RSM Poland
Languages

Languages

Wie wird der Handel mit Großbritannien nach dem harten Brexit aussehen?

Maciej GÓRSKI
Tax Manager bei RSM Poland

Zurzeit gibt es in Großbritannien Streite über die Regeln, nach welchen das Vereinigte Königreich die Beziehungen zu der Europäischen Union nach seinem Austritt pflegen wird. Die endgültige Form dieser Beziehungen ist noch nicht bekannt. Man kann also nicht ausschließen, dass Großbritannien von der Union ohne Vertrag austritt. Zwar nimmt man zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags allgemein an, dass sich solch ein Szenario nicht verwirklicht, aber falls es doch passieren würde, wird es bestimmte Folgen im Bereich der Umsatzsteuer haben.

Diese Konsequenzen beschreibe ich aufgrund der Annahme, dass keine (EU- bzw. inländische) Übergangsvorschriften verabschiedet werden, mit welchen die Abrechnung der Handelsumsätze mit den Subjekten aus Großbritannien vereinfacht wird.

Brexit-Folgen für Abrechnung der Umsatzsteuer

Nach dem sog. Brexit verliert Großbritannien den Status eines EU-Mitgliedslandes und es wird für die EU ein Drittland. Die EU-Mitgliedsländer wenden die harmonisierten Vereinfachungen bei der Abrechnung der innergemeinschaftlichen Umsätze an. Es ist eine der Folgen des Binnenmarktes, dessen Vorteile grundsätzlich nur die EU-Mitgliedsländer in Anspruch nehmen. Mit anderen Worten, diese Vereinfachungen sind für die Umsätze mit den Subjekten außerhalb der EU nicht vorgesehen. Deswegen werden die in dem Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vereinfachungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer auf die Geschäftspartner aus Großbritannien einfach nicht mehr angewendet.

Polnische Umsatzsteuerpflichtige, welche die Umsätze mit den Subjekten aus Großbritannien abwickeln, müssen dann diese Umsätze nach den Grundsätzen abrechnen, die für die Umsätze mit den Drittländern vorgesehen sind.

  • Polnische Steuerpflichtige, welche die Waren nach Großbritannien verkaufen, wiesen bisher diesen Verkauf als innergemeinschaftliche Lieferung aus, die unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Umsatzsteuersatz von 0% besteuert ist. In der Praxis reichte es aus, einen Nachweis aus dem MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) zu haben, dass der Leistungsempfänger für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist und über den von dem Leistungsempfänger unterzeichneten CMR-Frachtbrief (bzw. einen anderen Nachweis der Warenanlieferung) zu verfügen, um den USt-Satz von 0% anwenden zu können. Nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union werden wir nicht mehr mit der innergemeinschaftlichen Lieferung, sondern mit der Ausfuhr zu tun haben. In solch einem Fall darf man den USt-Satz von 0% nur dann anwenden, falls der Exporteur über die durch das zuständige Zollamt ausgestellte Ausfuhrbestätigung IE599 verfügt. Die Einführung solcher Pflichten sowie die Notwendigkeit der Bearbeitung der Zollanmeldungen generieren zusätzliche Kosten für Exporteure. Wahrscheinlich müssen die Waren in das Ausfuhrverfahren in Großbritannien überführt werden, was die Lieferzeiten aus Polen verlängert.
  • Der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union verhindert die Inanspruchnahme einer Annehmlichkeit des vereinfachten Abrechnungsverfahrens der innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (Art. 135 – 138 des Umsatzsteuergesetzes). Zurzeit findet dieses Verfahren dann Anwendung, wenn der Verkauf zwischen drei Subjekten aus drei verschiedenen EU-Mitgliedsländern zustande kommt und die Ware von dem ersten an das dritte Subjekt in der Reihe direkt versandt wird. Erwirbt der polnische Unternehmer als das zweite Subjekt in der Reihe die Ware von dem ersten Subjekt in der Reihe, dann braucht er diesen Umsatz in den Registern und in der Erklärung in Großbritannien nicht auszuweisen. Brexit wird zur Folge haben, dass solch ein Umsatz nach den für die Reihengeschäfte geltenden Regeln abzurechnen ist. Ohne diese Vereinfachung ist nicht ausgeschlossen, dass sich der polnische Unternehmer in Großbritannien für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren und dort den Erwerb und die Lieferung abrechnen müssen wird.
  • Auf zusätzliche Schwierigkeiten können diejenigen polnischen Unternehmer stoßen, welche die Einkäufe in Großbritannien abwickeln. In der aktuellen Rechtslage werden solche Umsätze als innergemeinschaftlicher Erwerb (igE) abgerechnet, wo wichtig ist, dass der polnische Leistungsempfänger den Nachweis über Erhalt der Waren besitzt und der leistende Unternehmer für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist. Bei der Abrechnung des igE kann der polnische Unternehmer die Vorsteuer sowie geschuldete Steuer in derselben USt-Voranmeldung ausweisen, was diesen Umsatz steuerlich neutral macht. Verliert Großbritannien den Status eines EU-Mitgliedslandes, dann ist der Erwerb der Waren aus Großbritannien als Einfuhr der Waren zu erfassen. Dadurch wird es notwendig sein, die Zollanmeldung abzugeben sowie den Zoll und die Umsatzsteuer zu zahlen, damit die Waren zugelassen werden können. Den bezahlten USt-Betrag aus der Einfuhr werden die polnischen Steuerpflichtigen in der Erklärung für den Monat der Bezahlung abrechnen können, d.h. in der Praxis einen Monat später, was sich auf ihre Liquidität auswirken kann. Als eine bestimmte Vereinfachung kann das Verfahren für Abrechnung der Umsatzsteuer nach 33a – 33b des Umsatzsteuergesetzes gelten, es ist aber durch zusätzliche Voraussetzungen abgesichert, der ein Importeur zu erfüllen hat.
  • Als problematisch kann sich die richtige Einstufung des Umsatzes für die Rückgabe der Waren nach Großbritannien erweisen, d.h. des Umsatzes, wo zuerst eine größere Warenmenge erworben und dann ihr nicht verkaufter Teil zurückgegeben wird. Bisher wurde solch ein Umsatz als igE nach Polen sowie die Berichtigung des igE aufgrund der Warenrückgabe ausgewiesen. Im Falle des sog. harten Brexits weiß man nicht, ob die Warenrückgaben als die Ausfuhr nach Großbritannien auszuweisen sind bzw. eventuelle Sonderregelungen in diesem Bereich Anwendung finden.
STEUERBERATUNG
Sind Sie mit den finanziellen und steuerrechtlichen Fragestellungen nicht vertraut und mit den unverständlichen Unterlagen überfordert?
MEHR

