Umsatzsteuerliche Folgen des Inkrafttretens des Zollkodex der Union

 

aenderung der Grundsaetze fuer Warenzollwertbestimmung

Bei der Warenausfuhr wirkt sich der Zollwert der Ware unmittelbar auf die Höhe der Umsatzsteuer aus, weil sie auf seiner Grundlage berechnet wird. Die Steuerbemessungsgrundlage fuer die Wareneinfuhr ist naemlich der Zollwert der jeweiligen Ware erhöht um die geschuldete Einfuhrabgabe.

Es empfiehlt sich, die aenderungen ueber die Berechnung dieser Steuer genau zu verfolgen, die in den folgenden Bereichen aufzutreten sind:

  • Bestimmung des Zollwertes von Waren in den Reihengeschaeften, d.h. wenn die Ware vor der Verbringung in das EU-Zollgebiet Gegenstand einer oder mehrerer Verkaufstransaktionen war. Hier geht man von der Möglichkeit fuer die Anmeldung des Zollwertes aufgrund des Verkaufs ab, der vor dem letzten Verkauf zustande kam, auf dessen Grundlage die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht wurden.
  • Bestimmung des Zollwertes in dem Fall, wenn dem Kaeufer von dem Verkaeufer verschiedene Preisnachlaesse gewaehrt werden, z.B. ein Preisnachlass fuer fruehzeitige Zahlung. Es wurde eine separate Vorschrift ueber die Behandlung von Preisnachlaessen in Zusammenhang mit der Zollwertbestimmung eingefuehrt. Diese Vorschrift sieht die Beruecksichtigung der Preisnachlaesse in folgenden Faellen vor:
  1. wenn der Kaufvertrag zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung deren Anwendung und Höhe ausweist,
  2. Preisnachlaesse fuer fruehzeitige Zahlung (sogar in dem Fall, wenn zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung der Preis fuer die Ware noch nicht gezahlt wurde).

Mit dieser Vorschrift wird ausgeschlossen, dass die Preisnachlaesse aufgrund von Vertragsaenderungen nach dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung beruecksichtigt werden.

  • Bestimmung des Zollwertes, wenn mit der jeweiligen Transaktion die fuer die Zuerkennung des Nutzungsrechts an einem Warenzeichen entrichteten Gebuehren zusammenhaengen. Aufgrund der neuen Vorschriften ist ein Warenzeichen auf die gleiche Art und Weise wie jeder andere Gegenstand des geistigen Eigentums zu behandeln.
  • Bestimmung des Zollwertes auf der Grundlage spezifischer Kriterien, wenn er zum Tag der Annahme der Zollanmeldung nicht berechnet werden kann. Der Umfang der Bewilligung fuer vereinfachte Bestimmung des Zollwertes wurde im Verhaeltnis zu den aktuell geltenden Vorschriften erweitert.
  • Umrechnung der Waehrung zur Bestimmung des Zollwertes von Waren (falls der Preis der jeweiligen Ware in der Fremdwaehrung ausgedrueckt ist). Der Wechselkurs vom vorletzten Mittwoch des vorangegangenen Monats gilt waehrend des gesamten Folgemonats unabhaengig von Kursschwankungen (man geht von dem Grundsatz der Wechselkursaenderung ab, wenn der am Mittwoch notierte Wechselkurs um 5% oder mehr im Verhaeltnis zum angewendeten Wechselkurs abweicht).

Anpassung der nationalen Gesetzgebung an den UZK

Zwar werden die Zollvorschriften mit den Verordnungen eingefuehrt, die in Polen direkt gelten und nicht implementiert werden muessen, aber trotzdem sind manche Verfahren im nationalen Recht (z. B. Zollrecht) zu bestimmen. Darueber hinaus berufen sich die Steuergesetze auf die Zollvorschriften, deswegen sind entsprechende aenderungen z. B. im Gesetz vom 11. Maerz 2004 ueber die Körperschaftsteuer (GBl. Nr. 54, FN 535 mit spaeteren aenderungen) vorzunehmen.

Der Gesetzesentwurf ueber aenderung des Gesetzes – Zollrecht und einiger anderer Gesetze wurde am 7. Maerz 2016 zu Absprache, öffentlichen Konsultationen und Begutachtung weitergeleitet. Den Ablauf des Gesetzgebungsprozesses kann man auf der Webseite des Gesetzgebungszentrums der Regierung nachverfolgen.

