Grundsaetze fuer Vollmachtserteilung seit 2016

 

Zum 1. Januar 2016 traten die neuen Vorschriften der Abgabenordnung (AO) in Kraft, die sich auf die Arten der Vollmachten und Wege fuer ihre Erteilung durch Steuerpflichtige beziehen. Die aenderungen wurden mit dem Gesetz vom 10. September 2015 ueber aenderung des Gesetzes – Abgabenordnung und einiger anderer Gesetze (GBl. 2015 FN. 1649) eingefuehrt. Nachfolgend möchten wir Ihnen die wichtigsten Folgen dieser aenderungen praesentieren, die zu beachten sind, falls Sie vor einer Finanzbehörde von einem Bevollmaechtigten vertreten werden.

Arten der Vollmachten

Gemaeß dem geaenderten Gesetz – Abgabenordnung (AO) gibt es drei neue Kategorien der Vollmachten:

  1. Generalvollmacht,
  2. Handlungsvollmacht,
  3. Empfangsvollmacht.

Die Erteilung einer Generalvollmacht ist erst ab 1. Juli 2016 möglich, dagegen gelten die sonstigen Vollmachten bereits seit diesem Jahr die einzigen Dokumente, aufgrund deren man im Namen eines Steuerpflichtigen handeln kann.

Wie in den vorigen Jahren kann man auch eine natuerliche Person nur zur Unterzeichnung von Steuererklaerungen und Voranmeldungen ermaechtigen.

Eine wichtige Neuheit, die zu beachten ist, ist die Pflicht zur Einreichung der Vollmacht auf bestimmten amtlichen Vordrucken, und nicht wie bisher in Form eines formlosen Dokuments mit dem angegebenen Umfang der Vertretungsmacht.

Welche Identifikationsdaten soll eine Vollmacht enthalten?

Mit dem aenderungsgesetz wurde ein Katalog von Informationen eingefuehrt, die an eine Finanzbehörde auf bestimmten Vollmacht-Vorlagen zu uebermitteln sind. Obligatorisch sind anzugeben:

  • Daten des Vollmachtgebers, darunter seine steuerliche Identifikationsnummer;
  • Daten des Bevollmaechtigten, darunter seine steuerliche Identifikationsnummer und bei einem steuerlich nicht ansaessigen Auslaender – Nummer und Serie des Reisepasses oder eines anderen Identitaetsnachweises bzw. eine andere Identifikationsnummer, falls er ueber keine steuerliche Identifikationsnummer verfuegt;
  • Anschrift des Empfangsbevollmaechtigten im Inland;
  • im Falle eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters – elektronische Adresse (E-Mail).
     

Ein in Sonderverfahren fuer Abrechnung der Umsatzsteuer bestellter Bevollmaechtigter, der ein steuerlich nicht ansaessiger Auslaender ist und ueber keine steuerliche Identifikationsnummer verfuegt, ist dagegen so wie bisher verpflichtet, die ihm in seinem Staat zur Identifikation fuer steuerliche Zwecke vergebene Nummer anzugeben. Verfuegt er ueber solch eine Nummer nicht, dann hat er die Nummer und Serie seines Reisepasses bzw. eines anderen Identitaetsnachweises anzugeben. Der Bevollmaechtigte ist auch verpflichtet, seine E-Mail-Adresse zu nennen.

Wozu berechtigt eine Generalvollmacht?

Aufgrund einer Generalvollmacht kann ein Bevollmaechtigter im Namen seines Vollmachtgebers in allen Steuersachen sowie in den anderen Sachen handeln, die unter die Zustaendigkeit der Finanzbehörden oder Aufsichtsbehörden fuer öffentliche Finanzen fallen (Art. 138d § 1 AO). Ab 1. Juli 2016 ist also nicht mehr nötig, die Vollmacht in Akten jeder Steuersache abzulegen, was in der Annahme den Kontakt mit den Finanzbehörden verbessern und erleichtern soll. Es ist jedoch zu betonen, dass eine Generalvollmacht zur Unterzeichnung von Steuererklaerungen und Voranmeldungen nicht berechtigt – dafuer ist Erteilung einer separaten Vollmacht notwendig.

