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Wie ist die geteilte Zahlung anzuwenden - FAQ (Teil 2)

Przemysław POWIERZA
Tax Partner bei RSM Poland

In dem letzten Beitrag beantwortete ich die meistgestellten Fragen, die bei der Analyse der Vor- und Nachteile der geteilten Zahlung erscheinen können. Antworteten sie auf die Grundfrage: „Soll ich das Split Payment anwenden oder nicht?“ mit „Ja“, dann hilft Ihnen dieser Beitrag, sich auf die Einführung der GZ in Ihrem Unternehmen vorzubereiten. Aber nur ruhig - die eins getroffene Entscheidung ist in diesem Fall nicht endgültig, denn der Leistungsempfänger kann über die Häufigkeit sowie Art und Weise der Anwendung der GZ beliebig entscheiden.

1. MUSS JEDER UNTERNEHMER EIN UST-BANKKONTO HABEN?

Ja, die Bank ist verpflichtet, für jeden Unternehmer, der bei dieser Bank ein Girokonto (bzw. ein Namenskonto bei Kreditgenossenschaft SKOK)* hat, ein USt-Sonderkonto zu eröffnen. Man kann dies auf keinen Fall meiden. Die Eröffnung und Führung eines USt-Bankkontos ist kostenlos und erfolgt ohne Antragsstellung bzw. Abschluss von zusätzlichen Verträgen. Das USt-Bankkonto ist kein unabhängiges Bankkonto, es funktioniert nur in Verbindung mit dem Geschäftsgirokonto. Man darf aber kein USt-Bankkonto für ein für Geschäftszwecke genutztes Sparkonto eröffnen.

2. KANN ICH BEI DER JEWEILIGEN BANK MEHR ALS EIN UST-BANKKONTO HABEN?

Ja, man soll nur bei der jeweiligen Bank einen Antrag auf Eröffnung der zusätzlichen USt-Bankkonten stellen. Grundsätzlich wird für den jeweiligen Steuerpflichtigen unabhängig von der Anzahl der für ihn bei der jeweiligen Bank geführten Girokonten automatisch nur ein USt-Bankkonto eröffnet, das mit allen bei der jeweiligen Bank geführten Konten verbunden sein wird. Ungehindert kann aber dieser Unternehmer bei der jeweiligen Bank mehr als ein USt-Bankkonto haben. Jede Eröffnung und Führung der zusätzlichen USt-Bankkonten ist unentgeltlich. Man soll aber nicht vergessen, dass die im Rahmen der GZ getätigten Überweisung das Gleiche wie andere Überweisungen kosten. Deswegen wird die Pflege von mehreren USt-Bankkonten zusätzliche Kosten generieren und sie kann sich als belastend erweisen.

3. MUSS ICH MEINE UST-BANKKONTO-NUMMER MEINEM FINANZAMT UND MEINEN GESCHÄFTSPARTNERN MITTEILEN?

Nein, der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, seine USt-Bankkonto-Nummer bei dem jeweiligen Finanzamt auf dem NIP-Vordruck bzw. auf eine andere Weise zu melden Er braucht auch nicht, diese USt-Bankkonto-Nummer seinen Geschäftspartnern mitzuteilen.

4. DARF MAN MITTELS DER GZ DIE ZAHLUNGEN AUF DAS PRIVATKONTO DES GESCHÄFTSPARNTERS TÄTIGEN?

Nein, die Zahlung mittels Split Payment erfolgt ausschließlich auf das Girokonto des leistenden Unternehmers. Tätigt der Leistungsempfänger eine Zahlung mittels Split Payment auf ein Privatkonto wie z.B. Sparkonto des Geschäftspartners, dann wird solch eine Überweisung abgelehnt und die Zahlung nicht abgewickelt (das Geld kommt auf das Konto des Leistungsempfängers zurück). Dies bedeutet, dass man mittels der GZ keine Abrechnungen mit demjenigen Unternehmer vornehmen darf, der ausschließlich über ein Privatkonto verfügt.

5. BEDEUTET DIE ZAHLUNG MITTELS SPLIT PAYMENT, DASS MAN ZWEI SEPARATE ÜBERWEISUNGEN DURCHFüHREN MUSS (EINE AUF EIN ÜBLICHES GIROKONTO, DIE ANDERE AUF EIN UST-BANKKONTO)?

Nein, es reicht aus, nur eine Überweisung durch Ausfüllen eines bestimmten Überweisungsfensters durchzuführen. Die Option der Zahlung mittels Split Payment wird durch die Bank auf die gleiche Weise wie bei Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern zur Verfügung gestellt. In dem Überweisungsfenster sind:

  • USt-Betrag (bzw. Teilbetrag);
  • Bruttoverkaufswert (bzw. Teilbetrag);
  • Nummer der Umsatzsteuerrechnung, für welche die jeweilige Zahlung erfolgt,
  • Steuernummer (NIP) des leistenden Unternehmers.

anzugeben.

Nichtausfüllen irgendeines der vorgenannten Felder hat zur Folge, dass die Überweisung nicht abgewickelt wird. Füllen wir die Felder in dem Überweisungsfenster richtig aus, dann wird die Zahlung durch die Bank automatisch geteilt und der in dem Fenster angegebene USt-Betrag wird auf das USt-Bankkonto, dagegen der Restbetrag auf das Girokonto überwiesen.

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6. KANN MAN MITTELS PLIT PAYMENT DIE ZAHLUNGEN TÄTIGEN, OHNE DIE DARAUF BEZOGENEN RECHNUNGEN ZU HABEN?

