Die zurzeit geltenden Vorschriften ueber Immobiliensteuer bestimmen, dass mit dieser Steuer u.a. solche Bauwerke wie auf die Ausuebung der Geschaeftstaetigkeit bezogene Gebaeude und Bauten steuerbar sind. Die Definitionen von Gebaeuden und Bauten sind jedoch gemaeß den Vorschriften des Baurechts auszulegen. Leider werden diese Vorschriften, und genau Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 - Baurecht (GBl. von 2013, FN. 1409 m. ae.), nachstehend BauRG genannt, bald geaendert, was sich auf die Höhe der Besteuerung von diesen Bauwerken mit der Immobiliensteuer wesentlich auswirken kann.

Gemaeß der zum 28. Juni in Kraft tretenden aenderung der baurechtlichen Vorschriften ist unter einem Bauwerk ein mit Bauprodukten errichtetes Gebaeude, eine Baut oder ein Kleinarchitekturobjekt einschließlich Anlagen zu verstehen, die seine Nutzung gemaeß ihrer Bestimmung ermöglichen. Im Vergleich zu der aktuell geltenden Definition weist diese Definition bestimmte Unterschiede auf, welche sich in Bezug auf die Immobiliensteuer als relevant erweisen können. Gemaeß dem aktuellen Wortlaut des Art. 3 Nr. 1 BauRG ist in dem Gesetz unter einem Bauwerk Folgendes zu verstehen:

  1. ein Gebaeude samt Installationen und technischen Anlagen,
  2. eine Baut, die samt Installationen und technischen Anlagen eine Gesamtheit in Bezug auf ihre Technik und Nutzung bildet,
  3. ein Kleinarchitekturobjekt.

Dagegen schließt die vorgeschlagene geaenderte Definition nicht mehr den Begriff von technischer Anlage ein. Es ist insofern wichtig, dass im Sinne der Vorschriften des Baurechts mit der Immobiliensteuer auch auf ein Bauwerk bezogene Baueinrichtungen steuerbar sind, die seine Nutzung gemaeß seiner Bestimmung ermöglichen (Art. 1a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ueber örtliche Steuern und Abgaben). Unter Baueinrichtungen sind dagegen technische Anlagen in Bezug auf das Bauwerk zu verstehen, die seine Nutzung gemaeß seiner Bestimmung ermöglichen, wie Anschluesse und Anlagengeraete, darunter die Anlagen fuer Reinigung und Aufbewahrung von Abwaessern, sowie Durchfahrtsstraßen, Zaeune, Parkplaetze und Muellplaetze (Art. 3 Nr. 9 BauRG).

Gemaeß der bereits angenommenen staendigen Rechtsprechung wurden bisher keine saemtlichen Anlagen innerhalb eines Gebaeudes separat als Bauten besteuert, weil sie Bestandteile dieses Gebaeudes waren. Mit den neuen Vorschriften wird jedoch der Begriff des Bauwerks nur auf die Anlagen beschraenkt, welche seine Nutzung gemaeß seiner Bestimmung ermöglichen. Dies kann bedeuten, dass die Finanzbehörden versuchen werden, von der vorgenannten Definition auszuschließen:

  • alle in Gebaeuden vorhandene Einrichtungen, um diese separat als Baueinrichtungen einzustufen;
  • solche Anlagen innerhalb eines Gebaeudes, die die Nutzung des Bauwerks gemaeß seiner Bestimmung nicht ermöglichen (z.B. Trafos, Kellertanks, Industriekessel und -öfen).

Zusaetzlich entschied sich der Gesetzgeber nicht dafuer, die Voraussetzung der „Gesamtheit in Bezug auf ihre Technik und Nutzung” fuer die Bauten aufrechtzuerhalten. Einerseits ist diese aenderung als guenstig zu betrachten, weil dieser Begriff zu vielen Meinungsverschiedenheiten und Unklarheiten fuehrte, andererseits aber hat sich bereits in diesem Bereich eine staendige Rechtsprechung herausgebildet.

In dieser Hinsicht ist schwer vorhersehbar, welche Richtung die Finanzbehörden bei Auslegung der neuen Regelungen einschlagen. Meiner Meinung nach soll sich die aenderung der Definition eines Bauwerks auf die Besteuerung von Gebaeuden und Bauten nicht auswirken. Dies ergibt sich beispielsweise aus dem Zweck von diesen aenderungen, d.h. der Vereinfachung und Verkuerzung des Investitionsprozesses im Bausektor, der nach Auffassung von den polnischen Abgeordneten durch uebermaeßige Verfahren und zu viel Zeitaufwand gekennzeichnet war (dies ist der Begruendung der Gesetzesaenderung zu entnehmen). Dieses Problem wurde auch in der Sitzung des Ausschusses fuer Infrastruktur waeh rend Arbeiten an Gesetzesaenderung angesprochen, wo festgestellt wurde, dass „technische Anlagen im Rahmen der unveraenderten Definition von Bauten weiterhin auf dieselbe Art und Weise besteuert werden”.

In diesem Zusammenhang ist zu hoffen, dass die Finanzbehörden tatsaechlich keine negativen Konsequenzen aus dieser Gesetzesaenderung fuer Steuerpflichtige ziehen wollen und die Art und Weise der Besteuerung von Gebaeuden und Bauten unveraendert bleibt. Um sich davon ueberzeugen zu können, muss man jedoch noch ein bisschen warten.