Am 22. Februar 2016 wurde der Gesetzesentwurf ueber aenderung des Gesetzes ueber die Einkommensteuer und des Gesetzes ueber die Körperschaftsteuer bekannt gegeben. In diesem Tax Alert werden die vorgeschlagenen aenderungen in Bezug auf das Körperschaftsteuergesetz (im Folgenden: KStG-PL) erlaeutert. Laut Begruendung zum Gesetzesentwurf sollen dadurch die zurzeit geltenden Lösungen naeher ausgearbeitet und die vorhandenen Auslegungszweifel behoben werden.

Die vorgeschlagenen aenderungen des KStG-PL beziehen sich u.a. auf Herabsetzung des Körperschaftsteuersatzes fuer bestimmte Gruppen der Steuerpflichtigen, Bestimmung des Katalogs der Faelle, wenn das Einkommen eines steuerlich Nichtansaessigen als erzielt auf dem Gebiet der Republik Polen anerkannt wird, die naehere Bestimmung der Vorschriften ueber Erhalt von Lizenzgebuehren, Bestimmung der Grundsaetze fuer Ermittlung der Ertraege aus uebernahme von Geschaeftsanteilen (Aktien) an einer Gesellschaft gegen eine Sacheinlage, die naehere Bestimmung der Voraussetzungen fuer Auftreten der wirtschaftlich triftigen Gruende fuer Inanspruchnahme von steuerlichen Verguenstigungen bei Fusionen und Spaltungen der Gesellschaften sowie die Erweiterung ihrer Anwendung auf sog. Anteilstauschgeschaefte.

AUF 15% HERABGESETZTE KÖRPERSCHAFTSTEUER FueR KLEINSTEUERPFLICHTIGE

Gemaeß dem Gesetzesentwurf sieht der geaenderte Art. 19 Abs. 1 KStG-PL die Herabsetzung des Körperschaftsteuersatzes von 19% auf 15% fuer Kleinsteuerpflichtige (d.h. Steuerpflichtige, bei denen die erzielten Umsatzerlöse samt der geschuldeten Umsatzsteuer in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr den Gegenwert von 1,2 Mio. Euro in polnischen Zloty nicht ueberstiegen haben) sowie fuer Steuerpflichtige, die eine Geschaeftstaetigkeit aufnehmen, vor.

Der herabgesetzte 15% Steuersatz gilt nur fuer Körperschaftsteuerpflichtige. Darueber hinaus könnte eine Gesellschaft in der Startphase, die infolge der Umstrukturierungsmaßnahmen (sie wurden in dem Art. 19 KStG-PL hinzugefuegten Abs. 1a genannt), u.a. aufgrund der Umwandlung eines Unternehmers als natuerlichen Person entstanden ist, die herabgesetzte Körperschaftsteuer erst fuer das im dritten Wirtschaftsjahr nach der Umwandlung erzielte Einkommen zahlen.

Nach Schaetzungen des Finanzministeriums können ca. 393 Tsd. Unternehmer diese Steuerermaeßigungen in Anspruch nehmen, wodurch die steuerlichen Einnahmen um ca. 270 Mio. PLN zurueckgehen werden. Im Durchschnitt spart dadurch ein Körperschaftsteuerpflichtiger ca. 687 PLN jaehrlich (d.h. 57 PLN monatlich). Gemaeß der Begruendung zum Gesetzesentwurf sollen mit dieser aenderung „die Bedingungen fuer Entwicklung und eine immer höhere interne und externe Wettbewerbsfaehigkeit dieser Unternehmen geschaffen werden".

