Dienstliche Nutzung des Privatwagens – Kostenrueckerstattung stellt Einnahme des Arbeitnehmers dar

 

Infolge der Rueckerstattung der Kosten fuer die dienstliche Nutzung von Privatwagen durch den Arbeitgeber an Arbeitnehmer entstehen seitens der Arbeitnehmer Einnahmen aus dem Arbeitsverhaeltnis. Diese Auffassung wird in aktuellen individuellen Auslegungen vertreten (z.B. Interpretation des Direktors der Finanzkammer in Łódz vom 24. Juni 2016, Aktenzeichen 1061-IPTPB1.4511.294.2016.2.MH, Interpretation des Direktors der Finanzkammer in Poznań vom 17. Juni 2016 Aktenzeichen ILPB1/4511-1-505/16-2/KF).

 

Die Auslegungen betreffen Arbeitnehmer, die mit ihren Arbeitgebern zivilrechtliche Vertraege ueber die dienstliche Nutzung des Privatwagens abgeschlossen haben. Auf Basis dieser Vertraege wird eine Pauschale zwecks Rueckerstattung der Kosten der Nutzung der PKWs an die Arbeitnehmer bezahlt. Der Auffassung der Finanzverwaltung zufolge erzielen Arbeitnehmer, die eine Rueckerstattung erhalten, Einnahmen aus dem Arbeitsverhaeltnis nach Maßgabe des Art. 12 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes vom 26. Juli 1991 (poln. Gesetzblatt 2012, FN. 361 mit aenderungen, im Folgenden „EStG-PL”). Diese Einnahmen sind zusammen mit allen sonstigen Einnahmen aus dem Arbeitsverhaeltnis zu besteuern. Dabei obliegt dem Arbeitgeber die Pflicht zur Entrichtung der Steuer nach Maßgabe von Art. 31 EStG-PL, d.h. zur Berechnung und Erhebung von Einkommensteuervorauszahlungen.

In den veröffentlichten Auslegungen wird darauf hingewiesen, dass das Urteil des polnischen Verfassungsgerichtshofs vom 8. Juli 2013, Aktenzeichnen K 7/13, keine Anwendung auf diesen Sachverhalt findet. Dieses Urteil betrifft naemlich von Arbeitnehmern erhaltene unentgeltliche Leistungen, waehrend die Arbeitnehmer im vorliegenden Fall Geldmittel erhalten. Es wird dabei betont, dass dieses Urteil fuer Faelle gilt, in denen der Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhaeltnisses eine Leistung empfaengt, die mit der gewerblichen Taetigkeit des Arbeitgebers eng verbunden ist und deren Wert nicht mit Hilfe der im EStG-PL angegebenen Methode ermittelt werden kann. Deshalb laesst sich die Anwendung der Thesen des Urteils auf Geldleistungen nicht rechtfertigen.

Darueber hinaus sind die Finanzbehörden der Ansicht, dass die in Art. 21 Absatz 1 Ziffer 23b EStG-PL genannte Befreiung keine Anwendung findet. Dieser Vorschrift zufolge ist die Erstattung der vom  Arbeitnehmer getragenen Kosten fuer die Nutzung von eigenen Privatfahrzeugen zu betrieblichen Zwecken fuer lokale Fahrten steuerfrei, wenn die Pflicht zur Tragung dieser Kosten durch den Betrieb bzw. die Möglichkeit zur Zuerkennung eines Rechts auf Kostenrueckerstattung direkt aus den Vorschriften anderer Gesetze hervorgeht.

Der Auffassung der Finanzverwaltung zufolge, die in den o.g. Angelegenheiten fuer die Auslegung zustaendig ist, erfolgt die Rueckerstattung der Kosten nicht aufgrund der Vorschriften separater Gesetze, sondern aufgrund der abgeschlossenen zivilrechtlichen Vertraege. Da es also keine Vorschriften gibt, die die Rueckerstattung der Kosten fuer die dienstliche Nutzung von Privatwagen garantieren, sind konsequenterweise die vom Arbeitgeber ausgezahlten Mittel nach Art. 21 Absatz 1 Ziffer 23b des Einkommensteuergesetzes auch nicht von der Befreiung erfasst.

Es ist jedoch vorzubringen, dass die Finanzbehörden noch zu Beginn dieses Jahres eine andere Auffassung vertreten haben. Ein Beispiel dafuer ist z.B. die Auslegung des Direktors der Steuerkammer in Warschau vom 11. Februar 2016, Aktenzeichen IPPB4/4511-1369/15-2/MS. Die Behörde vertrat folgende Ansicht: „Wenn also die korrekte und effektive Erfuellung der Arbeitnehmerpflichten die Nutzung des Privatwagen durch den Arbeitnehmer erfordert, dann stellt die Finanzierung der vorgenannten Kosten durch den Arbeitgeber keinen Vorteil fuer den Arbeitnehmer dar, sondern die Erfuellung der gesetzlichen Pflicht zur ordnungsgemaeßen Organisation der Arbeit seitens des Arbeitgebers (…)”.

Die aenderung der Auslegungsrichtung ist zweifellos sowohl fuer Arbeitnehmer als auch fuer Arbeitgeber unguenstig, da sie mit zusaetzlichen Pflichten hinsichtlich der Berechnung und Einbehaltung der Einkommensteuer verbunden ist. Zweifellos haben aber auch die Behörden Recht, die der Ansicht sind, die Rueckerstattung der Kosten fuer die dienstliche Nutzung von Privatwagen seien keine unentgeltliche Leistung.

 

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