Zum 19. Juli 2017 wurde von dem Präsidenten das Gesetz über Änderung des Einkommensteuergesetzes und Körperschaftsteuergesetzes unterzeichnet, das 14 Tage nach seiner Bekanntmachung in dem Gesetzblatt in Kraft tritt. In diesem Tax Alert werden die eingeführten, für die Unternehmer günstigen Änderungen, welche die Abschreibungsgrenzen und Grundsätze für Erhebung der Quellensteuer auf Flugtickets bestimmen, kurz präsentiert.
SOFORTIGE ABSCHREIBUNG BIS 100.000 PLN JÄHRLICH
Die erste der Änderungen betrifft die sofortige Abschreibung von Sachanlagen. Die bisherigen Vorschriften der Gesetze über Ertragsteuern sahen zwei Möglichkeiten für Behandlung der Aufwendungen für Anschaffung der Sachanlagen als abzugsfähiger Betriebsausgaben:
- ist der Anfangswert der jeweiligen Sachanlage gleich oder niedriger als 3.500 PLN, dann haben die Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Aufwendungen für ihre Anschaffung einmalig als abzugsfähige Betriebsausgaben zu erfassen (Art. 22f Abs. 3 KStG-PL und Art. 16d Abs. 1 EStG-PL);
- erwarben die Kleinsteuerpflichtigen sowie die Steuerpflichtigen in dem Steuerjahr, in dem sie ihre Geschäftstätigkeit aufnahmen, die Sachanlagen ausgenommen Personenkraftwagen, die den Gruppen 3-8 der Klassifikation der Sachanlagen angehören, dann können sie den Gleichwert von 50.000 EUR als abzugsfähige Betriebsausgaben behandeln (Art. 22k Abs. 7 EStG-PL und Art. 16k Abs. 7 KStG-PL). In solch einem Fall wird die Vornahme einer sofortigen Abschreibung als De-minimis-Beihilfe eingestuft.
Gemäß den neuen Vorschriften wurde eine zusätzliche Möglichkeit eingeführt, die Aufwendungen für die Anschaffung von Sachanlagen bis auf 100.000 PLN im Laufe des jeweiligen Steuerjahres als abzugsfähige Betriebsausgaben zu erfassen. Es ist jedoch zu betonen, dass dieser Betrag dem Steuerpflichtigen nur im Falle der fabrikneuen Sachanlagen zusteht, die den Gruppen 3-6 und 8 der Klassifikation der Sachanlagen angehören. Somit darf man die Immobilien oder Transportmittel nicht sofort abschreiben. Diese Höchstgrenze kann von den Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, falls:
- der Anfangswert einer angeschafften Sachanlage zumindest 10.000 PLN beträgt, oder
- der gesamte Anfangswert von mindestens zwei Sachanlagen zumindest 10.000 PLN beträgt und der Anfangswert jeder davon bei mehr als 3.500 PLN liegt.
Die einmalige Behandlung des Betrags von 100.000 PLN für Anschaffung von Sachanlagen als abzugsfähiger Betriebsausgaben durch Steuerpflichtige wird nicht als eine De-minimis-Beihilfe betrachtet, deswegen haben auch die Unternehmer, welche die ihnen zustehenden Limits für öffentliche Beihilfe bereits, z.B. durch die erhaltene Kofinanzierung aus EU-Mitteln aufbrauchten, das Recht, die vorgenannten Lösungen in Anspruch zu nehmen.
KEINE PFLICHT ZUR ERHEBUNG DER QUELLENSTEUER AUF FLUGTICKETS
Eine weitere Änderung in den Gesetzen über Ertragsteuern betrifft die Pflicht der Steuerzahler zur Erhebung der Quellensteuer auf die auf dem Gebiet Polens durch die Luftfahrtunternehmen erzielten Einnahmen, die in Art. 29 Abs. 1 Nr. 4 EStG-PL und Art. 21 Abs. 1 Nr. 4 KStG-PL genannt ist. Nach der eingeführten Gesetzesänderung wird diese Pflicht keine Einnahmen betreffen, die aus der sog. flugplanmäßigen Beförderung von Personen erzielt wurden, deren Inanspruchnahme den Besitz eines Flugtickets durch den Passagier erfordert.
Bisher stießen die Steuerzahler auf zahlreiche Probleme bezüglich der Abrechnung von Quellensteuer. Das erste davon war die oft an ein Wunder grenzende Einholung von Ansässigkeitsbescheinigungen bei den ausländischen Luftfahrtunternehmen, die solche Dokumente ihren Kunden nicht gerne übersandten. Ein weiteres Problem hing mit der Steuererhebung zusammen. Bei fehlender Ansässigkeitsbescheinigung waren die Steuerzahler zur Abrechnung der Quellensteuer verpflichtet, jedoch gab es bisher im Falle des Online-Einkaufs der Tickets keine Möglichkeit, die Quellensteuer auf die an das ausländische Luftfahrtunternehmen für das Ticket gezahlte Vergütung zu erheben. Dies bedeutete, dass gerade die Steuerzahler letztendlich die wirtschaftliche Last für diese Steuer trugen, denn es gab keine andere Möglichkeit, um die ihnen auferlegte Pflicht zur Berechnung, Erhebung und Zahlung der Quellensteuer zu erfüllen.
Zum Glück nahm der Gesetzgeber wahr, dass das System für Erhebung der pauschalen Quellensteuer auf die Flugtickets in der Praxis nicht so funktioniert, wie es sollte und aus diesem Grund wurden die betroffenen Änderungen eingeführt, die zweifelsohne zahlreiche Formalitäten in Bezug auf die Erfüllung der Pflichten des Steuerzahlers von den Schultern der polnischen Unternehmer nehmen und die Herabsetzung der Kosten für Flugtickets verursachen, denen bisher 10% Quellensteuer hinzurechnen war, falls die Erhebung dieser Steuer bei dem ausländischen Luftfahrtunternehmen nicht möglich war.
FOLGEN DER GESETZESÄNDERUNGEN
Die in die Gesetze über Ertragsteuern eingeführten Änderungen sind positiv zu beurteilen. Die Aufhebung der Pflicht zur Erhebung der Quellensteuer mindert die Belastungen der Steuerzahler und lässt den Unternehmen zusätzliche Finanzmittel beibehalten. Man soll aber nicht vergessen, dass die Regelungen in diesem Bereich die Zahlungen für Flugtickets betreffen, die nach dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften abgewickelt werden. Die Steuerzahler sind also immer noch verpflichtet, die Quellensteuer auf die vorher erworbenen Flugtickets zu erheben und abzuführen. Die eingeführte Höchstgrenze für die sofortige Abschreibung von neuen Sachanlagen ermuntert bestimmt die Unternehmer zur Steigerung ihrer Investitionsaufwendungen. Es ist auch zu betonen, dass die Vorschriften über die sofortige Abschreibung auf die nach dem 1. Januar 2017 angeschafften Sachanlagen anzuwenden sind, deswegen empfehlen wir Ihnen, die von ihnen in diesem Jahr abgewickelten Einkäufe von Sachanlagen auf die Möglichkeit zu prüfen, diese Aufwendungen unmittelbar als abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln.
Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema näher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Przemysław POWIERZA jederzeit gerne zur Verfügung.
E-Mail: ekspert@rsmpoland.pl
Tel. +48 61 8515 766
Fax +48 61 8515 786