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Änderungen bezüglich der Ermäßigung für F&E-Tätigkeit

 

Am 6. Oktober 2016 hat der Sejm das Gesetz zur Änderung mancher Gesetze zur Bestimmung der Bedingungen für die Ausübung einer innovativen Tätigkeit (im Folgenden: „Novelle“) verabschiedet. Die Novelle sieht u.a. Änderungen an dem Einkommensteuergesetz vom 26. Juli 1991 (konsolidierte Fassung des poln. GBl. 2012, FN. 361 mit Änderungen; im Folgenden: „EStG“) und an dem Körperschaftsteuergesetz vom 15. Februar 1992 (konsolidierte Fassung des poln. GBl. 2014, FN. 851 mit Änderungen; im Folgenden: „KStG“) im Bereich von Ermäßigungen für eine Forschungs- und Entwicklungstätigkeit vor, die am 1. Januar 2017 in Kraft treten sollten. Die Ermäßigung für eine Forschungs- und Entwicklungstätigkeit funktioniert seit dem 1. Januar 2016. Die Informationen darüber finden Sie in unserem Tax-Alert vom 12. Januar 2016 – Neue Ermäßigung für eine Forschungs- und Entwicklungstätigkeit.

 

Ergänzung der Ausgaben, die als förderfähige Kosten anerkannt werden

Dem Inhalt der Novelle zufolge wird Art. 18d Abs. 2 KStG, der einen Katalog der förderfähigen Kosten (Kosten, die von der Besteuerungsgrundlage abgezogen werden können) enthält, um Ziffer 5 ergänzt,
wonach auch die Ausgaben als förderfähige Kosten gelten werden, die für den Erwerb eines Patents für eine Erfindung, eines Schutzrechts für ein Gebrauchsmuster, eines aus der Registrierung eines Industriedesigns resultierenden Rechts von einem Steuerpflichtigen getragen werden, der ein Mikro-, kleines oder mittleres Unternehmen ist.

Um eine analoge Regelung wurde das EStG dadurch ergänzt, dass Abs. 2 Ziffer 5 dem Art. 26e hinzugefügt wurde.

Erhöhung des Betrags der förderfähigen Kosten

Die Novelle erhöht den Betrag der förderfähigen Kosten bis auf 50% im Falle von Steuerpflichtigen, die Mikro-, kleine oder mittlere Unternehmer sind (bisher haben die Vorschriften zu einem Abzug von 30% der für Vergütungen getragenen Ausgaben und von 20% der sonstigen, in den Vorschriften genannten, förderfähigen Kosten berechtigt).

Im Falle von sonstigen Steuerpflichtigen wurde der Betrag der Ausgaben für Vergütungen der Arbeitnehmer bis auf 50% erhöht (früher lag er bei 30%) und im Hinblick auf sonstige förderfähige Kosten ist der Abzugssatz von 10% auf 30% dieser Kosten gestiegen.

Die Vorschriften mit demselben Inhalt wurden in das KStG und das EStG eingeführt.

Verlängerung des Zeitraums für den Abzug der förderfähigen Kosten

Geändert wurden auch Abs. 8 in Art. 18d KStG und Abs. 8 in Art. 26e EStG. Verlängert wurde die Zeit für die Inanspruchnahme der Ermäßigung bei Steuerpflichtigen, die einen Verlust in dem jeweiligen Steuerjahr ausgewiesen haben, oder wenn die Höhe ihres Einkommens niedriger als der Betrag der ihnen zustehenden Abzüge war. In diesem Fall erfolgt der Abzug in den Steuererklärungen für sechs nacheinander folgende Steuerjahre, die unmittelbar dem Jahr folgen, in dem der Steuerpflichtige den Abzug in Anspruch genommen hat oder den Anspruch auf Steuerabzug hatte.

