Neue strafrechtliche und steuerstrafrechtliche Vorschriften – zusaetzliche Sorgen fuer Buchhalter?

 

Diesjaehrige aenderungen des Steuerstrafgesetzbuches (StStGB-PL) und Strafgesetzbuches (StGB-PL) bezueglich der Faelschung von Belegen fanden einen starken Widerhall unter den geprueften Finanzbuchhaltern. Worum geht es? Seit 1. Januar 2017 wurden naemlich die Sanktionen fuer eine nicht ordnungsgemaeße Ausstellung einer USt-Rechnung bzw. Rechnung oder fuer die Handhabung solch eines Belegs verschaerft (Art. 62 § 2 StStGB-PL). Solch eine Tat kann mit einer Geldbuße bis zu 720 Tagessaetzen und mit einer Freiheitsstrafe von zumindest einem Jahr geahndet werden.

 

Zum 1. Maerz 2017 traten dagegen die neuen Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB-PL) in Kraft, aus denen sich ergibt, dass einer Freiheitsstrafe auch derjenige unterliegt, der:

  1. zwecks Nutzung als authentisch eine Rechnung in Bezug auf die tatsaechlichen Umstaende verfaelscht oder aendert, die fuer die Ermittlung der Höhe einer öffentlich-rechtlichen Abgabe oder fuer ihre Erstattung bzw. fuer Erstattung einer anderen steuerlichen Abgabe relevant sein können oder solch eine Rechnung als authentisch nutzt (Art. 270a StGB-PL);
  2. eine Rechnung bzw. Rechnungen ausstellt, wodurch er eine Unwahrheit in Bezug auf die tatsaechlichen Umstaende bestaetigt, die fuer die Ermittlung der Höhe einer öffentlich-rechtlichen Abgabe oder fuer ihre Erstattung bzw. fuer Erstattung einer anderen steuerlichen Abgabe relevant sein können oder solch eine Rechnung bzw. Rechnungen nutzt (Art. 271a StGB-PL).

Welche Bedeutung haben diese Vorschriften?

Auf den ersten Blick kann man feststellen, dass sich die vorgenannten Vorschriften auf die Buchhalter nicht beziehen, denn sie stellen keine Rechnungen aus und umso mehr verfaelschen bzw. aendern diese nicht. Die Zweifel wecken jedoch unpraezise Formulierungen: "Handhabung eines Belegs" und "Nutzung eines Belegs". Und hier erscheint die Frage, ob z.B. die Tatsache, dass der jeweilige Buchhalter im Rahmen seiner Pflichten die jeweilige Rechnung in entsprechenden Registern erfasst, bedeutet, dass er sie im Sinne der steuerstrafrechtlichen und strafrechtlichen Vorschriften "nutzt" bzw. "handhabt"?

Ein heikles Thema…

Die neuen Vorschriften gelten erst seit einigen Monaten und wurden bisher von den Wissenschaftlern nicht ausgelegt. Es fehlen auch Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und Strafgerichte zu diesem Thema. Die Richtung der eingefuehrten aenderungen der steuerstrafrechtlichen und strafrechtlichen Vorschriften sowie die verstaerkten Aktivitaeten der Zoll- und Finanzbehörden fuer Bekaempfung des Steuerbetrugs weisen eindeutig darauf hin, dass man das Thema des sog. "guten Glaubens" in Bezug auf die Umsatzsteuer sowie der Glaubwuerdigkeit und Ordnungsmaeßigkeit der Belege mit einer großen Vorsicht behandeln soll.

Aus diesem Grund bieten die Experten von RSM Poland ihren aktuellen und kuenftigen Mandanten eine entsprechende Unterstuetzung, damit sie sich gegen eventuelle Vorwuerfe der fehlenden angemessenen ueberpruefung der Glaubwuerdigkeit ihrer Geschaeftspartner absichern können (Projekte "Guter Glaube hinsichtlich der USt-Abrechnung"). Darueber hinaus bieten die Steuerberater von RSM Poland in Zusammenarbeit mit den Rechtsanwaelten eine umfassende Unterstuetzung und Beratung im Bereich der Einschraenkung des Risikos fuer die strafrechtliche und steuerstrafrechtliche Haftung der geprueften Finanzbuchhalter.

Weitere Informationen ueber die vorgenannte aenderung der strafrechtlichen und steuerstrafrechtlichen Vorschriften können Sie dem Presseartikel "Czy księgowy odpowie za puste faktury" ("Haftet der Buchhalter fuer leere Rechnungen?") von Przemysław POWIERZA – Tax Partner bei RSM Poland – entnehmen, der am 31. Mai in der Tageszeitung Rzeczypospolita erschien.

Der Beruf des Buchhalters war auch eines der Themen auf dem durch den Verein der Buchhalter in Polen veranstalteten Zweiten Kongress der Polnischen Rechnungslegung, der am 5-6 Juni 2017 in Teatr Polski in Warszawa unter dem ehrenamtlichen Patronat des Finanzministeriums stattfand. RSM Poland war Hauptpartner dieser Veranstaltung und an dem Diskussionspanel beteiligte sich Agnieszka OSIŃSKA – Accounting & Payroll Partner bei RSM Poland.

 

Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema naeher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Przemysław POWIERZA jederzeit gerne zur Verfuegung.

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Fax +48 61 8515 786