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Allgemeine Interpretation über Verrechnungspreise

8 Februar 2018

Allgemeine Interpretation über Verrechnungspreise

 

Nach der mit Anfang 2017 erfolgten Änderung der Vorschriften zur Regelung der Voraussetzungen für Dokumentierung der Transaktionen zwischen den verbundenen Unternehmen erschienen viele Zweifel an ihrer richtigen Auslegung, insbesondere in Bezug auf die Festlegung von Transaktionsschwellen. Aufgrund einer falschen Auslegung dieser Vorschriften von dem Steuerpflichtigen konnte die Finanzbehörde feststellen, dass er seiner Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation nicht nachkam, was wiederum steuerstrafrechtliche Folgen, Hinzurechnung des erzielten Einkommens sowie Anwendung darauf eines Sanktionssteuersatzes von 50% nach sich ziehen konnte.

Als Nachweis für die steigende Unsicherheit unter den Steuerpflichtigen, die sich auf die Art und Weise der Auslegung der neuen Vorschriften bezog, galt der Anstieg der Anzahl der zu diesem Thema vergebenen individuellen Interpretationen, der Ende 2017 zu beobachten war. Um die bestehenden Zweifel zu zerstreuen, entschied sich das Finanzministerium, eine allgemeine Interpretation zu vergeben. Nachfolgend wurden die wichtigsten Fragen dargestellt, die in dem veröffentlichten Dokument aufgeklärt wurden.

Formulierung „einer Art” bezieht sich sowohl auf „andere Vorfälle”, als auch auf „Transaktionen”

Der Minister erklärt, dass man „die Transaktionsschwelle” (…) separat auf jede Art der Transaktion bzw. auf jede Art eines anderen Vorfalls beziehen soll”. Dies bedeutet, dass die Formulierung „einer Art” nicht ausschließlich für „andere Vorfälle” gilt. Dadurch ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet, die Werte der Transaktionen verschiedener Art zueinander zu addieren, und falls die Transaktion einer Art die in den Vorschriften genannten Schwellen nicht übersteigt, hat er keine Pflicht, die Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen. Der Finanzminister betonte, dass den seit 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften u.a. die wirtschaftlich relevanten Transaktionen sowie die Transaktionen mit Einfluss auf die Höhe des Einkommens eines Steuerpflichtigen zugrunde lagen.

Transaktionsschwelle berechnet zusammen für alle verbundene Unternehmen

Werden in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr von dem jeweiligen Steuerpflichtigen die Transaktionen (bzw. die anderen Vorfälle) einer Art mit einigen verbundenen Unternehmen abgewickelt, dann soll er zwecks Feststellung des Vorliegens einer Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation die Werte der mit allen verbundenen Unternehmen abgewickelten Transaktionen (bzw. anderen Vorfälle) einer Art zusammenzählen, anstatt nur ein bestimmtes verbundenes Unternehmen in Betracht zu ziehen. Keine der neuen Vorschriften bestimmt nämlich, dass die Transaktionsschwelle für jedes verbundene Unternehmen separat festgelegt werden soll.

Dokumentationspflicht gilt nur für verbundene Unternehmen

Angesichts der immer wieder erscheinenden Zweifel wies der Finanzminister darauf hin, dass die Pflicht bezüglich „anderer Vorfälle” für die mit den nicht verbundenen Unternehmen abgewickelten Transaktionen nicht gilt. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Verrechnungspreisvorschriften, als auch aus deren Zweck, denn sie richten sich ausschließlich an die Steuerpflichtigen, die die Transaktionen bzw. die anderen Vorfälle mit verbundenen Unternehmen durchführen (ausgenommen die mit den Unternehmen aus den Steueroasen durchgeführten Transaktionen bzw. anderen Vorfälle).

Einstufung der Transaktionen (bzw. anderen Vorfälle) unter einer Art

Die Beurteilung, ob die jeweiligen Transaktionen (bzw. die anderen Vorfälle) unter eine Art fallen, soll jeweils aufgrund solcher Hauptparameter der Transaktionen erfolgen, die in Bezug auf Verrechnungspreise relevant sind, wie wesentliche Funktionen, Aktiva, Risiken, Preisermittlungsmethode, wichtige Zahlungsbedingungen usw. Nach Auffassung des Finanzministers ist dazu jede Transaktion (bzw. jeder andere Vorfall) einzeln unter Berücksichtigung des Geschäftsprofils des jeweiligen Steuerpflichtigen zu analysieren.

Obwohl es dem Minister in dieser Hinsicht misslungen ist, klare Leitlinien zu formulieren, welche Transaktionen (bzw. andere Vorfälle) als Transaktionen (andere Vorfälle) einer Art zu behandeln sind, erweist sich die vorgenannte Interpretation für Steuerpflichtige bestimmt als hilfreich, indem sie andere Zweifel klarstellt. 

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich nach dieser allgemeinen Interpretation alle Steuerpflichtigen richten können, sogar diese, an die vorher eine ungünstige individuelle Interpretation vergeben wurde. Diese Steuerpflichtigen, die über individuelle Interpretationen verfügen, deren Thesen für sie günstiger als Bestimmungen der allgemeinen Interpretation sind, können sich an diesen Interpretationen bis zum Zeitpunkt ihrer Änderung, Feststellung ihres Erlöschens bzw. Aufhebung richten.

 

Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema näher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Przemysław POWIERZA jederzeit gerne zur Verfügung.

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Autor

Przemysław POWIERZA
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