EINKOMMEN (ERTRaeGE) DER STEUERLICH NICHTANSaeSSIGEN AUF DEM GEBIET DER REPUBLIK POLEN

Durch Hinzufuegen des Abs. 3 dem Art. 3 KStG-PL wurde im Gesetzesentwurf der beispielhafte offene Katalog von Einkommen (Ertraegen) genannt, die auf dem Gebiet der Republik Polen von den sog. steuerlich Nichtansaessigen erzielt werden. Als solch ein Einkommen (solche Ertraege) gelten u.a. Forderungen, die durch natuerliche Personen, juristische Personen und Organisationseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit dem Wohnsitz, Sitz oder der Geschaeftsfuehrung auf dem Gebiet der Republik Polen beglichen, zur Verfuegung gestellt, ausgezahlt und abgerechnet werden, unabhaengig von dem Ort des Vertragsabschlusses und dem Erfuellungsort, sowie Einkommen (Ertraege) aus Wertpapieren und anderen derivativen Finanzinstrumenten, die zum öffentlichen Verkehr auf dem Gebiet der Republik Polen im Rahmen des geregelten Börsenmarktes zugelassen sind, darunter Einkommen (Ertraege), die aus Veraeußerung dieser Wertpapiere und Finanzinstrumente sowie aufgrund der Durchfuehrung der daraus folgenden Rechte erzielt werden.

Dem Art. 3 KStG-PL wurde auch Abs. 4 hinzugefuegt, im welchen als ein auf dem Gebiet der Republik Polen erzieltes Einkommen (die erzielten Ertraege) die im Art. 21 Abs. 1 KStG-PL genannten Lizenzgebuehren und die im Art. 22 Abs. 1 KStG-PL genannten Dividenden anerkannt wurden.

Obwohl aufgrund dieser aenderung die Frage des durch steuerlich Nichtansaessige erzielten Einkommens naeher ausgearbeitet wird, wird zugleich das erzielte Einkommen (erzielte Ertraege) alleine damit gar nicht definiert. Zusaetzlich ist zu beachten, dass man die geaenderte Vorschrift jeweils unter Beruecksichtigung des entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens auslegen soll.

WIRTSCHAFTLICH TRIFTIGE GRueNDE ALS VORAUSSETZUNG FueR STEUERLICHE VERGueNSTIGUNG

Mit dem Gesetzesentwurf wird der jetzige Wortlaut des Art. 10 Abs. 4 KStG-PL geaendert, der den Ausschluss der steuerlichen Verguenstigungen bei Fusionen bzw. Spaltungen der Gesellschaften regelt. Der geplante Ausschluss wurde im geaenderten Art. 10 Abs. 4 KStG-PL und in dem diesem Artikel hinzugefuegten Abs. 4a geregelt. Gemaeß dem Entwurf fielen unter den Ausschluss auch die Anteilstauschgeschaefte.

Gemaeß dem geaenderten Art. 10 Abs. 4 KStG-PL findet die Befreiung des Geschaefts der Fusion, Spaltung oder des Anteilstausches von der Besteuerung (bzw. Steuerstundung) keine Anwendung, wenn ihr hauptsaechlicher Beweggrund bzw. einer der hauptsaechlichen Beweggruende die Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung ist. Gemaeß Abs. 4a dieses Artikels wird vermutet, dass ein hauptsaechlicher Beweggrund bzw. einer der hauptsaechlichen Beweggruende der vorgenannten Geschaefte die Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung ist, falls das jeweilige Geschaeft aus keinen vernuenftigen wirtschaftlichen Gruenden durchgefuehrt wurde.

In den neuen Vorschriften wird angenommen, dass jedes Geschaeft der Fusion, Spaltung oder Anteilstausches die Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung zum Ziel hat. Der Steuerpflichtige hat nachzuweisen, dass das jeweilige Geschaeft einen wirtschaftlichen Zweck (Sinn) hat. Diese Lösung soll den Steuerpflichtigen die Lust an der Durchfuehrung solcher Geschaefte erfolgreich nehmen.

Bestimmung der Grundsaetze fuer Ermittlung der Ertraege aus uebernahme von Geschaeftsanteilen (Aktien) AN EINER GESELLSCHAFT

Im Gesetzesentwurf wurde auch Art. 12 Abs. 1 Nr. 7 KStG-PL geaendert, der sich auf die Anerkennung als Ertrags des Wertes von Geschaeftsanteilen an einer Gesellschaft gegen die Sacheinlage bezieht. Gemaeß dem Wortlaut der geaenderten Vorschrift gilt als Ertrag der in der Satzung, dem Gesellschaftsvertrag oder einem anderen Dokument bestimmte Wert einer Einlage, falls in die Gesellschaft oder Genossenschaft eine andere Sacheinlage als Unternehmen oder dessen Betrieb eingebracht wurde. Weicht dieser Wert von dem Marktwert der Einlage ab, dann wird dieser Ertrag als Marktwert der Einlage zum Tag der uebernahme des Eigentums daran bestimmt. Diese Regelung hat zur Folge die Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage beim Einbringen einer anderen Sacheinlage als Unternehmen oder dessen Betrieb.

