Ein wichtiges Problem im Bausektor ist eine richtige Bestimmung des Zeitpunkts fuer Entstehung des Rechts auf Abzug der Vorsteuer auf die Reverse-Charge-Leistungen beim Erhalt einer ausstehenden Rechnung von dem Unterauftragnehmer. Das Reverse-Charge-Verfahren in Bezug auf die im Anhang 14 zum Umsatzsteuergesetz (UStG-PL) genannten Leistungen erregt weitere Zweifel der Steuerpflichtigen. Diesmal betrifft das Problem die Bestimmung des Zeitpunkts fuer Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug fuer einen Generalunternehmer, der eine Rechnung von dem Unterauftragnehmer mit einer Verspaetung von mehr als drei Monaten erhielt. Zu erwaegen ist, ob dieses Recht nach allgemeinen Grundsaetzen entsteht, d.h. nicht frueher als zum Zeitpunkt des Erhalts der Rechnung von dem Unterauftragnehmer, oder zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht. 

 

Es ist zu erinnern, dass seit 1. Januar 2017 eine neue Vorschrift des Art. 17 Abs. 1h UStG-PL gilt, gemaeß welcher die Reverse-Charge-Regeln auf die im Anhang 14 zum Gesetz genannten Leistungen anzuwenden sind, falls der leistende Unternehmer diese Leistungen als Unterauftragnehmer erbringt. Aus diesem Grund ist gerade ein Generalunternehmer verpflichtet, die Vorsteuer und geschuldete Steuer abzurechnen, wenn er eine Rechnung ohne USt von seinem Unterauftragnehmer erhaelt. Die Zweifel beziehen sich darauf, wann der Generalunternehmer den Zeitpunkt fuer Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug bestimmen soll, soweit ihm der Unterauftragnehmer die Rechnung erst einige Monate nach Ausfuehrung einer sonstigen Leistung uebersendet.

In solch einer Situation soll man sich auf Art. 86 Abs. 10 UStG-PL berufen, gemaeß welcher das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Abrechnung fuer die Periode entsteht, in welcher in Bezug auf die von dem Steuerpflichtigen erworbenen bzw. eingefuehrten Waren und sonstigen Leistungen die Steuerpflicht entstanden ist. Gemaeß Art. 86 Abs. 10b Nr. 3 UStG-PL entsteht jedoch das Recht auf Vorsteuerabzug unter Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige den Vorsteuerbetrag aus diesen Umsaetzen in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung beruecksichtigt, in welcher er diese Steuer abzurechnen hat, spaetestens innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Monats, in welchem in Bezug auf erworbene Waren oder sonstige Leistungen die Steuerpflicht entstanden ist. In der vorgenannten Regelung ist der Zeitpunkt des Rechnungserhalts gar nicht erwaehnt, deswegen entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug unserer Meinung nach zum Zeitpunkt der Ausfuehrung einer sonstigen Leistung. Deshalb hat der Generalunternehmer nur drei Monate fuer den Erhalt der Rechnung von seinem Unterauftragnehmer und ihre Erfassung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung, damit der Umsatz umsatzsteuerrechtlich neutral abgerechnet wird. Wird diese dreimonatige Frist nicht eingehalten, dann hat der Steuerpflichtige die geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht und die Vorsteuer zu einem spaeteren Zeitpunkt abzurechnen.

Beispiel: Ein Generalunternehmer, der die Rechnung zwei Monate nach der Ausfuehrung einer sonstigen Leistung erhaelt, ist imstande, die geschuldete Steuer und die Vorsteuer durch die Korrektur der Umsatzsteuer-Voranmeldung abzurechnen. In diesem Fall ist solch ein Umsatz umsatzsteuerrechtlich neutral. Erhaelt er die Rechnung in dem vierten Monat oder noch spaeter, dann hat er die geschuldete Steuer in dem Monat der Entstehung der Steuerpflicht (samt Zinsen auf Steuerrueckstaende) und die Vorsteuer zu einem spaeteren Zeitpunkt (in dem Monat des Rechnungserhalts) abzurechnen.

Zum Schluss möchten wir Sie auf das Problem mit Bestimmung des Zeitpunkts der Ausfuehrung einer sonstigen Leistung im Bausektor aufmerksam machen. Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte weisen darauf hin, dass das Datum der Unterzeichnung des uebergabeprotokolls dem Datum der Leistungsausfuehrung nicht gleich ist.

 

Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema naeher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Przemysław POWIERZA jederzeit gerne zur Verfuegung.

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