Daniel WIĘCKOWSKI
Tax Director bei RSM Poland

Das Finanzministerium laesst in seinen Bemuehungen um die Staerkung des Steuersystems nicht nach. Bereits ab 1. Januar 2020 ist der Steuerpflichtige vor der Abwicklung der Zahlung fuer eine USt-Rechnung verpflichtet, zu ueberpruefen, ob die Bankkontonummer des Verkaeufers in dem von dem Leiter der Landesfinanzverwaltung (LFV-Leiter) gefuehrten Verzeichnis angegeben ist. Solch eine Pflicht fuer die zwischen den Wirtschaftssubjekten abgewickelten Zahlungen wird ihnen mit dem Gesetz vom 12. April 2019 ueber die aenderung des Umsatzsteuergesetzes und einiger anderer Gesetze auferlegt, das noch nur von dem Praesidenten zu unterzeichnen ist.

Gemaeß den geaenderten Vorschriften wird der LFV-Leiter ein (elektronisches) Verzeichnis der registrierten Umsatzsteuerpflichtigen fuehren, das u.a. ihre Girokontonummern (Bankkontonummern) enthaelt.

Die Bezahlung einer Rechnung auf ein anderes Bankkonto als dieses, das in dem Verzeichnis des LFV-Leiters angegeben ist, wird die gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers und des Verkaeufers fuer die nicht abgerechnete Umsatzsteuer aus der so beglichenen Rechnung verursachen.

Darueber hinaus bedeutet die Bezahlung einer USt-Rechnung auf das in dem Verzeichnis des LFV-Leiters nicht angegebene Bankkonto fuer den Erwerber, dass er verpflichtet sein wird, die sich aus diesem Beleg ergebenden Aufwendungen aus den abzugsfaehigen Betriebsausgaben auszuschließen. Hatte der Steuerpflichtige in dem Zeitraum, in welchem die Zahlung unter Nichtbeachtung des angegebenen Bankkontos abgewickelt wurde, keine Möglichkeit, die abzugsfaehigen Betriebsausgaben zu vermindern, dann wird die entsprechende Erhöhung der steuerbaren Einkuenfte notwendig sein.

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Der Gesetzgeber sah nur eine Möglichkeit vor, den negativen Konsequenzen einer ueberweisung auf ein nicht registriertes Bankkonto des Verkaeufers zu entgehen. Der Steuerpflichtige kann seine abzugsfaehigen Betriebsausgaben aufrechterhalten und wird von der gesamtschuldnerischen Haftung befreit, sofern er innerhalb von drei Tagen nach dem Tag des ueberweisungsauftrags den Vorsteher des fuer den Rechnungsaussteller zustaendigen Finanzamtes darueber informiert, wobei er u.a. die Daten des Rechnungsausstellers, die Nummer des Bankkontos, auf welches die Forderung gezahlt wurde, sowie den bezahlten Betrag angibt.

Aufgrund der restriktiven Konsequenzen der Zahlungen auf die in dem Verzeichnis des LFV-Leiters nicht angegebenen Bankkonten ist es notwendig, bereits jetzt die entsprechenden Modifikationen in den Buchhaltungssystemen so zu planen, dass sie laufend (online) die Bankkontonummern der Geschaeftspartner in dem Verzeichnis des LFV-Leiters aussuchen können.

Die auslaendischen Wirtschaftssubjekte, die fuer Umsatzsteuerzwecke in Polen registriert sind, sollen auch die Eröffnung eines Bankkontos bei einem in Polen taetigen Finanzinstitut in Erwaegung ziehen. Ansonsten werden die polnischen Geschaeftspartner die getragenen Aufwendungen als abzugsfaehige Betriebsausgaben nicht behandeln können und sie werden mit dem Verkaeufer gesamtschuldnerisch haften.

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