Nein, die Zahlung mittels Split Payment hängt von dem Besitz einer USt-Rechnung ab, auf welche sich die jeweilige Zahlung bezieht. Das Finanzministerium erklärt, dass durch solch eine Organisation der Zahlungen in dem Split Payment-System das jeweilige Finanzamt den jeweiligen USt-Betrag der konkreten Rechnung zuordnen kann. Übrigens ist die Angabe der Rechnungsnummer in dem Überweisungsfenster obligatorisch.

7. Wie soll man beim Erhalt von Korrekturrechnungen vorgehen?

Erhielten wir von unserem Geschäftspartner eine Korrekturrechnung, welche die Bemessungsgrundlage und den USt-Betrag erhöht/mindert, noch vor Begleichung der ursprünglichen Rechnung, dann können wir mittels der GZ die Zahlungen aus beiden Rechnungen mit einem Überweisungsfenster tätigen. In dem Überweisungsfenster ist dann die Nummer der ursprünglichen Rechnung einzutragen, wobei der Bruttobetrag und USt-Betrag aus der mit ihr verbundenen Korrekturrechnung anzugeben sind.

8. Kann man im Rahmen der GZ die Sammelüberweisungen abwickeln?

Nein, im Rahmen der GZ darf man mit einer Überweisung nur eine Rechnung begleichen. Natürlich ist  Bezahlung mehrerer Rechnungen auf einmal technisch möglich, denn wir können im Überweisungsfenster die Nummer einer USt-Rechnung und tatsächlich den USt-Betrag aus 200 Rechnungen eintragen, weil die Bank die Richtigkeit der eingegebenen Daten nicht verifiziert. Ich rate Ihnen jedoch von solch einer Vorgehensweise ab, weil sie viele Risiken mit sich bringt. Grundsätzlich hat sie zur Folge, dass der Steuerpflichtige alle Vorteile aufgrund der Wahl dieser Zahlungsform verliert. Die Finanzbehörde kann das Recht auf Abzug der auf solch eine Art und Weise gezahlten Umsatzsteuer in Frage stellen. Darüber hinaus falls der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer aus diesen zusätzlichen Rechnungen nicht begleicht, kann der Leistungsempfänger zur gesamtschuldnerischen Haftung für die Umsatzsteuer gezogen werden (dies gilt für sog. empfindliche Waren gemäß Anhang 13 zum Umsatzsteuergesetz). Dieses Problem kann man lösen, indem man die Bank mit der Abwicklung der sog. „Überweisungspackete” beauftragt, soweit unser Buchhaltungssystem mit dem Banksystem verbunden ist. In solch einem Fall kann der Unternehmer ein „Packet” mit Informationen über 200 Rechnungen generieren und anschließend tätigt die Bank alleine 200 Überweisungen im Rahmen der geteilten Zahlung. Für solch eine Lösung muss man jedoch zusätzlich zahlen, weil dies Generieren von 200 Überweisungen (obwohl im Rahmen einer Serie) bedeutet.

9. Wie kann man die Mittel von einem USt-Bankkonto auf ein anderes USt-Bankkonto bzw. Girokonto überweisen?

Jederzeit kann der Unternehmer bei dem jeweiligen Vorsteher des Finanzamtes die Genehmigung der Übertragung der Mittel von dem USt-Bankkonto auf das damit verbundene Girokonto beantragen. In dem Antrag auf Freigabe der Mittel sind folgende Informationen anzugeben:

  • das USt-Bankkonto, von dem die Mittel freizugeben sind;
  • Girokonto/Konto bei SKOK, auf welches die Mittel von dem USt-Bankkonto zu überweisen sind (es kann nur ein Girokonto/Konto bei SKOK sein, für welches ein USt-Bankkonto geführt wird);
  • Höhe der von dem USt-Bankkonto zu übertragenden Mittel.

Der Vorsteher des Finanzamtes hat maximal 60 Tage (nach Erhalt des Antrags), um seine Zustimmung zur Überweisung der Mittel vom USt-Bankkonto zu erteilen bzw. zu verweigern. Identifiziert das Finanzamt keine Risiken in diesem Bereich, dann soll es die auf dem USt-Bankkonto gesammelten Mittel freigeben. Wann kann es dies verweigern? Falls der jeweilige Unternehmer die Umsatzsteuerrückstände hat bzw. falls die Behörde eine begründete Angst hat, dass die Umsatzsteuer nicht beglichen wird. Die auf dem jeweiligen USt-Bankkonto gesammelten Mittel, die auf Antrag freizugeben sind, werden auf diesem Konto nicht gesperrt. Während der Vorsteher des Finanzamtes den Antrag des Steuerpflichtigen prüft, kann er über die gesammelten Mittel gemäß den USt-Bankkonto-Regeln frei verfügen. Gibt es am Freigabetag auf dem USt-Bankkonto einen niedrigeren Betrag als derjenige, der von dem Unternehmer beantragt wurde, dann werden durch die Bank einfach nur die verfügbaren Mittel überwiesen. Die auf einem USt-Bankkonto gesammelten Mittel dürfen nur auf ein anderes USt-Bankkonto bei derselben Bank überwiesen werden. Man darf keine Mittel zwischen den eigenen USt-Bankkonten bei verschiedenen Banken überweisen.

Ich versuche, die anderen Fragen zu diesem Thema in einem weiteren Eintrag zu beantworten. Deswegen Bleiben Sie auf dem neusten Stand und verfolgen Sie unseren Blog.

*Alle oben besprochenen Fragen in Bezug auf Girokonten bei Banken gelten auch für Namenskonten bei SKOK.

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