Erteilung, aenderung des Umfangs, Widerruf bzw. Kuendigung einer Generalvollmacht wird grundsaetzlich von dem Vollmachtgeber ausschließlich elektronisch mittels eines Steuerportals angemeldet. Ausschließlich beim Auftreten von technischen Problemen, die die elektronische Abgabe des Dokuments unmöglich machen, darf eine Generalvollmacht in Schriftform eingereicht werden.

Nur Steuerberater und Rechtsanwaelte können alleine die ihnen von einem Steuerpflichtigen erteilte Vollmacht sowie aenderung ihres Umfangs, ihren Widerruf bzw. ihre Kuendigung anmelden.

Personen, die eine Geschaeftstaetigkeit ausueben, können die Generalvollmacht mittels vom Zentralen Gewerberegister (CEiDG) anmelden, was als eine große Erleichterung anzusehen ist.

Die Einreichung von Generalvollmachten (auch ihre aenderung und ihr Widerruf) ist analog zu den mit den elektronischen Kommunikationsmitteln eingereichten Vollmachten zur Unterzeichnung von Steuererklaerungen und Voranmeldungen stempelgebuehrenfrei.

Handlungsvollmacht

Eine Handlungsvollmacht berechtigt aehnlich wie die bisher erteilten Vollmachten zum Handeln in einer bestimmten Steuersache bzw. in einer anderen bestimmten Sache, die unter Zustaendigkeit einer Finanzbehörde oder Aufsichtsbehörde fuer öffentliche Finanzen faellt (Art. 138e § 1 AO).

Diese Vollmacht kann schriftlich erteilt, muendlich zu Protokoll gegeben bzw. in Form eines elektronischen Dokuments angemeldet werden.

Empfangsvollmacht

Wurde von einem Verfahrensbeteiligten weder Generalbevollmaechtigter noch Handlungsbevollmaechtigter bestellt, ist er verpflichtet, im Inland in bestimmten Faellen einen Empfangsbevollmaechtigten zu bestellen, d.h. falls:

  • er seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat aendert, der kein Mitgliedsstaat der Europaeischen Union ist;
  • keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Polen (d.h. im Inland) oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europaeischen Union hat und den Antrag auf Einleitung des Verfahrens im Inland stellt bzw. ihm ein Beschluss ueber Einleitung des Verfahrens im Inland zugestellt wurde.

Die Pflicht zur Bestellung eines Empfangsbevollmaechtigten entfaellt jedoch, falls die Schriftstuecke mit elektronischen Kommunikationsmitteln zugestellt werden.

Vollmacht zur Unterzeichnung von Steuererklaerungen und Voranmeldungen

Vollmacht zur Unterzeichnung von Steuererklaerungen und Voranmeldungen ist eine separate Art der Vollmacht und ihrem Namen ist zu entnehmen, dass sie ausschließlich zur Unterzeichnung von bestimmten Arten von Steuererklaerungen und Voranmeldungen berechtigt. Wichtig ist, dass diese Vollmacht zur Vertretung des jeweiligen Subjekts vor Finanzbehörden nicht ermaechtigt. Im Falle der Einleitung einer Betriebspruefung bzw. eines anhaengigen steuerlichen Verfahrens ist also die Erteilung einer Handlungsvollmacht erforderlich.

Eine grundsaetzliche aenderung, die mit dem neuen Gesetz – Abgabenordnung eingefuehrt wurde, ist die Möglichkeit, die Vollmacht zur Unterzeichnung von Steuererklaerungen und Voranmeldungen bzw. Benachrichtigung ueber ihren Widerruf in Form des elektronischen Dokuments einzureichen (Art. 80a § 2b AO).

Bei Erteilung der Vollmachten aufgrund der neuen Grundsaetze soll man demnach nicht vergessen, die von dem Finanzminister bestimmten Vorlagen zu nutzen, die auf alle Arten der Vollmachten anzuwenden sind, welche seit Anfang dieses Jahres an Finanzbehörden uebermittelt werden. Zu beachten ist auch, dass die bisher verwendeten Vollmachten sowie ihre öffentlich beglaubigten Abschriften bzw. beglaubigten Abschriften, die bis zum 31. Dezember 2015 den Akten der Sache beigefuegt wurden, als Handlungsvollmachten behandelt werden und brauchen nicht aktualisiert zu werden.

 

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