Technische Dienstleistungen der Zahlungskarten-Betreiber fuer die Banken unterliegen der Umsatzsteuerpflicht – dies ergibt sich aus der neuesten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (NSA) vom 20. Januar 2017 (Az. I FSK 1002/15).

 

Gemaeß dem polnischen Umsatzsteuergesetz (UStG-PL) sind die Finanzdienstleistungen wie Fuehrung der Bankkonten und Ausfuehrung der Zahlungsvorgaenge steuerfrei. Fuer die Erbringung von Finanzdienstleistungen werden durch die Banken u.a. die Zahlungskarten genutzt. Sehr oft aber beauftragen die Banken mit der Abwicklung der Zahlungskarten andere Subjekte. Es gibt zahlreiche Gruende dafuer, z.B. fehlendes Know-how, fehlende technische Einrichtungen oder Optimierung der Geschaeftskosten. Somit entstehen Zweifel, welche technischen Handlungen in Bezug auf die Herstellung oder Abwicklung der Zahlungskarten umsatzsteuerfrei sind.

Bisher war die Rechtsprechungslinie bezueglich der Zahlungskarten guenstig fuer die Banken, z. B. Urteil III SA/Wa 447/13, I FSK 1489/13 und I FSK 339/12. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wies man darauf hin, dass die technischen Handlungen typisch und fuer die Erbringung der Dienstleistungen fuer Zahlungsvorgaenge unentbehrlich sind. Deswegen sind sie auch aufgrund des Art. 43 Abs. 1 Nr. 40 i. V. m. Art. 43 Abs. 13 UStG-PL steuerfrei. Das ist insofern wichtig, dass sich der Umfang der fuer die Banken erbrachten technischen Dienstleistungen immer wieder erweiterte.

Diesmal wurde durch das Revisionsgericht festgestellt, dass solche technische Handlungen wie Erstellung der Abrechnungsberichte, die eine ordnungsgemaeße Verarbeitung, Autorisierung und Abrechnung der Zahlungskarten-Transaktionen ermöglichen sollen, oder die uebersendung der Dateien mit den Daten ueber Finanzgeschaefte kein Bestandteil der Dienstleistungen fuer Zahlungsvorgaenge sind. Die gerichtliche Entscheidung unterscheidet zwischen den umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen technischen Handlungen. Es ist problematisch, das vorgenannte Urteil umzusetzen, denn es ist schwierig, genau zu bestimmen, welche technischen Handlungen sich auf die Abwicklung von ueberweisungen und Zahlungsvorgaengen beziehen. Aufgrund der Entwicklung von Technologien, die fuer die Erbringung der Finanzdienstleistungen genutzt werden, wird die Einstufung solcher Dienstleistungen immer mehr Zweifel erwecken.

Art. 43 Abs. 13 UStG-PL, aufgrund dessen das vorgenannte Urteil erlassen wurde, gilt ausschließlich bis zum 30. Juni 2017. Dies bedeutet aber nicht, dass diese gerichtliche Entscheidung ab 1. Juli 2017 automatisch irrelevant ist. Ab 1. Juli 2017 unterliegen diese Dienstleistungen der Steuerbefreiung nur in solch einem Umfang, in welchem sie als ein Teil der steuerfreien Hauptleistung aufgrund des Art. 43 Abs. 1 gelten. Das vorgenannte Urteil soll waehrend der Analyse des Zusammenhangs zwischen den Hilfshandlungen und dem steuerfreien Hauptumsatz beruecksichtigt werden. Rein technische Handlungen, die fuer steuerfreie sonstige Leistungen nicht charakteristisch sind, muessen von den gesamten Umsaetzen zwecks Umsatzsteuerabrechnung ausgesondert werden.

 

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