Auf der Internetseite des Zentrums fuer Gesetzgebung der polnischen Regierung wurde der Entwurf des Gesetzes vom 16. Mai 2016 ueber die Einzelhandelssteuer (nachstehend "Gesetzesentwurf" genannt) veröffentlicht. Der lang erwartete Gesetzesentwurf, der das Ergebnis zahlreicher öffentlicher Konsultationen ist, im Rahmen derer Vertreter des Handelssektors und Handelsverbaenden eigene Vorschlaege und Anmerkungen einlegen konnten, wurde dem Staendigen Komitee des Ministerrates vorgelegt. In dem folgenden Tax Alert stellen wir Ihnen die wichtigsten geplanten Neuregelungen vor.

Steuerpflichtige und Besteuerungsgegenstand

Der vorgeschlagene Gesetzesentwurf belegt Einzelhaendler, d.h. natuerliche Personen, juristische Personen, Gesellschaften buergerlichen Rechts und Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit, die auf dem Gebiet der Republik Polen im Rahmen ihrer Gewerbetaetigkeit entgeltlich Waren in den Geschaeftsraeumen des jeweiligen Unternehmens oder außerhalb derselben an Verbraucher verkaufen, mit einer Steuer. Als Verbraucher gelten natuerliche Personen, die keine Gewerbetaetigkeit ausueben, sowie sog. Pauschallandwirte. Als Einnahmen aus dem Einzelhandel gelten alle Betraege, die der Steuerpflichtige aus Verkaufstransaktionen erzielt, einschließlich rueckzahlbarer Anzahlungen, Raten, Vorauszahlungen und nicht rueckzahlbarer Anzahlungen. Alle aus dem Verkaufsgeschaeft erzielten Summen erhöhen die Einnahmen – unabhaengig davon, ob die Summen vor oder nach der Herausgabe der Ware bezahlt wurden. Die Einnahmenhöhe wird auf Grundlage des mittels Registrierkassen erfassten Umsatzvolumens sowie der von der Erfassungspflicht befreiten Umsaetze ermittelt. Die Einnahmen verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer.

Besteuerungsgrundlage

Als Besteuerungsgrundlage gilt der im jeweiligen Monat erzielte ueberschuss der Einnahmen aus dem Einzelhandelsverkauf ueber den Grenzbetrag von 17 Mio. PLN hinaus. Die Einnahmenhöhe wird kumulativ in den aufeinander folgenden Tagen ab Beginn der Verkaufstaetigkeit des Steuerpflichtigen im jeweiligen Monat bis zur deren Beendigung im selben Monat berechnet. Die Besteuerungsgrundlage wird um die Betraege gekuerzt, die auf die Retoure von Waren im jeweiligen Monat zurueckzufuehren sind (nach Abzug der Umsatzsteuer). Unter Beruecksichtigung der Tatsache, dass die Steuerpflicht nur Einnahmen betrifft, die die ueber die Grenze von 17 Mio. PLN hinaus erzielt werden, sind all jene Steuerpflichtigen von der Besteuerung ausgenommen, die im jeweiligen Monat die o.g. Einnahmengrenze nicht erreichen

Steuerpflicht und Steuersaetze

Die Steuerpflicht entsteht, sobald innerhalb eines Monats Einnahmen von mehr als 17 Mio. PLN erzielt werden und gilt fuer die Summen, die die Einnahmengrenze uebersteigen.

Die Steuer wird monatlich nach Maßgabe des nachfolgenden Steuertarifs erhoben:

 

Berechnungsgrundlage in Zloty

Die Steuer fuer den jeweiligen Monat betraegt

Mehr als

Bis zu

17 000 000

170 000 000 PLN

0,8% der Besteuerungsgrundlage bis zu einem Betrag von 170 000 000 PLN

170 000 000 PLN

 

1,4% des ueberschusses der Besteuerungsgrundlage ueber den Betrag von 170 000 000 PLN hinaus

 

Ausschluss von der Besteuerung

Von der Besteuerung ausgenommen wird allerdings der Verkauf von:

  • ueber Verteilernetze an Verbraucher geliefertes Erdgas; durch Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsunternehmen an Verbraucher geliefertes Wasser,
  • Steinkohle und sonstigen festen Brennstoffen,
  • sonstigen gasförmigen Kohlenwasserstoffen zu Heizzwecken (sowohl in Gasflaschen nach Abfuellung in einem Steuerlager als auch in Hausgasbehaeltern),
  • Dieselkraftstoffen zu Heizzwecken,
  • Arzneimitteln, Lebensmitteln, die fuer die besonderen Ernaehrungsbeduerfnisse bestimmt sind, und medizinischen Erzeugnissen, die ganz oder teilweise aufgrund gesonderter Vorschriften einer Kostenerstattung unterliegen bzw. finanziert werden,
  • Waren, die im Rahmen der Erbringung von gastronomischen Dienstleistungen verkauft werden.

Zahlung der Steuer

Gut zu wissen: die Steuerpflichtigen werden verpflichtet, unaufgefordert Erklaerungen ueber die Steuerhöhe an den zustaendigen Finanzamtsleiter einzureichen. Diese sind gemaeß einer noch festzulegenden Vorlage zu erstellen. Außerdem ermitteln die Steuerpflichtigen die geschuldete Steuer selbst und ueberweisen den faelligen Betrag auf das Konto des Finanzamts. Beide Pflichten gelten fuer monatliche Abrechnungszeitraeume und muessen bis zum 25. Tag des Monats erfuellt werden, der auf den Monat folgt, in dem die Steuerpflicht entstanden ist. In dem Gesetzesentwurf wurde ausdruecklich betont, dass Einzelhaendler, deren monatliche Einnahmen aus der Verkaufstaetigkeit den steuerfreien Betrag nicht ueberschreiten, keine Erklaerung ueber die Höhe der Steuer einreichen muessen.

Das Ziel der Einfuehrung des Gesetzes ueber die Einzelhandelssteuer ist es vor allem, wie mehrfach betont wurde, die Wettbewerbsfaehigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen gegenueber den Riesen der Handelsbranche zu verbessern und die Steuereinnahmen der Staatskasse zu steigern. Allerdings ist bisher weder das genaue Datum des Inkrafttretens des Gesetzes ueber die Einzelhandelssteuer, noch dessen endgueltige Form bekannt. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass das Gesetz nach Ablauf von 30 Tagen nach dessen Bekanntgabe in Kraft tritt.

 

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