art. 324 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. EU Nr. L 343 vom 29.12.2015, S. 558),
- Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für die in das vorgenannte Verfahren überführten Waren (auf die der o.g. Artikel der Durchführungsverordnung anzuwenden ist) als ihres Zollwertes (bzw. des um die Verbrauchsteuer erhöhten Zollwertes);
- Verhinderung, dass der Steuerbetrag im Rahmen eines Bescheids über die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben von dem Leiter der Zollstelle aufgrund der Feststellung festgesetzt wird, dass der Steuerbetrag in der Zollanmeldung fehlerhaft ausgewiesen wurde;
- im Bereich der Anwendung des vereinfachten Verfahrens – durch den Verweis auf die neuen Vorschriften, aufgrund welcher es funktionieren soll (Art.166 und Art.182 der Verordnung (WE) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. EU Nr. L 269 vom 10.10.2013, S. 1 m. Ä.) und durch die Abhängigmachung der Durchführung dieses Verfahrens von der früheren Erteilung der Bewilligung sowie Modifikationen in Bezug auf die Möglichkeit für die Inanspruchnahme des vereinfachten Verfahrens durch den direkten Zollvertreter für einen Steuerpflichtigen, der keine Bewilligung für vereinfachte Verfahren hat, in das die Waren überführt wurden;
- Verpflichtung eines Steuerpflichtigen zur Berechnung und zum Ausweis der geschuldeten Steuer aus der Wareneinfuhr in der USt-Voranmeldung im Falle der Durchführung einer zentralen Zollabwicklung nach Art. 179 des Zollkodex der Union, an der sich zumindest zwei Zollverwaltungen aus mindestens zwei Mitgliedsstaaten beteiligen;
- Änderungen im Bereich der Berechnung der Verzugszinsen auf die Steuerdifferenz, die aufgrund des fehlerhaften Ausweises dieser Steuer in der Zollanmeldung entstanden ist;
- Bestimmung des entsprechenden Dokuments zur Bestätigung der Ausfuhr der Waren außerhalb der Europäischen Union im Falle der Ausfuhr nach Art. 140 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. EU Nr. L 343 vom 29.12.2015, S. 1),
Die aufgrund der neuen EU-Zollvorschriften geplanten Änderungen im Bereich der USt-Abrechnung durch die Einführer und Ausführer gemäß den polnischen steuerlichen Vorschriften sind weder besonders überraschend noch bringen einen Durchbruch. Trotzdem empfehlen wir Ihnen, sich mit dem Inhalt der neuen Vorschriften in dem Sie betreffenden Umfang vertraut zu machen und den Ablauf des Gesetzgebungsprozesses nachzuverfolgen, der aufgrund der EU-Zollrevolution die Änderung des polnischen Umsatzsteuergesetzes zur Folge haben wird.
Nützliche Rechtsakte:
- Zollkodex der Union, angenommen am 9. Oktober 2013 mit der Verordnung (WE) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
- Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. 2015 Nr. L 343, S. 1);
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2015 Nr. L 343, S. 558).
Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema näher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Przemysław POWIERZA jederzeit gerne zur Verfügung.
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