Neue strafrechtliche und steuerstrafrechtliche Vorschriften – zusätzliche Sorgen für Buchhalter?
Diesjährige Änderungen des Steuerstrafgesetzbuches (StStGB-PL) und Strafgesetzbuches (StGB-PL) bezüglich der Fälschung von Belegen fanden einen starken Widerhall unter den geprüften Finanzbuchhaltern. Worum geht es? Seit 1. Januar 2017 wurden nämlich die Sanktionen für eine nicht ordnungsgemäße Ausstellung einer USt-Rechnung bzw. Rechnung oder für die Handhabung solch eines Belegs verschärft (Art. 62 § 2 StStGB-PL). Solch eine Tat kann mit einer Geldbuße bis zu 720 Tagessätzen und mit einer Freiheitsstrafe von zumindest einem Jahr geahndet werden.
Zum 1. März 2017 traten dagegen die neuen Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB-PL) in Kraft, aus denen sich ergibt, dass einer Freiheitsstrafe auch derjenige unterliegt, der:
- zwecks Nutzung als authentisch eine Rechnung in Bezug auf die tatsächlichen Umstände verfälscht oder ändert, die für die Ermittlung der Höhe einer öffentlich-rechtlichen Abgabe oder für ihre Erstattung bzw. für Erstattung einer anderen steuerlichen Abgabe relevant sein können oder solch eine Rechnung als authentisch nutzt (Art. 270a StGB-PL);
- eine Rechnung bzw. Rechnungen ausstellt, wodurch er eine Unwahrheit in Bezug auf die tatsächlichen Umstände bestätigt, die für die Ermittlung der Höhe einer öffentlich-rechtlichen Abgabe oder für ihre Erstattung bzw. für Erstattung einer anderen steuerlichen Abgabe relevant sein können oder solch eine Rechnung bzw. Rechnungen nutzt (Art. 271a StGB-PL).
Welche Bedeutung haben diese Vorschriften?
Auf den ersten Blick kann man feststellen, dass sich die vorgenannten Vorschriften auf die Buchhalter nicht beziehen, denn sie stellen keine Rechnungen aus und umso mehr verfälschen bzw. ändern diese nicht. Die Zweifel wecken jedoch unpräzise Formulierungen: "Handhabung eines Belegs" und "Nutzung eines Belegs". Und hier erscheint die Frage, ob z.B. die Tatsache, dass der jeweilige Buchhalter im Rahmen seiner Pflichten die jeweilige Rechnung in entsprechenden Registern erfasst, bedeutet, dass er sie im Sinne der steuerstrafrechtlichen und strafrechtlichen Vorschriften "nutzt" bzw. "handhabt"?
Ein heikles Thema…
Die neuen Vorschriften gelten erst seit einigen Monaten und wurden bisher von den Wissenschaftlern nicht ausgelegt. Es fehlen auch Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und Strafgerichte zu diesem Thema. Die Richtung der eingeführten Änderungen der steuerstrafrechtlichen und strafrechtlichen Vorschriften sowie die verstärkten Aktivitäten der Zoll- und Finanzbehörden für Bekämpfung des Steuerbetrugs weisen eindeutig darauf hin, dass man das Thema des sog. "guten Glaubens" in Bezug auf die Umsatzsteuer sowie der Glaubwürdigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Belege mit einer großen Vorsicht behandeln soll.
Aus diesem Grund bieten die Experten von RSM Poland ihren aktuellen und künftigen Mandanten eine entsprechende Unterstützung, damit sie sich gegen eventuelle Vorwürfe der fehlenden angemessenen Überprüfung der Glaubwürdigkeit ihrer Geschäftspartner absichern können (Projekte "Guter Glaube hinsichtlich der USt-Abrechnung"). Darüber hinaus bieten die Steuerberater von RSM Poland in Zusammenarbeit mit den Rechtsanwälten eine umfassende Unterstützung und Beratung im Bereich der Einschränkung des Risikos für die strafrechtliche und steuerstrafrechtliche Haftung der geprüften Finanzbuchhalter.
Weitere Informationen über die vorgenannte Änderung der strafrechtlichen und steuerstrafrechtlichen Vorschriften können Sie dem Presseartikel "Czy księgowy odpowie za puste faktury" ("Haftet der Buchhalter für leere Rechnungen?") von Przemysław POWIERZA – Tax Partner bei RSM Poland – entnehmen, der am 31. Mai in der Tageszeitung Rzeczypospolita erschien.
Der Beruf des Buchhalters war auch eines der Themen auf dem durch den Verein der Buchhalter in Polen veranstalteten Zweiten Kongress der Polnischen Rechnungslegung, der am 5-6 Juni 2017 in Teatr Polski in Warszawa unter dem ehrenamtlichen Patronat des Finanzministeriums stattfand. RSM Poland war Hauptpartner dieser Veranstaltung und an dem Diskussionspanel beteiligte sich Agnieszka OSIŃSKA – Accounting & Payroll Partner bei RSM Poland.
Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema näher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Przemysław POWIERZA jederzeit gerne zur Verfügung.
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