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Einzelhandelssteuer

Auf der Internetseite des Zentrums für Gesetzgebung der polnischen Regierung wurde der Entwurf des Gesetzes vom 16. Mai 2016 über die Einzelhandelssteuer (nachstehend "Gesetzesentwurf" genannt) veröffentlicht. Der lang erwartete Gesetzesentwurf, der das Ergebnis zahlreicher öffentlicher Konsultationen ist, im Rahmen derer Vertreter des Handelssektors und Handelsverbänden eigene Vorschläge und Anmerkungen einlegen konnten, wurde dem Ständigen Komitee des Ministerrates vorgelegt. In dem folgenden Tax Alert stellen wir Ihnen die wichtigsten geplanten Neuregelungen vor.

Steuerpflichtige und Besteuerungsgegenstand

Der vorgeschlagene Gesetzesentwurf belegt Einzelhändler, d.h. natürliche Personen, juristische Personen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit, die auf dem Gebiet der Republik Polen im Rahmen ihrer Gewerbetätigkeit entgeltlich Waren in den Geschäftsräumen des jeweiligen Unternehmens oder außerhalb derselben an Verbraucher verkaufen, mit einer Steuer. Als Verbraucher gelten natürliche Personen, die keine Gewerbetätigkeit ausüben, sowie sog. Pauschallandwirte. Als Einnahmen aus dem Einzelhandel gelten alle Beträge, die der Steuerpflichtige aus Verkaufstransaktionen erzielt, einschließlich rückzahlbarer Anzahlungen, Raten, Vorauszahlungen und nicht rückzahlbarer Anzahlungen. Alle aus dem Verkaufsgeschäft erzielten Summen erhöhen die Einnahmen – unabhängig davon, ob die Summen vor oder nach der Herausgabe der Ware bezahlt wurden. Die Einnahmenhöhe wird auf Grundlage des mittels Registrierkassen erfassten Umsatzvolumens sowie der von der Erfassungspflicht befreiten Umsätze ermittelt. Die Einnahmen verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer.

Besteuerungsgrundlage

Als Besteuerungsgrundlage gilt der im jeweiligen Monat erzielte Überschuss der Einnahmen aus dem Einzelhandelsverkauf über den Grenzbetrag von 17 Mio. PLN hinaus. Die Einnahmenhöhe wird kumulativ in den aufeinander folgenden Tagen ab Beginn der Verkaufstätigkeit des Steuerpflichtigen im jeweiligen Monat bis zur deren Beendigung im selben Monat berechnet. Die Besteuerungsgrundlage wird um die Beträge gekürzt, die auf die Retoure von Waren im jeweiligen Monat zurückzuführen sind (nach Abzug der Umsatzsteuer). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Steuerpflicht nur Einnahmen betrifft, die die über die Grenze von 17 Mio. PLN hinaus erzielt werden, sind all jene Steuerpflichtigen von der Besteuerung ausgenommen, die im jeweiligen Monat die o.g. Einnahmengrenze nicht erreichen

Steuerpflicht und Steuersätze

Die Steuerpflicht entsteht, sobald innerhalb eines Monats Einnahmen von mehr als 17 Mio. PLN erzielt werden und gilt für die Summen, die die Einnahmengrenze übersteigen.

Die Steuer wird monatlich nach Maßgabe des nachfolgenden Steuertarifs erhoben:

 

Berechnungsgrundlage in Zloty

Die Steuer für den jeweiligen Monat beträgt

Mehr als

Bis zu

17 000 000

170 000 000 PLN

0,8% der Besteuerungsgrundlage bis zu einem Betrag von 170 000 000 PLN

170 000 000 PLN

 

1,4% des Überschusses der Besteuerungsgrundlage über den Betrag von 170 000 000 PLN hinaus

 

Ausschluss von der Besteuerung

Von der Besteuerung ausgenommen wird allerdings der Verkauf von:

  • Über Verteilernetze an Verbraucher geliefertes Erdgas; durch Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsunternehmen an Verbraucher geliefertes Wasser,
  • Steinkohle und sonstigen festen Brennstoffen,
  • sonstigen gasförmigen Kohlenwasserstoffen zu Heizzwecken (sowohl in Gasflaschen nach Abfüllung in einem Steuerlager als auch in Hausgasbehältern),
  • Dieselkraftstoffen zu Heizzwecken,
  • Arzneimitteln, Lebensmitteln, die für die besonderen Ernährungsbedürfnisse bestimmt sind, und medizinischen Erzeugnissen, die ganz oder teilweise aufgrund gesonderter Vorschriften einer Kostenerstattung unterliegen bzw. finanziert werden,
  • Waren, die im Rahmen der Erbringung von gastronomischen Dienstleistungen verkauft werden.

Zahlung der Steuer

Gut zu wissen: die Steuerpflichtigen werden verpflichtet, unaufgefordert Erklärungen über die Steuerhöhe an den zuständigen Finanzamtsleiter einzureichen. Diese sind gemäß einer noch festzulegenden Vorlage zu erstellen. Außerdem ermitteln die Steuerpflichtigen die geschuldete Steuer selbst und überweisen den fälligen Betrag auf das Konto des Finanzamts. Beide Pflichten gelten für monatliche Abrechnungszeiträume und müssen bis zum 25. Tag des Monats erfüllt werden, der auf den Monat folgt, in dem die Steuerpflicht entstanden ist. In dem Gesetzesentwurf wurde ausdrücklich betont, dass Einzelhändler, deren monatliche Einnahmen aus der Verkaufstätigkeit den steuerfreien Betrag nicht überschreiten, keine Erklärung über die Höhe der Steuer einreichen müssen.

Das Ziel der Einführung des Gesetzes über die Einzelhandelssteuer ist es vor allem, wie mehrfach betont wurde, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen gegenüber den Riesen der Handelsbranche zu verbessern und die Steuereinnahmen der Staatskasse zu steigern. Allerdings ist bisher weder das genaue Datum des Inkrafttretens des Gesetzes über die Einzelhandelssteuer, noch dessen endgültige Form bekannt. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass das Gesetz nach Ablauf von 30 Tagen nach dessen Bekanntgabe in Kraft tritt.

 

Sollten Sie Fragen bzw. Zweifel zu diesem Thema haben, können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren.

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Tel. +48 61 8515 766

Fax +48 61 8515 786