Przemysław POWIERZA
Tax Partner bei RSM Poland
Unten finden Sie den nächsten Artikel der Reihe über die MwSt-Sofortmaßnahmen (Quick Fixes). Zuletzt analysierten wir die Änderungen im Bereich der Konsignationslagerregelungen. Diesmal nehmen wir die Änderung betreffend die Reihengeschäfte unter die Lupe.
Gemäß dem allgemeinen, in Art. 32 der Richtlinie 2006/112/EG (im Weiteren: Richtlinie) und Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 des polnischen Umsatzsteuergesetzes (UStG-PL) genannten Grundsatz gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt des Beginns ihrer Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden. Dies bedeutet, dass falls die Ware aus Polen nach Deutschland versendet wird, ist Polen der Ort der Lieferung für Mehrwertsteuerzwecke. Der Ort (=Staat) der Lieferung ist also relevant für die Entscheidung, in welchem Staat die jeweilige Leistung zu besteuern ist.
REIHENGESCHÄFTE; DAS HEISST?
Reihengeschäfte sind die Geschäfte, wo ein paar Subjekte dieselbe Ware so liefern, dass das erste Subjekt die Ware an das letzte Subjekt in der Reihe direkt herausgibt und die Versendung oder Beförderung der Ware nur einer Lieferung zugeordnet werden kann, die als bewegt bezeichnet wird. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass sobald die Ware einmal (aus einem Staat in den anderen) verbracht wird, bedeutet das nur eine innergemeinschaftliche Lieferung bzw. einen Ausfuhr der Waren bei dem Lieferer und entsprechend einen innergemeinschaftlichen Erwerb bzw. eine Einfuhr bei dem Erwerber. Wird die Ware durch denjenigen Erwerber versandt oder befördert, der sie auch liefert (Vermittler), nimmt man an, dass die Versendung oder Beförderung der für diesen Erwerber (Vermittler) abgewickelten Lieferung zugeordnet wird, es sei denn, dass sich aus den Lieferbedingungen etwas anderes ergibt, d.h., dass die Versendung oder Beförderung der Ware einer Lieferung (d.h. dem Geschäft, der nicht für, sondern durch den Vermittler abgewickelt wird) zuzuordnen ist. Im Falle von innergemeinschaftlichen Reihengeschäften werden somit mit dem Ort der bewegten Lieferung der Ort (Staat) der Besteuerung und das Subjekt festgelegt, das die Befreiung (0% Satz) bei der igL bzw. Ausfuhr anwenden kann. Alle Geschäftspartner, die sich in der Reihe vor diesem Subjekt und nach ihm befinden, müssen den inländischen Verkauf entsprechend an dem Ort (in dem Staat) des Beginns der Versendung der Ware oder Ankunftsort erfassen.
Sind Sie mit den finanziellen und steuerrechtlichen Fragestellungen nicht vertraut und mit den unverständlichen Unterlagen überfordert?
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Eine richtige Identifizierung und anschließend die Abrechnung eines Reihengeschäfts sind eine große Herausforderung im Falle der Geschäfte, die sich auf mehrere Staaten und Subjekte erstrecken. Es ist schwierig, eine Rechtsvorschrift einer nicht selten langen und komplexen Reihe von Geschäften zuzuordnen, falls ihre einzelnen Glieder (Geschäftspartner) in der Regel keine ausführlichen Kenntnisse über den gesamten Prozess und die daran beteiligten Parteien haben. Übrigens kann es nicht überraschend sein – wenn sich die Geschäftspartner in allen Stufen der Lieferung der jeweiligen Ware völlig auskennen würden, dann würden der erste Lieferer und der endgültige Erwerber höchst wahrscheinlich die Vermittler loswerden.
BEWEGTE LIEFERUNG LEICHTER IDENTIFIZIERBAR
Nach der Änderung soll es einfacher und – was am wichtigsten ist – in der ganzen Europäischen Union einheitlich sein. Das deutsche Finanzministerium gab gerade den Entwurf der Änderungen von Rechtsvorschriften in diesem Bereich bekannt. Dagegen warten wir immer noch auf den Entwurf der Änderungen des polnischen Umsatzsteuergesetzes. Gemäß den neuen Grundsätzen wird als die einzige innergemeinschaftliche (bewegte) Lieferung die Lieferung gelten, die von dem Lieferer an den ersten Zwischenhändler abgewickelt wurde. Da für die Regeln die Ausnahmen üblich sind, ist auch so in diesem Fall. Übergibt der Zwischenhändler dem Lieferer die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die ihm von einem Mitgliedstaat vergeben wurde, aus welchem die Waren versandt bzw. befördert werden, dann gilt als bewegte Lieferung die durch dieses Subjekt abgewickelte Lieferung, es sei denn, dass sich der nächste Erwerber auch einer gültigen Identifikationsnummer des Mitgliedstaates der Versendung bedient – dann verschiebt sich die bewegte Lieferung wieder um ein Glied in der ganzen Reihe. Solch eine Situation werden wir letztendlich dort haben, wo der Lieferer die Identifikationsnummer des Mitgliedstaates der Versendung und der Erwerber die Identifikationsnummer des Mitgliedstaates benutzt, in welchen die Ware endgültig gelangen soll. Diese Regelung scheint keine Zweifel zu erwecken. Die Vereinfachung bei der Identifizierung der bewegten Lieferung lässt eine Situation meiden, wo eine Ware überhaupt nicht besteuert bzw. nicht richtig besteuert würde. Dagegen gewinnen die Geschäftspartner dadurch Sicherheit in Bezug auf den Besteuerungsort und die Art und Weise der Auslegung von Rechtsvorschriften, die ab jetzt in der ganzen Gemeinschaft einheitlich sein werden.
Um die möglichen Zweifel endgültig zu zerstreuen, wird in die Richtlinie die Definition des „Zwischenhändlers” eingeführt. Es ist ein Lieferer innerhalb der Reihe (mit Ausnahme des ersten Lieferers in der Reihe), der die Gegenstände selbst oder auf seine Rechnung durch einen Dritten versendet oder befördert; Das heißt also, dass es dasjenige Subjekt sein wird, welches die Beförderung der jeweiligen Gegenstände organisiert.
In dem nächsten und zugleich letzten Beitrag werden Sie sich mit den Informationen über die anderen Änderungen in der Richtlinie vertraut machen. Wir besprechen die neuen Anforderungen betreffend die Dokumentierung der innergemeinschaftlichen Umsätze und die Rolle der Steueridentifikationsnummer bei der Anwendung des 0% Satzes auf die innergemeinschaftliche Lieferung. Bestimmt lohnt es sich, auch diesen Beitrag aufmerksam zu lesen.
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