GESELLSCHAFT UND AUSLaeNDISCHE BETRIEBSSTaeTTE ALS TATSaeCHLICHE INHABER DER ERHALTENEN LIZENZGEBueHREN

Eine weitere Neuheit im Gesetzesentwurf ist die aenderung des Wortlauts des Art. 21 Abs. 3 Nr. 4 KStG-PL durch die naehere Bestimmung einer der Voraussetzungen fuer Anwendung der Steuerfreistellung auf Zinsen und Lizenzgebuehren, d.h. durch die Feststellung, dass der Empfaenger solcher Forderungen auch ihr tatsaechlicher Inhaber sein muss. Analog dazu wurde der Art. 26 Abs. 1f KStG-PL ergaenzt, in dem erwaehnt wurde, dass in der in dieser Vorschrift genannten schriftlichen Erklaerung die Gesellschaft bzw. ihre auslaendische Betriebsstaette als tatsaechlicher Inhaber der ausgezahlten Lizenzgebuehren und Forderungen aus einer Dividende bezeichnet werden soll. 

In der folgenden Tabelle wurden die bereits beschriebenen aenderungen zusammengestellt:

 

Eingefuehrte bzw. geaenderte Vorschrift

Umfang der aenderung

Art. 3 Abs. 3-5 KStG-PL

(eingefuehrt)

Bestimmung des offenen Katalogs des von den steuerlichen Nichtansaessigen auf dem Gebiet der Republik Polen erzielten Einkommens (der Ertraege).

Art. 10 Abs. 4 (geaendert)

und Abs. 4a (eingefuehrt) KStG-PL

Erstreckung des Ausschlusses fuer Anwendung der steuerlichen Verguenstigung auf Anteilstauschgeschaefte (neben der Geschaefte der Fusion und Spaltung).

 

uebertragung auf den Steuerpflichtigen der Nachweispflicht, dass das jeweilige Geschaeft der Fusion, Spaltung oder Anteilstausches aus vernuenftigen wirtschaftlichen Gruenden durchgefuehrt wurde.

Art. 12 Abs. 1 Nr. 7 KStG-PL

(geaendert)

Bestimmung, dass beim Einbringen in eine Gesellschaft oder Genossenschaft einer anderen Sacheinlage als Unternehmen oder dessen Betrieb immer der Marktwert dieser Einlage als Ertrag gilt.

Art. 19 Abs. 1 (geaendert)

und Abs. 1a (eingefuehrt) KStG-PL

Herabsetzung des Körperschaftsteuersatzes von 19% auf 15% fuer Kleinsteuerpflichtige und Steuerpflichtige, die eine Geschaeftstaetigkeit aufnehmen.

Art. 21 Abs. 3 Nr. 4 KStG-PL (geaendert)

und Art. 26 Abs. 1f KStG-PL (geaendert)

Die Einfuehrung der Voraussetzung, nach welcher die Freistellung von Quellensteuer auf ausgezahlten Zinsen und Lizenzgebuehren nur dann Anwendung findet, wenn die Gesellschaft (auslaendische Betriebsstaette), die sie erhaelt und auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates ansaessig (und besteuert) ist, ihr tatsaechlicher Inhaber ist.

 

Aus diesem Grund ist die Gesellschaft (auslaendische Betriebsstaette) verpflichtet, schriftlich zu erklaeren, dass sie der tatsaechliche Inhaber von ausgezahlten Forderungen ist.

 

Durch die im Gesetzesentwurf vorgeschlagenen aenderungen sollen die zurzeit geltenden Lösungen naeher ausgearbeitet und die vorhandenen Auslegungszweifel behoben werden. Sie haben zum Ziel die Abdichtung des Steuersystems. Die aenderungen sollen zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Zurzeit wird der Gesetzesentwurf begutachtet.  

 

Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema naeher besprechen, dann steht unser Experte Przemysław POWIERZA Ihnen jederzeit gerne zur Verfuegung.

E-Mail: [email protected]

Tel. +48 61 8515 766

Fax +48 61 8515 786