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Änderungen im Bereich von Country-by-Country Reporting

 

Am 20. März 2017 wurde von dem Präsidenten das Gesetz vom 9. März über den Austausch von steuerlichen Informationen mit den anderen Staaten unterzeichnet (GBl. 2017 FN 648, im Weiteren "Gesetz" genannt). Eines der Themen, das dadurch geregelt wurde, ist u.a. der Austausch von steuerlichen Informationen über die Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe angehören (Country-by-Country Reporting – CbCR). Das Gesetz hat nicht nur die Vorschriften über das CbCR von dem Steuergesetz übernommen, sondern auch zahlreiche Änderungen in Bezug auf die Berichterstattungspflicht eingeführt, d.h. vor allem die Gruppe der zur Übermittlung der Berichte verpflichteten Unternehmen erweitert. 

 

Die Pflicht zur Übermittlung der Informationen über die Gruppe von Unternehmen wurde bisher im Art. 27 Abs. 6 KStG-PL geregelt und bezog sich auf die Gruppe von inländischen Unternehmen, die aufgrund des Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 KStG-PL als verbundene Unternehmen anerkannt wurden, welche:

  1. im Sinne der Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes als herrschende Unternehmen gelten und die Kriterien für ihre Anerkennung als unabhängige Unternehmen nicht erfüllen,
  2. gemäß den Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes ihren Jahresabschluss konsolidieren,
  3. außerhalb Polens einen ausländischen Betrieb oder Tochterunternehmen im Sinne der Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes haben,
  4. gemäß den Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes in Polen und außerhalb Polens die konsolidierten Erträge von mehr als EUR 750 Mio. erzielt haben.

Das zum 20. März 2017 unterzeichnete Gesetz hat nicht nur die Vorschriften über das CbCR von dem Steuergesetz übernommen, sondern auch zahlreiche Änderungen in Bezug auf die Berichterstattungspflicht eingeführt, d.h. vor allem die Gruppe der zur Übermittlung der Berichte verpflichteten Unternehmen erweitert.

Wie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ist auch zurzeit zur Übermittlung der Informationen über die Gruppe von Unternehmen gemäß Art. 83 Abs. 1 des Gesetzes grundsätzlich ein herrschendes Unternehmen verpflichtet, das seinen Sitz oder die Geschäftsführung auf dem Gebiet der Republik Polen hat.

Innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres (d.h. des Jahres, für welches der Konzernbericht erstellt wird) hat solch ein Unternehmen das CbCR nach dem öffentlichen Muster an den Leiter der Landesfinanzverwaltung (LFV-Leiter) elektronisch zu übermitteln. 

Wie es sich aber aus dem mit dem Gesetz eingeführten Art. 84 Abs. 1 ergibt, sind zur Übermittlung der Informationen über die Gruppe von Unternehmen an den Leiter der Landesfinanzverwaltung auch andere Unternehmen als herrschende Unternehmen verpflichtet, welche in Polen die Geschäftsführung oder ihren Sitz haben bzw. welche die Geschäftstätigkeit in Polen nur über einen ausländischen Betrieb ausüben, falls:

  • das jeweilige herrschende Unternehmen zur Einreichung des CbCR für das jeweilige Geschäftsjahr in dem Staat bzw. Gebiet seines Sitzes (seiner Geschäftsführung) nicht verpflichtet ist, oder
  • trotz Abschlusses des Vertrags über den Austausch von steuerlichen Informationen zwischen Polen und dem Staat bzw. Gebiet des Sitzes (der Geschäftsführung) des herrschenden Unternehmens innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres kein qualifizierter Vertrag zwischen den zuständigen Behörden abgeschlossen wurde, oder
  • der Staat bzw. das Gebiet des Sitzes (der Geschäftsführung) des herrschenden Unternehmens den automatischen Informationsaustausch aussetzte oder seiner Pflicht zur Übermittlung der Informationen an Polen ständig nicht nachkam, vorausgesetzt dass das herrschende Unternehmen darüber informiert wurde (durch eine Veröffentlichung im Mitteilungsblatt für öffentliche Bekanntmachungen – BIP).

