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Hinweise für Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt

15 Mai 2018

Hinweise für Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt

 

Das polnische Finanzministerium veröffentlichte auf seiner Webseite die „Methodik für Beurteilung der Einhaltung von erforderlichen Sorgfalt durch Warenempfänger bei inländischen Umsätzen" (im Weiteren: „Methodik”).

Das Dokument enthält nützliche Hinweise für Finanzverwaltungsbeamte für den Fall der Beurteilung der Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt durch Unternehmen, die für Erhaltung ihres Rechts auf Vorsteuerabzug notwendig ist. Das Ministerium verzichtete also auf seine ursprüngliche Idee, einen Verhaltenskodex auszuarbeiten, der grundsätzlich für Steuerpflichtige bestimmt sein sollte. Stattdessen stellte es die vorgenannte Methodik dar, die als Richtlinien für Beamte der Landesfinanzverwaltung (KAS) gelten. In diesem Tax Alert möchten wir Ihnen die Hauptinhalte der Methodik präsentieren.

Es ist zu erinnern, dass aufgrund des Art. 88 Abs. 3a UStG-PL kein Recht auf Vorsteuerabzug u.a. dann vorliegt, falls:

  • der Verkauf mit den Rechnungen dokumentiert wurde, die durch ein nicht vorhandenes Subjekt ausgestellt wurden,
  • die ausgestellten Rechnungen, Korrekturrechnungen bzw. Zolldokumente:
    • die Geschäfte nachweisen, die nicht abgewickelt wurden,
    • die Beträge enthalten, die der Wahrheit nicht entsprechen,
    • die Scheingeschäfte sowie Rechtsgeschäfte nachweisen, die den Vorschriften des polnischen Zivilgesetzbuches nicht entsprechen bzw. auf ihren Missbrauch abzielen.

Die durch das Finanzministerium veröffentlichte Methodik bestimmt die wichtigsten Umstände, die bei der Beurteilung des Verhaltens der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind, welche alleine keinen Umsatzsteuerbetrug begangen und nicht wussten, dass der Umsatz, mit welchem sie die jeweilige Ware erwarben, ein Teil des Betrugs hätte sein können. Dieses Dokument soll den Behörden bei der Überprüfung der Begründetheit des Rechts auf Vorsteuerabzug helfen – grundsätzlich in Bezug auf die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt durch Steuerpflichtige. Insbesondere ist zu beachten, dass die Methodik ausschließlich auf die inländischen Lieferungen anzuwenden ist. Das heißt, sie gilt weder für grenzüberschreitende Umsätze noch für Erwerb von sonstigen Leistungen bei inländischen Subjekten. Aufgrund der Tatsache, dass die Vornahme der Umsätze mit den neuen Geschäftspartnern mit einem höheren Risiko verbunden ist, wurde in der Methodik die Trennung der Voraussetzungen für eine Bewertung berücksichtigt, die entweder zum Zeitpunkt der Aufnahme der Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Geschäftspartner oder im Falle der Fortsetzung der Zusammenarbeit durchgeführt wird. In den beiden Fällen wurden formelle und umsatzbezogene Kriterien genannt.

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Obwohl sich die Methodik direkt an Finanzverwaltungsbeamte richtet, ist der Mitteilung des Ministeriums zu entnehmen, dass sie ein „Wegweiser" für Unternehmen ist, denn er bestimmt, was die Finanzverwaltung bei Beurteilung der erforderlichen Sorgfalt beachten soll. Dies bedeutet, dass die Vornahme der in der Methodik genannten Handlungen von dem Steuerpflichtigen erhöht deutlich die Wahrscheinlichkeit dafür, dass er die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt bei Überprüfung seiner Geschäftspartner beweist.

Als Hauptziele der Methodik gelten:

  • Einführung der gemeinsamen Richtlinien für die Beurteilung der Einhaltung von erforderlicher Sorgfalt durch Steuerpflichtige für die ganze Landesfinanzverwaltung.
  • Festlegung der Empfehlungen für die Landesfinanzverwaltung, was in der ersten Reihe zu prüfen ist, unter Berücksichtigung dieser Handlungen, die der jeweilige Steuerpflichtige in der Praxis tatsächlich durchführen kann, um seine Geschäftspartner glaubwürdig zu überprüfen.
  • Steigerung der Sicherheit für inländische Umsätze und der Handlungstransparenz der Landesfinanzverwaltung.

Zugleich möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Beachtung der in der Methodik enthaltenen Hinweise dem Steuerpflichtigen keine 100% Sicherheit gibt, dass sein Recht auf Vorsteuerabzug nicht in Frage gestellt wird. Zwar arbeitete das Finanzministerium seit einer längeren Zeit an der Erstellung eines Verzeichnisses der Voraussetzungen für erforderliche Sorgfalt in Bezug auf die Umsatzsteuer, das direkt an Steuerpflichtige gerichtet wäre und ihnen einen Schutz gewähren würde, aber jetzt entschied es sich, nur die vorgenannte, für die Finanzbeamten bestimmte Methodik zu veröffentlichen. Das Ministerium behauptet, es sei noch zu früh, um ein direkt an Steuerpflichtige gerichtetes Dokument zu präsentieren. Bald erläutern wir Ihnen die in der Methodik enthaltenen Richtlinien des Finanzministeriums und versehen sie mit unserem Kommentar. Zwar ist diese Veröffentlichung kein Dokument, das den Steuerpflichtigen den Rechtsschutz gewährleistet, aber ihre Ausarbeitung ist positiv zu beurteilen. Wartend auf den versprochenen „Verhaltenskodex” kann man bereits jetzt bei der Planung der eigenen Überprüfungsverfahren betreffend Geschäftspartner die Richtlinien für Finanzbeamte in Betracht ziehen. Es lohnt sich, Zeit und Geld für Vorbereitung dieser Verfahren zu widmen – neben Erfüllung der Funktion einer üblichen internen Kontrolle im Unternehmen können sie zur Minimierung des Risikos für einen umsatzsteuerbezogenen Streit mit den Finanzbehörden wesentlich beitragen.

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E-Mail: expert@rsmpoland.pl

Tel. +48 61 8515 766

Fax +48 61 8515 786

Autor

Przemysław POWIERZA
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