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Wie ist die geteilte Zahlung anzuwenden - FAQ (Teil 3)

Przemysław POWIERZA
Tax Partner bei RSM Poland

Zuletzt  konzentrierte ich mich auf die Beantwortung mehrerer technischer Fragen, die in Zusammenhang mit der Einführung der neuen Abrechnungsform, d.h. der geteilten Zahlung auftreten. Mit dem vorliegenden Beitrag wird dieses Thema fortgesetzt. Nehmen wir also weitere Zweifel diesbezüglich unter die Lupe.

1. WIE IST DIE ZAHLUNG AN DAS FINANZAMT ZU TÄTIGEN?

Die Zahlung der USt an das Finanzamt erfolgt nach den bisher geltenden Grundsätzen, d.h. mit dem durch die Bank zur Verfügung gestellten Standardüberweisungsfenster für Steuerüberweisungen, in dem das entsprechende Symbol des steuerlichen Formulars anzugeben ist, z.B. VAT-7, VAT-7K. In der ersten Reihe erhebt die Bank die Mittel von dem USt-Bankkonto. Sind dagegen die Mittel auf dem USt-Bankkonto zur Zahlung der Steuer nicht ausreichend, dann „nimmt” die Bank den fehlenden Betrag von dem Girokonto „dazu“. Das gleiche gilt für den Fall, wenn es auf dem USt-Bankkonto keine Mittel gibt. Die Bank erhebt dann den gesamten Betrag von dem Standardkonto. Dann kann man die Umsatzsteuer mittels des Überweisungsfensters für Split Payment nicht zahlen, weil solch eine Überweisung an den Absender zurückkommt.

2. IST ES IM RAHMEN VON SPLIT PAYMENT MÖGLICH, DIE VORSCHÜSSE AUFGRUND DER SOG. PRO-FORMA-RECHNUNG zu ZAHLEN?

Nein, die geteilte Zahlung ist nur auf die mit einer Rechnung dokumentierten Transaktionen anzuwenden. Der Unternehmer zahlt dagegen in der Regel vor der jeweiligen Lieferung oder sonstigen Leistung einen Vorschuss aufgrund der Pro-Forma-Rechnung und erst dann erhält er die USt-Rechnung. In solch einem Fall darf er die GZ nicht anwenden, weil die Pro-Forma-Rechnung keine Rechnung im Sinne der Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG-PL) ist. Um den jeweiligen Vorschuss in dem Split-Payment-System zu zahlen, muss der Unternehmer die Rechnungsnummer bereits kennen, sonst füllt er das Überweisungsfenster nicht richtig aus.

3. WIE SOLL MAN VORGEHEN, FALLS AUF EINER RECHNUNG VERSCHIEDENE UST-SÄTZE AUSGEWIESEN SIND?

Um mittels der GZ einen Teilbetrag aus der Rechnung zu begleichen, auf welcher Lieferungen oder sonstige Leistungen mit verschiedenen USt-Sätzen ausgewiesen sind, muss der jeweilige Unternehmer den Umsatzsteuerbetrag alleine berechnen. Auf das Konto des leistenden Unternehmers wird dann der von dem Leistungsempfänger in dem Überweisungsfenster eingegebene Betrag durch die Bank überwiesen.

4. KANN MAN IM RAHMEN VON SPLIT PAYMENT DIE RATENZAHLUNGEN ABWICKELN?

Jein. Falls für die gesamte Forderung eine Rechnung ausgestellt wird, kann der Unternehmer bei der Zahlung jeder Rate die GZ anwenden. In dem Überweisungsfenster muss man dann die Nummer dieser Rechnung, den Bruttobetrag der jeweiligen Rate und den Betrag der darin enthaltenen Umsatzsteuer eingeben. Dies gilt auch für den Fall, wenn auf einer Rechnung die mit dem verschiedenen USt-Sätzen besteuerten Transaktionen berücksichtigt sind. Man darf dagegen keine Zahlung in dem Split Payment-System abwickeln, falls sie Raten betrifft, die aus den mit den leistenden Unternehmern abgeschlossenen Vereinbarungen und Vergleichen resultieren, mit denen neue Fristen und zu zahlende Beträge aus mehreren verschiedenen Rechnungen festgelegt wurden.  In solch einem Fall bezieht sich nämlich die Zahlung nicht auf eine bestimmte Rechnung, deren Nummer in dem Überweisungsfenster immer einzutragen ist.

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5. WAS SOLL MAN TUN IM FALLE DER IRRTÜMICHEN ZAHLUNG EINES FEHLERHAFTEN STEUERBETRAGS AUF DAS UST-BANKKONTO DES GESCHÄFTSPARTNERS?

Die GZ setzt voraus, dass der Leistungsempfänger auf diese Weise den gesamten auf der Rechnung ausgewiesenen USt-Betrag oder nur einen Teil davon zahlen kann. Deswegen hat die Bank keine Pflicht zu überprüfen, ob der in dem Überweisungsfenster eingegebene USt-Betrag dem auf der Rechnung ausgewiesenen USt-Betrag entspricht. Wird ein als die geschuldete Steuer höherer Betrag auf das USt-Bankkonto überwiesen, kann dieser Überschuss von dem USt-Bankkonto nicht zurückgezahlt werden. Die Unternehmer sollen dann miteinander vereinbaren, dass der leistende Unternehmer diesen Betrag dem Leistungsempfänger von seinem Girokonto erstattet. Etwas anderes gilt für den Fall, wenn der gezahlte Betrag aus einer Rechnung resultiert, für welche eine Korrekturrechnung ausgestellt wurde. Dann kann man den USt-Überschuss von dem USt-Bankkonto zurückzahlen.