Bargelderstattung für neu entstandene Unternehmen

Eine Alternative für den Abzug von förderfähigen Kosten ist die Bargelderstattung für neu entstandene Unternehmen. Nach Art. 18 da Abs. 1 KStG haben Steuerpflichtige, die in dem Jahr, in dem sie ihre Tätigkeit begonnen haben, einen Verlust ausgewiesen oder ein Einkommen erzielt haben, das niedriger als der Betrag des ihnen für jenes Jahr zustehenden Abzugs ist, Anspruch auf einen Betrag, der 19% der nicht abgezogenen förderfähigen Kosten entspricht. Im Falle von Mikro-, kleinen und mittleren Unternehmen findet die Vorschrift auch in dem Steuerjahr Anwendung, das unmittelbar dem Jahr folgt, in dem mit der Tätigkeit begonnen wurde.

Die Vorschrift findet aber auf diejenigen Steuerpflichtigen keine Anwendung, die mit ihrer Tätigkeit beginnen, aber im Rahmen von Umwandlungen, Spaltungen oder Fusionen anderer Unternehmen entstanden sind.

Dem EStG wurde Art. 26 ea hinzugefügt, wonach der Steuerpflichtige, der mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit beginnt und einen Verlust ausgewiesen oder ein Einkommen erzielt hat, das niedriger als der Betrag des für jenes Jahr zustehenden Abzugs ist, Anspruch auf einen Betrag hat, der 18% der nicht abgezogenen förderfähigen Kosten entspricht – für den Fall, dass der Steuerpflichtige seine Einnahmen nach dem Steuertarif abrechnet, oder der 19% der nicht abgezogenen förderfähigen Kosten entspricht – im Falle von Steuerpflichtigen, die mit der Einheitssteuer besteuert werden.

Das Recht, das Vorhergehende anzuwenden, steht auch in dem Jahr zu, das unmittelbar dem Jahr folgt, in dem mit der wirtschaftlichen Tätigkeit begonnen wurde, wenn der Steuerpflichtige in jenem Jahr ein Mikro-, kleines oder mittleres Unternehmen ist.

Den Regelungen beider Gesetze zufolge ist der Steuerpflichtige, falls er vor Ablauf von drei Steuerjahren, gerechnet ab Ende des Steuerjahres, für das die Steuererklärung abgegeben wurde, Insolvenz anmeldet oder liquidiert wird, verpflichtet, den ausgewiesenen Betrag zurückzuzahlen.

Ausschluss des Gegenstands der Sacheinlage von den Einnahmen

Dem Katalog der in Art. 12 Abs. 4 KStG genannten Ausschlüsse von den Einnahmen wurde Ziffer 23 hinzugefügt. Ihrem Inhalt zufolge wird den Einnahmen der Nominalwert der Anteile (Aktien) an einer Gesellschaft nicht hinzugerechnet, wenn Gegenstand der Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft kommerzialisiertes geistiges Eigentum ist, das durch das kommerzialisierende Unternehmen eingebracht wurde. Im EStG wurde währenddessen Art. 17 um Abs. 1e ergänzt, wonach die Einnahmen, von denen in Abs. 1 Ziffer 9 die Rede ist, nicht ermittelt werden, wenn Gegenstand der Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft kommerzialisiertes geistiges Eigentum ist, das durch das kommerzialisierende Unternehmen eingebracht wurde.

Nach Meinung der Väter des Gesetzes waren die bisher geltenden Normen nicht die ausreichende Motivation zur Ausübung einer Forschungs- und Entwicklungstätigkeit. Die Änderungen haben hingegen das Ziel, die Innovation von Unternehmen zu unterstützen und im Endergebnis die Umwandlung der polnischen Volkswirtschaft zu beschleunigen und der sog. „Falle der mittleren Einkommen“ zu entfliehen.

Polen hat sich im Rahmen der Umsetzung der „Europa 2020“ Strategie verpflichtet, die Aufwendungen für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit (F+E) bis auf ein Niveau von 1,7% BIP im Jahre 2020 zu steigern. Aus der Begründung zum Entwurf des verabschiedeten Gesetzes ergibt es sich, dass Polen durch seine Verabschiedung das gesetzte Ziel nicht erreichen wird. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache und der Aussagen der jetzigen Regierung kann man in nächster Zeit erwarten, dass weitere steuerliche Anreize für den F+E-Bereich eingeführt werden.

 

Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema näher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Przemysław POWIERZA jederzeit gerne zur Verfügung.

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