Das Vorliegen der vorgenannten Umstände hat grundsätzlich die Entstehung der Pflicht zur Einreichung des CbCR in Polen durch solch ein Unternehmen zur Folge. Falls aber ein Unternehmen, das zur Einreichung der Informationen über die Gruppe von Unternehmen verpflichtet ist, nicht alle erforderlichen Daten von dem herrschenden Unternehmen erhält, dann ist es verpflichtet, darüber in CbCR zu informieren und darin nur solche Informationen zu übermitteln, über welche es tatsächlich verfügt.

Trotz Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen liegt aber die Pflicht zur Einreichung des CbCR gemäß Art. 84 Abs. 2 und 4 des Gesetzes nicht vor, wenn die Gruppe zur Erfüllung dieser Pflicht bereits ein anderes Unternehmen aus der Gruppe angewiesen hat (vorausgesetzt, dass es die zusätzlichen, in dem Gesetz genannten Bedingungen erfüllt, u.a. alle erforderlichen Daten sammelt).

Zusätzlich wurde das (polnische) Unternehmen, das der Gruppe von verbundenen Unternehmen angehört, deren konsolidierten Erträge höher als EUR 750 Mio. sind, mit dem eingeführten Gesetz verpflichtet:

  • den Leiter der Landesfinanzverwaltung zu benachrichtigen, dass es ein herrschendes oder ein berichtendes Unternehmen ist (Art. 86 Abs. 1 des Gesetzes) bzw.
  • das berichtende Unternehmen und den Staat (das Gebiet) zu nennen, wo das CbCR eingereicht wird.

In der Regel hat die Benachrichtigung bis zum letzten Tag des Geschäftsjahres der jeweiligen Unternehmensgruppe zu erfolgen. Gemäß den Übergangsvorschriften in Bezug auf das Jahr 2016 sind aber diese Unternehmen zur Benachrichtigung des Leiters der Landesfinanzverwaltung innerhalb von 10 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, d.h. bis zum 31. Oktober 2017 verpflichtet (angenommen, dass sich das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt).

Werden die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, d.h. das CbCR durch das herrschende oder durch das gewählte Unternehmen nicht übermittelt sowie die entsprechende Benachrichtigung durch das (polnische) Unternehmen, das der Gruppe der verbundenen Unternehmen angehört, deren konsolidierte Erträge den Betrag i.H.v.  EUR 750 Mio. überschritten haben (Art. 86 Abs. 1 des Gesetzes), nicht eingereicht, so kann dem zur Erfüllung der oben erwähnten Voraussetzungen verpflichteten Subjekt eine Geldstrafe von bis zu PLN 1 Mio. auferlegt werden (Art. 90 und Art. 91 des Gesetzes).

Überdies wurde ins Finanzstrafgesetzbuch eine Regelung eingeführt (GBl. 2016 FN 2137 mit. Ä.), nach der der im Namen des Steuerpflichtigen handelnden natürlichen Person eine Geldstrafe im Falle der Einreichung der falschen Informationen bezüglich der Unternehmen, die der Gruppe angehören, auferlegt werden kann (Art. 80d des polnischen Finanzstrafgesetzbuches). Der Höchstbetrag der Geldstrafe beträgt PLN 6,4 Mio. 

Zur Bestimmung, ob das jeweilige polnische Subjekt (d.h. ein Unternehmen, das in Polen seinen Sitz bzw. den ausländischen Betrieb hat) zur Einreichung der Berichte über die Unternehmen aus der Unternehmensgruppe mit den konsolidierten Erträgen von mehr als EUR 750 Mio. verpflichtet ist, ist eine Analyse notwendig, bei welcher der vorliegende Algorithmus hilfreich ist:

 

Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema näher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Przemysław POWIERZA jederzeit gerne zur Verfügung.

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