Przemysław POWIERZA
Tax Partner bei RSM Poland
In den bisherigen Teilen dieser Reihe besprachen wir die Voraussetzungen für Beurteilung der Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt im Falle der Aufnahme der Zusammenarbeit mit dem Geschäftspartner. Eine weitere Frage sind Kriterien für Analyse der Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt im Falle der Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Geschäftspartner.
Zur Erinnerung: unter der Aufnahme der Zusammenarbeit mit dem Geschäftspartner ist nicht nur der Abschluss von Handelsgeschäften mit dem neuen Subjekt, sondern auch solche Situation zu verstehen, wo mit dem bisherigen Lieferer das Geschäft einer anderen Art als bisher abgewickelt wird – z.B. die Ware kommt aus einer anderen Branche bzw. sie ist für einen anderen Geschäftsprofil typisch. Was ist also unter der Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Geschäftspartner zu verstehen? Abwicklung der wiederholbaren Geschäfte für Erwerb von Waren, die für die Branche bzw. Geschäftsprofil unseres Lieferers typisch sind. Es gibt also keine neue Situation und vielleicht deswegen ist es ein sehr schwieriger Bestandteil des Absicherungsverfahrens. Sie müssen schwache Warnsignale erkennen, ohne die Geschäftsbeziehungen mit den bisherigen Geschäftspartnern kaputt zu machen. Nach vielen Jahren ist es schwer einfach zu fragen: „Hör mal, bist du aber wirklich ein ehrlicher Unternehmer?“
Das Finanzministerium wies darauf hin, dass im Falle der Zusammenarbeit mit dem Geschäftspartner die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit an die bereits vorhandenen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Lieferer angepasst werden soll. Man wies darauf hin, dass die in der Methodik für feste Geschäftspartner vorgesehenen formalen Kriterien und Geschäftskriterien angewendet werden können, falls man nachweist, dass bei den bisherigen Geschäften mit dem jeweiligen Lieferer keine Umstände für Verletzung der formalen Kriterien und Geschäftskriterien für neue Geschäftspartner eintraten, die in den vorherigen Einträgen thematisiert wurden (lesen Sie hier: Teil 1, Teil 2, Teil 3). Das heißt, wenn Sie den jeweiligen Geschäftspartner bei der Aufnahme der Zusammenarbeit gemäß den durch das Finanzministerium vorgeschlagenen Kriterien nicht überprüften, sollen Sie dies trotzdem bei der Fortsetzung der Zusammenarbeit tun, so dass Sie imstande sind nachzuweisen, dass bei den bisherigen Geschäften weder formale Kriterien
Überprüfung bisheriger Lieferer
Die in der Methodik für die Prüfung der Zusammenarbeit mit den festen Geschäftspartnern vorgesehenen Kriterien unterscheiden sich kaum von Überprüfungsmethode der neuen Lieferer. Hier gibt es wieder die Einteilung in formale Kriterien und Geschäftskriterien. Das Nachweisen durch den Steuerpflichtigen, dass er die erforderliche Sorgfalt einhielt, beruht aber nicht nur auf der Dokumentierung, dass seine Lieferer gemäß der Methodik überprüft wurden. Er soll zusätzlich die Geschäftspartner sowie den Verlauf der Zusammenarbeit mit ihnen in Bezug auf Eintreten von Umständen kontrollieren, die das Risiko der Verwicklung in den Steuerbetrug verursachen können. Was soll man bei der Überprüfung der Lieferer beachten? Wie oft soll man die Überprüfung durchführen? Sie können davon nachfolgend lesen.
Sind Sie mit den finanziellen und steuerrechtlichen Fragestellungen nicht vertraut und mit den unverständlichen Unterlagen überfordert?
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Formale Kriterien
Eine wesentliche Frage bei der sog. formalen Überprüfung des Geschäftspartners ist ihre Regelmäßigkeit. Welche Schritte soll der Steuerpflichtige vornehmen, der die Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Geschäftspartner fortsetzen will? Es ist regelmäßig zu überprüfen:
- ob der Geschäftspartner immer noch als ein aktiver Umsatzsteuerpflichtiger eingetragen ist – man soll seinen Status im Steuerportal prüfen;
- ob der Geschäftspartner in das von dem Leiter des Landesfinanzverwaltung geführte Verzeichnis der aus dem Register der Umsatzsteuerpflichtigen gestrichenen Umsatzsteuerpflichtigen nicht eingetragen wurde, es sei denn, er wurde in dieses Register später wieder eingetragen;
- ob dem Geschäftspartner weder Konzessionen noch Genehmigungen entzogen wurden;
- ob die Personen, die den jeweiligen Vertrag/das jeweilige Geschäft abschließen die Vollmacht zum Handeln im Namen des Geschäftspartners haben.