6. WAS SOLL MAN TUN IM FALLE DER ZAHLUNG DES UST-BETRAGS AUF DAS FALSCHE UST-BANKKONTO?

Tätigt der Leistungsempfänger die Überweisung mittels der GZ irrtümlicherweise auf das Konto eines anderen Unternehmers als der leistende Unternehmer, dann haften die beiden – d.h. sowohl der Leistungsempfänger, als auch der Empfänger der Überweisung – gesamtschuldnerisch für die Begleichung der Steuer. Dies bedeutet, dass die Finanzbehörde die Umsatzsteuer von dem Empfänger der ihm nicht zustehenden Überweisung einziehen kann, falls diese Steuer aus irgendeinem Grund von dem leistenden Unternehmer nicht abgerechnet wird. Im Interesse der beiden Unternehmer liegt also die Zahlung der Umsatzsteuer auf das richtige USt-Bankkonto und ihre Begleichung gegenüber dem jeweiligen Finanzamt. Um sich von der gesamtschuldnerischen Haftung zu befreien, soll der falsche Empfänger der jeweiligen Überweisung das Geld unverzüglich auf das USt-Bankkonto des Unternehmers zurück zu überweisen, von dem er diese Zahlung erhielt.

7. KANN MAN DIE ERSTATTUNG DER STEUER AUF DAS UST-BANKKONTO BEANTRAGEN?

Ja, die GZ sieht die Erstattung des Überschusses der Vorsteuer über die geschuldete Steuer auf das USt-Bankkonto innerhalb einer beschleunigten Frist von 25 Tagen nach Abgabe der USt-Voranmeldung vor. Die Frist von 25 Tagen ist eine maximale Frist und kann von dem Vorsteher des Finanzamtes nicht verlängert werden. Die Erstattung auf das USt-Bankkonto kann auch derjenige Unternehmer in Anspruch nehmen, der gar keine Zahlung unter der Anwendung der GZ abgewickelt hat. Um die Steuer auf das USt-Bankkonto erstattet zu bekommen, hat man in der Voranmeldung VAT-7 bzw. VAT-7K das entsprechende Feld in der Pos. 68 anzukreuzen und in der Pos. 58 einzutragen, welchen Betrag der Unternehmer auf das USt-Bankkonto erstattet bekommen möchte. Zugleich möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass Pos. 58 durch manche Buchhaltungssysteme automatisch ausgefüllt wird, deswegen sollen Sie prüfen, ob Sie tatsächlich das Richtige beantragen. Im Falle der Steuererstattung auf das Girokonto bleiben die Erstattungsfristen und -grundsätze unverändert. Wichtig ist, dass man nur eine Erstattungsmethode wählen kann. Das heißt, dass der jeweilige Unternehmer in einer Voranmeldung die Erstattung eines Teils des Überschusses auf das USt-Bankkonto und des anderen Teils auf das Girokonto nicht beantragen kann. Wird in einer USt-Voranmeldung von dem jeweiligen Unternehmer ein Überschuss der Vorsteuer über die geschuldete Steuer ausgewiesen, dann kann er:

  • die Erstattung der Steuer auf das USt-Bankkonto innerhalb der beschleunigten Frist von 25 Tagen (durch Ankreuzen der entsprechenden Position in der Voranmeldung) beantragen oder
  • diese Steuerdifferenz zur Erstattung innerhalb einer Standardfrist von 60 Tagen auszuweisen.

Tätigen Sie keine Zahlungen mittels Split Payment, ist für Sie die Erstattung der Steuerdifferenz auf das USt-Bankkonto nicht günstig, denn die Möglichkeit der Verfügung über die auf dem USt-Bankkonto gesammelten Mittel ist deutlich eingeschränkt.

8. MACHT DER ERHALT DER ZAHLUNG IM RAHMEN VON SPLIT PAYMENT DIE MehrwertsteuerermäSSigung wegen uneinbringlicher Forderungen UNMÖGLICH?

Nein, sogar wenn der Leistungsempfänger auf das USt-Bankkonto des Geschäftspartners nur den Steuerbetrag überweist, ohne an ihn den Nettopreis zu zahlen, kann der leistende Unternehmer die Mehrwertsteuerermäßigung wegen uneinbringlicher Forderungen immer noch in Anspruch nehmen. Das Finanzministerium versichert, dass das Split Payment nur eine zusätzliche Zahlungsmethode ist, die sich keinesfalls auf die Anwendung der vorgenannten Ermäßigung auswirkt. Der leistende Unternehmer kann nach 150 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist die an das Finanzamt bereits abgeführte Umsatzsteuer zurückgewinnen. Derjenige Teil der Forderung, die in dem Split Payment-System gezahlt wurde, unterliegt einer verhältnismäßigen Abrechnung für Anwendung der  Mehrwertsteuerermäßigung wegen uneinbringlicher Forderungen. Der überwiesene Betrag, der dem auf der Rechnung ausgewiesenen USt-Betrag gleich ist, ist verhältnismäßig auf die Umsatzsteuer und Teilzahlung der Forderung anzurechnen. Der leistende Unternehmer wendet also die Mehrwertsteuerermäßigung wegen uneinbringlicher Forderungen in dem Teil an, welcher der unbeglichenen Forderung entspricht. Der Leistungsempfänger soll dagegen die Vorsteuer (mindernd) berichtigen, die von ihm bereits abgezogen wurde.

Sind es schon alle Zweifel in Bezug auf die Einführung der geteilten Zahlung? Leider nicht. Bald bespreche ich sonstige Zweifel sowie Vorteile der Anwendung der GZ. Deswegen Bleiben Sie auf dem neusten Stand und verfolgen Sie unseren Blog.

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