Am 17. Januar 2017 wurde durch das Oberverwaltungsgericht (NSA) ein Urteil erlassen (Az. II FSK 3712/14), mit dem der Standpunkt des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts (WSA) Gdańsk vom 15. Juli 2014 (Az. I SA/Gd 589/14) in Kraft gelassen wurde. Gemäß diesem Standpunkt ist eine dem vorsitzenden Geschäftsführer zuerkannte Vertragsstrafe als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit mit der Einkommensteuer zu besteuern.
Die Sache betraf einen vorsitzenden Geschäftsführer, der abberufen worden war. Aus diesem Grund wurde ihm die Auszahlung einer Vertragsstrafe durch das Bezirksgericht zuerkannt. Die Streitigkeit mit den Finanzbehörden bezog sich auf die Einstufung der Einkünfte für die erhaltene Entschädigung.
Nach Auffassung des vorsitzenden Geschäftsführers wurde durch die Gesellschaft, die diese Vertragsstrafe an ihn auszahlte, eine Einkommensteuer-Vorauszahlung unbegründet erhoben. Seiner Meinung nach hätte man die erhaltenen Mittel als Einkünfte aus sonstigen Quellen (Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1991 über Einkommensteuer, d.h. GBl. 2016, FN 2032, nachstehend: EStG-PL) einstufen sollen, auf die keine Vorauszahlung erhoben werden sollte. Darüber hinaus meinte der vorsitzende Geschäftsführer, dass der ausgezahlte Betrag als eine Art Schadensersatz der Eikommensteuerbefreiung aufgrund des Art. 21 Abs. 1 Nr. 3b EStG-PL unterlag.
Das WSA Gdańsk teilte jedoch diese Meinung nicht. Es betonte, dass die Einkünfte von ihm aufgrund der Bekleidung des Geschäftsführeramtes und seiner Abberufung vor dem Ablauf der Amtszeit erzielt wurden. Deswegen gilt die von dem vorsitzenden Geschäftsführer erhaltene Vertragsstrafe in Bezug auf die Einkommensteuer als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
Die ausgezahlte Vertragsstrafe wurde durch das Gericht als steuerbefreiter Schadensersatz nicht anerkannt. Das Gericht gab zu, dass diese Strafe eine ähnliche Funktion wie ein Schadensersatz ausübt, sie unterscheidet sich jedoch von dem Schadensersatz dadurch, dass sie einem Gläubiger immer dann zusteht, wenn die Umstände eintreten, die den Vorwurf der Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung einer Pflicht begründen, unabhängig von der Höhe des von dem Gläubiger erlittenen Schadens. Das Gericht hob hervor, dass eine Vertragsstrafe und ein Schadensersatz verschiedene Bedeutung haben, obwohl sie eine ähnliche Funktion ausüben. Im Endergebnis ging also die diese Entschädigung auszahlende Gesellschaft richtig vor, indem sie darauf eine Einkommensteuer-Vorauszahlung erhob.
Die Revision des vorsitzenden Geschäftsführers wurde durch das NSA zurückgewiesen, wodurch es zugleich den Standpunkt des Gerichts des ersten Rechtszuges teilte. Aufgrund der fehlenden Veröffentlichung von Entscheidungsgründen ist es nicht bekannt, wonach sich das NSA dabei richtete.
In der Praxis kommt es oft vor, dass die abgerufenen Geschäftsführer mit der jeweiligen Gesellschaft um die Auszahlung einer Entschädigung streiten. Mit den vorgenannten Urteilen wird die Praxis für die Einstufung der an ehemalige Geschäftsführer ausgezahlten Entschädigung als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit begründet. Diese Gerichtsentscheidungen weisen auch auf unterschiedliche Behandlung einer Vertragsstrafe und eines Schadensersatzes hin. Würde der ausgezahlte Betrag als Schadensersatz für erlittene Schäden behandelt, dann könnte dabei die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden.
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