Die grundlegende Frage lautet: wie oft heißt regelmäßig? Dies wurde durch das Finanzministerium leider nicht definiert. Da man darauf hinwies, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit bei der Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Geschäftspartner an die bereits vorhandene Geschäftsbeziehung angepasst werden soll, soll der Steuerpflichtige allein bestimmen, wie oft formale Kriterien in Bezug auf feste Geschäftspartner zu prüfen sind. Er soll dabei die Art der von ihm ausgeübten Geschäftstätigkeit, seine Branche, Anzahl der inländischen Lieferer sowie das Umsatzvolumen mit dem jeweiligen Geschäftspartner beachten. Anders wird nämlich die Regelmäßigkeit der Überprüfung der festen, bedeutenden Lieferer und anders derjenigen Geschäftspartner aussehen, bei denen man selten geringe Warenmengen erwirbt. Wir sollen dabei auch die Rücksicht auf unsere Personalbestände im Bereich der Verwaltung und Organisation nehmen. Kein Unternehmer kann rund um die Uhr prüfen, ob sein Geschäftspartner die vorgenannten Eigenschaften vielleicht nicht verlor. Die Prüfung, ob der Lieferer weiterhin über gültige Konzessionen und Genehmigungen verfügt und ob die Person, mit welchen wir die Geschäftsbedingungen absprechen, von dem Geschäftspartner immer noch dazu bevollmächtigt ist, setzt dagegen voraus, dass wir bestimmte Informationen direkt von dem Lieferer erhalten, was sich als anstrengend erweisen kann. Aufgrund der Analyse aller dieser Umstände soll der Steuerpflichtige bestimmen, mit welcher Regelmäßigkeit er die Erfüllung der formalen Kriterien prüfen wird. Man darf nicht vergessen, die durchgeführte Überprüfung der Lieferer zu dokumentieren, um im Falle der Betriebsprüfung nachweisen zu können, dass sie bei Ihnen regelmäßig stattfand.
Geschäftskriterien
Der wichtigste Faktor bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Geschäftspartners ist die Änderung der bisherigen Grundsätze der Zusammenarbeit ohne wirtschaftliche Begründung. Dann spielen die Absichten des Geschäftspartners eine bedeutende Rolle. Sonstige Umstände, die auf die Möglichkeit der Nichteinhaltung der erforderlichen Sorgfalt hinweisen, sind:
- Abschluss des Geschäfts ohne wirtschaftliches Risiko;
- Barzahlung bzw. Inanspruchnahme der Preisherabsetzung im Falle der Barzahlung, wenn der Transaktionswert 15.000 PLN übersteigt;
- Zahlung für die Ware erfolgt auf zwei separate Bankkonten (dies gilt nicht für geteilte Zahlung), auf das Bankkonto eines dritten Subjekts oder auf ein ausländisches Bankkonto;
- Erwerb der Waren zu einem Preis, der von dem Marktpreis stark abweicht – ohne wirtschaftliche Begründung;
- Erwerb der Waren aus einer anderen Branche als die Branche, in der der jeweilige Geschäftspartner tätig ist und welche der Steuerpflichtige bei dem Geschäftspartner nie zuvor erwarb – ohne wirtschaftliche Begründung;
- eine kürzere als übliche, von anderen Lieferern aus der jeweiligen Branche angebotene Zahlungsfrist – ohne wirtschaftliche Begründung;
- die Geschäftsbedingungen gewährleisten keine Umsatzsicherheit nach den in der jeweiligen Branche geltenden Standards;
- Lieferung der den Qualitätsanforderungen nicht entsprechenden Waren;
- das Geschäft wurde weder mit dem Vertrag noch mit dem Auftrag noch mit einer anderen Bestätigung der Bedingungen dokumentiert;
- bei den bisherigen Geschäften wurde das Beförderungsmittel von dem Geschäftspartner ohne irgendeine Begründung geändert (z.B. die Ware sollte aus Polen geliefert werden, stattdessen wird sie aus einem anderen Staat befördert).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die wichtigsten Risikofaktoren in Bezug auf die Kontrolle der Zusammenarbeit mit dem Geschäftspartner, welche das Interesse der Landesfinanzverwaltung erwecken können, fehlende Regelmäßigkeit der Überprüfung der formalen Kriterien von dem Steuerpflichtigen sowie die Änderung der bisherigen Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem Geschäftspartner ohne wirtschaftliche Begründung sind. Alle vorgenannten Voraussetzungen (ausgenommen die letzte), welche die Beamten der Landesfinanzverwaltung bei Beurteilung der erforderlichen Sorgfalt beachten werden, wurden im Detail in den vorherigen Teilen dieser Reihe besprochen. Interessiert? Lesen Sie unsere Einträge zu diesem Thema und kontaktieren Sie unsere Steuerberater.
Kann man sich zusätzlich gegen Sanktionen der Finanzverwaltung absichern? Was hat mit der erforderlichen Sorgfalt die geteilte Zahlung (sog. split payment) zu tun? Davon erzähle ich in dem nächsten Eintrag.
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