Am 12. Dezember 2016 wurde das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (Aktenzeichen I FSK 742/15) veröffentlicht, in dem die umsatzsteuerlichen Folgen bei der Erbringung zusätzlicher Dienstleistungen durch den Geschäftsführer einer Gesellschaft für diese Gesellschaft genannt sind.
Die Sache betraf einen Steuerpflichtigen, der aufgrund eines Arbeitsvertrags als Generaldirektor einer Gesellschaft auf Vollzeitbasis eingestellt war. Dem Inhalt dieses Vertrags zufolge gehörte die Koordinierung der Arbeitnehmer zu seinem Aufgabenbereich. Außerdem wurde zwischen dem Direktor und der Gesellschaft ein Kooperationsvertrag geschlossen, dessen Gegenstand die Ausführung von Aufträgen und die Erstellung von Werken war, die zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden. Darüber hinaus wurde diese Person auch zum Vorsitzenden Geschäftsführer bestellt. Im Laufe des Verfahrens hat die Gesellschaft eine Erklärung über die Ungültigkeit des Arbeitsvertrags abgegeben und damit festgestellt, dass das einzige, rechtswirksame Dokument der Kooperationsvertrag ist. Die Kooperation umfasste die Erstellung von Zeichnungen, die Gesprächsführung und Beratungen sowie andere Arbeiten zugunsten der Gesellschaft. Der Steuerpflichtige dachte, dass er die vorgenannten Leistungen im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit erbringt und hat Rechnungen an die Gesellschaft ausgestellt. Die Gesellschaft dachte, dass sie berechtigt ist, die Vorsteuer aus derartigen Rechnungen abzuziehen. Die Steuerbehörde hat allerdings entschieden, dass die Gesellschaft die Umsatzsteuer auf die Dienstleistungen nicht abziehen darf.
Nach Meinung der Finanzbehörde hat die Gesellschaft die Erbringung der Dienstleistungen nicht in ausreichender Weise nachgewiesen. Die Unterlagen ließen die Tätigkeiten, die im Rahmen der Aufgaben des Geschäftsführers erbracht wurden, nicht von den technischen Beratungsdienstleistungen trennen. Der Ansicht der Behörde nach haben sich die aufgrund des Kooperationsvertrags ausgeführten Tätigkeiten mit denen gedeckt, zu denen der Steuerpflichtige als Geschäftsführer verpflichtet war. Die Erbringung von immateriellen, Beratungsdienstleistungen hätte im Einzelnen nachgewiesen werden sollen und zwar insbesondere dann, wenn dieselbe Person unterschiedliche Tätigkeiten auf unterschiedlichen Grundlagen ausführt.
Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Gdańsk hat betont, dass die Tatsache, dass der Gesellschaft Rechnungen vorliegen, nur eine formelle Voraussetzung für die Ausübung des Rechts auf Steuerabzug ist.
Sie allein stellt allerdings kein Recht auf Steuerabzug dar. Ein solches Recht entsteht durch die Ausführung einer tatsächlichen Tätigkeit, die die Entstehung einer Steuerpflicht auf Seiten des Rechnungsausstellers zur Folge hat. Nach Meinung des Gerichts können die durch den Geschäftsführer ausgeführten Tätigkeiten nicht als von ihm im Rahmen seiner selbständigen Geschäftstätigkeit ausgeführt gelten.
Der vorgenannte Fall ist auch in Anlehnung an das polnische Einkommensteuergesetz zu prüfen. Einnahmen, die durch Personen erzielt werden, die zu den Mitgliedern von Geschäftsführungen juristischer Personen gehören, stellen Einnahmen aus einer Tätigkeit dar, die persönlich ausgeführt wird. Hingegen ist gemäß den Vorschriften des polnischen Umsatzsteuergesetzes u.a. die Ausführung von Tätigkeiten,
die im Rahmen einer persönlich ausgeübten Tätigkeit ausgeführt werden, keine wirtschaftliche Tätigkeit. Deswegen gilt die Erbringung von Beratungsdienstleistungen durch eine Person, die gleichzeitig Mitglied der Geschäftsführung einer Gesellschaft ist und die diese Dienstleistungen unter Nutzung einer der Gesellschaft gehörenden Infrastruktur ausführt, und die in diesem Zusammenhang kein wirtschaftliches Risiko trägt, nicht als eine Tätigkeit, die der Umsatzsteuer unterliegt.
Das Oberste Verwaltungsgericht hat das Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Gdańsk aufrechterhalten. In dem gegenständlichen Fall wurde erneut darauf hingewiesen, wie wichtig der ordnungsgemäße Nachweis für die ausgeführten Tätigkeiten ist. Allein die Ausstellung einer Rechnung hat im Falle der Erbringung immaterieller Dienstleistungen eine zweitrangige Bedeutung, wenn der Erwerber nicht in der Lage ist, nachzuweisen, ob und auf welcher Grundlage die jeweiligen Dienstleistungen von einem Unternehmer tatsächlich erbracht wurden.
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