Erklaerung ueber Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation: wer unterzeichnet sie und haftet dafuer?

 

Wir teilten Ihnen mehrfach mit, dass zum 1. Januar 2017 die neuen Regelungen ueber Verrechnungspreise in Kraft traten. Diesmal möchten Wir Sie besonders darauf aufmerksam machen, wer fuer die Abgabe einer Erklaerung zum Nachweis der Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation zustaendig ist.

 

Zahlung Die Pflicht zur Vorlage einer schriftlichen Erklaerung ueber Erstellung durch den Steuerpflichtigen einer vollstaendigen Verrechnungspreisdokumentation wurde mit dem neu hinzugefuegten Art. 9a Abs. 7 KStG-PL eingefuehrt. Gemaeß dieser Vorschrift soll diese Erklaerung samt der Erklaerung CIT-8 innerhalb der fuer Abgabe von CIT-8 vorgesehenen Frist abgegeben werden. Somit haben die Steuerpflichtigen, bei denen das Steuerjahr gleich dem Kalenderjahr ist, solch eine Erklaerung zum ersten Mal bis 31. Maerz 2018 abzugeben.

Einige Schwierigkeiten kann die Bestimmung der zu Unterzeichnung der Erklaerung verpflichteten Person bereiten. Die Vorschriften des KStG-PL nennen naemlich nicht direkt, wer dazu verpflichtet ist. In der Begruendung zum Gesetzesentwurf, mit dem die vorgenannte Vorschrift eingefuehrt wird, steht: Die Verrechnungspreispolitikfragen betreffen zahlreiche Themen im Bereich Controlling sowie strategische Entscheidungen der Unternehmensgruppe. Deswegen ist eine zuverlaessige Bestaetigung der Vollstaendigkeit der erstellten Verrechnungspreisdokumentation nur auf Stufe der Geschaeftsfuehrung des inlaendischen Unternehmens möglich. Aus diesem Grund ist unserer Meinung nach anzunehmen, dass zur Unterzeichnung der Erklaerung ueber Verfuegung ueber eine Verrechnungspreisdokumentation ausschließlich ein Geschaeftsfuehrer/Vorstandsmitglied des vorgenannten Unternehmens verpflichtet sein kann und er diese Pflicht an keine andere Person abtreten darf.

An dieser Stelle ist die steuerstrafrechtliche Haftung im Falle der Nichtabgabe solch einer Erklaerung innerhalb der genannten First bzw. der Abgabe einer nicht wahrheitsgemaeßen Erklaerung zu erwaehnen. Zwar ist die Einstufung solcher Taten in den Vorschriften nicht eindeutig geregelt, aber man muss damit rechnen, dass solche Unregelmaeßigkeiten durch die Finanzbehörden gleich wie eine nicht termingerechte Abgabe der erforderlichen steuerlichen Information an die zustaendige Behörde bzw. Abgabe einer nicht wahrheitsgemaeßen Information behandelt werden können. Solche Taten können mit einer Geldstrafe geahndet werden (Art. 80 §1 und §3 des Gesetzes Steuerstrafgesetzbuch).

Zusammenfassend laesst sich sagen, dass die Pflicht zur Unterzeichnung der Erklaerung zum Nachweis der Erstellung einer vollstaendigen Verrechnungspreisdokumentation auf einem Geschaeftsfuehrer/Vorstandsmitglied ruht und an keine andere Person abzutreten ist. Der jeweilige Geschaeftsfuehrer/Vorstandsmitglied soll zu einer zuverlaessigen und termingerechten Erfuellung seiner neuen Pflicht durch einen umfangreichen Katalog der Strafen gebracht werden, die im Falle der Nichterfuellung der Pflicht anwendbar sind.

 

Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema naeher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Przemysław POWIERZA jederzeit gerne zur Verfuegung.

E-Mail: [email protected]

Tel. +48 61 8515 766

Fax +48 61 8515 786