Gemaeß dem Gesetzesentwurf wird das Umsatzsteuergesetz die Bestimmungen enthalten, die u.a. folgende Folgen verursachen werden:

  • Anpassung der Gesetzesvorschriften an die aenderungen aufgrund der Einfuehrung des UZK im Bereich der Modifikation der Zollverfahren, u.a. infolge der Abschaffung der Umwandlung unter zollamtlicher ueberwachung und der Einstufung der Freizone als eines besonderen Verfahrens (im Rahmen der Lagerung);
  • Gleichstellung des Zeitpunkts fuer Entstehung der Steuerpflicht aufgrund der Wareneinfuhr im Falle der ueberfuehrung der Waren in die aktive Veredelung mit dem Zeitpunkt der Erledigung der aktiven Veredelung gemaeß Art. 324 der Durchfuehrungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europaeischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. EU Nr. L 343 vom 29.12.2015, S. 558),
  • Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage fuer die in das vorgenannte Verfahren ueberfuehrten Waren (auf die der o.g. Artikel der Durchfuehrungsverordnung anzuwenden ist) als ihres Zollwertes (bzw. des um die Verbrauchsteuer erhöhten Zollwertes);
  • Verhinderung, dass der Steuerbetrag im Rahmen eines Bescheids ueber die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben von dem Leiter der Zollstelle aufgrund der Feststellung festgesetzt wird, dass der Steuerbetrag in der Zollanmeldung fehlerhaft ausgewiesen wurde;
  • im Bereich der Anwendung des vereinfachten Verfahrens – durch den Verweis auf die neuen Vorschriften, aufgrund welcher es funktionieren soll (Art.166 und Art.182 der Verordnung (WE) Nr. 952/2013 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. EU Nr. L 269 vom 10.10.2013, S. 1 m. ae.) und durch die Abhaengigmachung der Durchfuehrung dieses Verfahrens von der frueheren Erteilung der Bewilligung sowie Modifikationen in Bezug auf die Möglichkeit fuer die Inanspruchnahme des vereinfachten Verfahrens durch den direkten Zollvertreter fuer einen Steuerpflichtigen, der keine Bewilligung fuer vereinfachte Verfahren hat, in das die Waren ueberfuehrt wurden;
  • Verpflichtung eines Steuerpflichtigen zur Berechnung und zum Ausweis der geschuldeten Steuer aus der Wareneinfuhr in der USt-Voranmeldung im Falle der Durchfuehrung einer zentralen Zollabwicklung nach Art. 179 des Zollkodex der Union, an der sich zumindest zwei Zollverwaltungen aus mindestens zwei Mitgliedsstaaten beteiligen;
  • aenderungen im Bereich der Berechnung der Verzugszinsen auf die Steuerdifferenz, die aufgrund des fehlerhaften Ausweises dieser Steuer in der Zollanmeldung entstanden ist;
  • Bestimmung des entsprechenden Dokuments zur Bestaetigung der Ausfuhr der Waren außerhalb der Europaeischen Union im Falle der Ausfuhr nach Art. 140 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergaenzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europaeischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Praezisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. EU Nr. L 343 vom 29.12.2015, S. 1),

Die aufgrund der neuen EU-Zollvorschriften geplanten aenderungen im Bereich der USt-Abrechnung durch die Einfuehrer und Ausfuehrer gemaeß den polnischen steuerlichen Vorschriften sind weder besonders ueberraschend noch bringen einen Durchbruch. Trotzdem empfehlen wir Ihnen, sich mit dem Inhalt der neuen Vorschriften in dem Sie betreffenden Umfang vertraut zu machen und den Ablauf des Gesetzgebungsprozesses nachzuverfolgen, der aufgrund der EU-Zollrevolution die aenderung des polnischen Umsatzsteuergesetzes zur Folge haben wird.

Nuetzliche Rechtsakte:

  • Zollkodex der Union, angenommen am 9. Oktober 2013 mit der Verordnung (WE) Nr. 952/2013 des Europaeischen Parlaments und des Rates;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergaenzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europaeischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Praezisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. 2015 Nr. L 343, S. 1);
  • Durchfuehrungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europaeischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2015 Nr. L 343, S. 558).

 

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