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ÄNDERUNGEN AN DER MINDESTSTEUER AUF GEWERBEIMMOBILIEN. PRÜFEN SIE, OB SIE DAVON BETROFFEN SIND

22 April 2018

ÄNDERUNGEN AN DER MINDESTSTEUER AUF GEWERBEIMMOBILIEN. PRÜFEN SIE, OB SIE DAVON BETROFFEN SIND

 

Seit Januar 2018 gelten die neuen Vorschriften über die sog. Mindeststeuer auf Gewerbeimmobilien. Das Finanzministerium arbeitet zurzeit an der Einführung von Änderungen im Bereich der vorgenannten Steuer, die aufgrund der Konsultationen der polnischen Regierung mit der Europäischen Kommission (EK) erfolgen.

Die Europäische Kommission warf Polen vor, dass die Vorschriften über die sog. Mindeststeuer auf Gewerbeimmobilien manche Subjekte diskriminieren, weil sie ausschließlich die Eigentümer der Büro- und Geschäftsgebäude betreffen, wodurch sie als unzulässige Beihilfe gelten können. Aufgrund der Vereinbarungen mit der EK wurde durch das Finanzministerium die Nachbesserung des Gesetzesentwurfs über Änderung des Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes und Gesetzes über pauschale Einkommensteuer auf einige durch natürliche Personen erzielte Einkünfte vorbereitet (Vordruck Nr. 2291-A) – im Weiteren Nachbesserung genannt.

Zweck der Änderungen

Laut Finanzministerium haben die in der Nachbesserung vorgeschlagenen Änderungen zum Ziel, eine aggressive Steueroptimierung einzudämmen und zugleich gleiche Wettbewerbsbedingungen unter Einhaltung der Vergaberegeln für Beihilfen zu erhalten.

Änderung des Katalogs

Aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen wird sich die Mindeststeuer auf Gewerbeimmobilien (die laut der Nachbesserung als „Steuer auf Einkünfte aus Gebäuden” bezeichnet werden soll) grundsätzlich auf alle auf dem Gebiet Polens gelegenen Gebäude erstrecken, die als Eigentum bzw. Miteigentum des jeweiligen Steuerpflichtigen gelten, darunter Wohn- und Nichtwohngebäude. Zugleich fallen unter die Steuerbefreiung die Wohngebäude, die im Rahmen der Regierungs- bzw. Selbstverwaltungsprogramme für den Sozialbau errichtetet wurden.

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Darüber hinaus wurde in der Nachbesserung direkt genannt, dass die Mindeststeuer ausschließlich auf die Gebäude (bzw. ihre Teile) zu zahlen ist, die aufgrund eines Miet-, Pacht-, Leasing- oder eines ähnlichen Vertrags zur entgeltlichen Nutzung übergeben wurden.

Wertgrenze von 10 Mio. PLN anders angewendet

Die ursprünglichen Vorschriften setzten die Anwendung einer Wertgrenze von 10 Mio. PLN voraus, unter welcher keine Mindeststeuer zu zahlen war, für jedes Gebäude separat. Die vorgeschlagenen Änderungen weisen darauf hin, dass diese Wertgrenze für den jeweiligen Steuerpflichtigen unabhängig von der Zahl der von ihm besessenen Gebäude gelten wird. Hat ein Steuerpflichtiger ein paar Immobilien, deren Anfangswert zusammen 10 Mio. PLN übersteigt, ist er zur Zahlung dieser Steuer verpflichtet, obwohl keine von diesen Immobilien separat diese Wertgrenze nicht überschreitet.

Die Nachbesserung sieht auch eine besondere Art und Weise der Festsetzung der Wertgrenze von 10 Mio. PLN für Unternehmen mit gegenseitigen Kapitalverflechtungen vor. Gemäß der Begründung zur Nachbesserung wird der Betrag von 10 Mio. PLN unter diesen Unternehmen in einem Verhältnis aufgeteilt, in welchem die Einkünfte des jeweiligen Steuerpflichtigen aus dem jeweiligen Gebäude zum Gesamtbetrag der Einkünfte aller verbundenen Unternehmen aus dem jeweiligen Gebäude stehen. Dies bedeutet, dass solch eine sozusagen Aufteilung einer Immobilie unter den verbundenen Unternehmen die Steuervermeidung unmöglich macht, weil die Höchstgrenze von 10 Mio. PLN für alle Gesellschaften der Kapitalgruppe zusammen gelten wird.

Erstattungsanspruch

Die Nachbesserung führt auch den Anspruch auf Erstattung der überzahlten Steuer auf Einkünfte aus Gebäuden (d.h. des verbleibenden Überschusses über den KSt- bzw. ESt-Betrag) ein. Die Mindeststeuer unterliegt der Erstattung auf den schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen, nachdem die Höhe der Steuerschuld bzw. des Verlustes, die nach allgemeinen Grundsätzen in der abgegebenen jährlichen Steuererklärung berechnet wurden, sowie die Höhe der Steuer auf Einkünfte aus Gebäuden (mit Ausnahmen) durch die Finanzbehörden bestätigt wurden. Zurzeit ist solch eine Möglichkeit in den Vorschriften nicht vorgesehen. An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften nicht genau bestimmen, ob diese Erstattung entweder als Anrechnung des Steuerüberschusses oder auf eine andere Weise erfolgen wird. Es ist ein großes Versehen in dem Entwurf und man sollte damit rechnen, dass es während der Sejm-Arbeiten ausgebessert wird.

Besondere Missbrauchsklausel

Zur Verhinderung von Steueroptimierungen wird in der Nachbesserung auch die Einführung einer besonderen Missbrauchsklausel für die Steuer auf Einkünfte aus Gebäuden vorgeschlagen. Die Klausel hätte die Anwendung auf die Transfer, die ohne vernünftige wirtschaftliche Gründe, d.h. ausschließlich zur Vermeidung der Mindeststeuer durchgeführt werden. Das Ministerium erklärt, dass solche Transfer für Zwecke der Besteuerung von Einkünften aus Gebäuden durch die Finanzbehörden missbilligt würden.

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen 14 Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten, was bedeutet, dass sie auf das neue, nach 31. Dezember 2018 anfangende Steuerjahr anzuwenden sind. In Bezug auf den günstigen Charakter der Vorschriften über:

  • die Steuererstattung können die Änderungen in diesem Bereich auch auf die vor 1. Januar 2019 gezahlte Mindeststeuer angewendet werden;
  • die Festlegung der Bemessungsgrundlage können die Steuerpflichtigen in diesem Bereich die Lösung anwenden, wo nur dieser Teil vom Gebäude unter die Steuer fällt, der in dem nach 31. Dezember 2017 anfangenden Steuerjahr vermietet wurde;
  • die Festlegung der Bemessungsgrundlage können die Steuerpflichtigen in diesem Bereich aus der Besteuerung auch die Geschäftsgebäude ausschließen, falls sie ausschließlich oder überwiegend für eigene Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden (bisher galt diese Regel nur für Bürogebäude).

Die Nachbesserung unterliegt einem vereinfachten Gesetzgebungsverfahren. Bereits fand ihre erste Lesung in der Sejm-Sitzung statt und anschließend wurde sie an den Ausschuss für öffentliche Finanzen zur Debatte weitergeleitet. Der Bericht des Ausschusses wird am 8. Mai 2018 präsentiert und besprochen und erst dann lässt sich feststellen, ob alle vorgenannten Grundsätze in den endgültigen Wortlaut der verabschiedeten Vorschriften aufgenommen werden. Über den Arbeitsfortschritt in diesem Bereich werden Sie von uns informiert.

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