Nicht nur Handelshürden

Neben den Änderungen bezüglich der Warenumsätze können die polnischen Steuerpflichtigen nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU auch auf andere Schwierigkeiten stoßen:

  • Aktuell gilt als Leistungsort der innergemeinschaftlichen Beförderung von Waren für Nichtunternehmer ein Ort, wo diese Beförderung beginnt. Nach der Genehmigung des sog. Brexits können die auf dem Gebiet Großbritanniens durchgeführten Beförderungsleistungen für Nichtunternehmer nicht mehr als innergemeinschaftliche Beförderung anerkannt werden und der Leistungsort ist separat für die auf dem EU-Gebiet abgewickelte Beförderung und separat für die auf dem Gebiet Großbritanniens abgewickelte Beförderung zu ermitteln. Der gleiche Grundsatz findet Anwendung im Falle der Beförderung der Waren aus Großbritannien in das Gebiet eines EU-Mitgliedsstaates.
  • Der Verlust des Status des EU-Mitgliedslandes durch Großbritannien wird sich auf das Verfahren zur Erstattung der Umsatzsteuer für die durch polnische Unternehmer in Großbritannien getragenen Aufwendungen auswirken. Zurzeit, wenn ein polnischer Unternehmer weder Sitz noch feste Niederlassung in Großbritannien hat und in Polen als aktiver Umsatzsteuerpflichtiger registriert ist, kann er die in Großbritannien gezahlte Umsatzsteuer erstattet bekommen, indem er elektronisch den Antrag VAT-REF bequem über sein Finanzamt stellt. Dieses Verfahren gilt jedoch nur für die EU-Mitgliedsländer. Der Austritt Großbritanniens aus der EU verursacht die Notwendigkeit, die Anträge auf Erstattung der Umsatzsteuer in der Form und innerhalb der Fristen zu stellen, die durch britische Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
  • Brexit wird auch zur Folge haben, dass die Überprüfung des Status der britischen Subjekte im MIAS nicht mehr möglich sein wird, was die Überprüfung der Glaubwürdigkeit der potentiellen Geschäftspartner aus Großbritannien erschwert. MIAS ist ein EU-System, an dem sich Großbritannien im Falle des sog. harten Brexits nicht mehr beteiligen wird. Dies kann die Abrechnung der an die vorgenannten Subjekte erbrachten Dienstleistungen sowie das Nachweisen des sog. guten Glaubens hinsichtlich der USt-Abrechnung erschweren.

Die besprochenen Brexit-Folgen müssen überhaupt nicht eintreten, falls klare Regeln vereinbart werden, nach welchen Großbritannien mit der Europäischen Union nach dem sog. Brexit zusammenarbeiten wird. Da es immer weniger Zeit dafür bleibt, einen Kompromiss in Bezug auf die künftigen Beziehungen und Übergangsfristen auszuarbeiten, soll man sich auf jedes – sogar dieses weniger optimistische – Szenario vorzubereiten.

Man weiß auch nicht, ob sich Großbritannien dafür entscheidet, seine internen umsatzsteuerlichen Vorschriften wesentlich zu modifizieren – unter den Experten aus unserer Branche (meistens den britischen Steuerberatern) sind die Stimmen zu hören, dass solche Änderungen nicht nötig sind und eher nicht erfolgen. Ist das aber sicher? Wir werden für Sie diese Situation aufmerksam verfolgen.

MÖCHTEN SIE MEHR ERFAHREN? 
Abonnieren Sie unseren Newsletter, um über die steuerrechtlichen und finanziellen Fragestellungen auf dem Laufenden zu sein. Profitieren Sie vom Fachwissen unserer Experten!
Jetzt abonnieren