TomaszBEGER
Tax Partner bei RSM Poland

ueber aenderung der Verrechnungspreisvorschriften spricht man in den letzten drei Jahren  viel. 

aenderungen; aenderungen; aenderungen...

Als Revolution galt im Jahr 2017 die Verknuepfung der Ermittlung der zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation verpflichtenden Transaktionsschwellen mit den von dem jeweiligen Steuerpflichtigen in dem vorangegangenen Geschaeftsjahr erzielten Einnahmen bzw. getragenen Ausgaben (d.h. ein „Wesentlichkeitskriterium”). Die Verrechnungspreisdokumentation fuer 2017 umfasste eine landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation, eine Vergleichsanalyse (fuer Unternehmen mit den Einnahmen bzw. Ausgaben von 10 Mio. EUR in dem vorangegangenen Geschaeftsjahr) und eine Stammdokumentation. Eine weitere Wende gab es im Jahr 2019 aufgrund der aenderung des KStG-PL und UStG-PL. Man verzichtete auf eine komplizierte Ermittlung von Transaktionsschwellen und fuehrte feste Transaktionsschwellen fuer einheitliche kontrollierte Transaktionen ein (was fuer manche Unternehmen guenstig und fuer andere nicht unbedingt war). Darueber hinaus wurden zur Erleichterung des Lebens von Steuerpflichtigen die safe harbour rules und die Befreiungen von der Dokumentationspflicht fuer diejenigen Steuerpflichtigen eingefuehrt, die in dem jeweiligen Jahr keinen steuerlichen Verlust erzielten und die inlaendischen Transaktionen durchfuehrten. Die Besorgnis unter den Steuerpflichtigen erregen sicherlich die neuen Sanktionen und steuerstrafrechtliche Haftung der Geschaeftsleitung fuer den Marktcharakter der mit den verbundenen Unternehmen abgewickelten Transaktionen. Worauf ist diese Besorgnis zurueckzufuehren?

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Nicht mehr Sanktionssatz, sondern zusaetzliche Steuerschuld

Der bisher geltende Sanktionssatz von 50% wurde in der Praxis sehr selten angewendet. Falls im Laufe einer Betriebspruefung ein höheres Einkommen bzw. ein niedrigerer Verlust als erklaert durch die Finanzbehörde ermittelt wurde, wurde er grundsaetzlich mit dem fuer das jeweilige Steuerjahr angemessenen Steuersatz (19%) besteuert. Die Besteuerung des zusaetzlichen Einkommens mit einem 50% Satz erfolgte nur dann, wenn der Steuerpflichtige keine Verrechnungspreisdokumentation vorgelegt hatte bzw. diese Dokumentation unvollstaendig war (d.h. nicht alle im Steuergesetz genannten erforderlichen Bestandteile enthielt). Der Sanktionssatz wurde auf die Differenz zwischen dem von dem Steuerpflichtigen erklaerten und dem durch die pruefende Behörde aufgrund der durchgefuehrten Betriebspruefung ermittelten Einkommen angewendet.

Mit Anfang 2019 wurde der Sanktionssatz von 50% durch die sog. zusaetzliche Steuerschuld ersetzt. Sie kann zwischen 10% und 30% der „hinzugerechneten” Bemessungsgrundlage liegen. Die Regelungen ueber die Höhe der Steuerschuld sind im Abschnitt 6a der Abgabenordnung (im Weiteren: AO), Art. 58 ff. enthalten. Gemaeß den geaenderten Vorschriften der AO wird im Falle des marktfremden Charakters des Preises in der Transaktion zwischen verbundenen Unternehmen eine zusaetzliche Steuerschuld von 10% der Summe des zu hoch angesetzten Verlustes bzw. herabgesetzten Einkommens auf den Steuerpflichtigen durch die pruefende Behörde auferlegt. Diesen Satz kann man jedoch weiter multiplizieren. Der Satz wird verdoppelt, falls die Grundlage fuer Ermittlung der zusaetzlichen Steuerschuld 15 Mio. PLN uebersteigt und die Verdoppelung fuer den ueberschuss darueber gilt, bzw. falls der Steuerpflichtige die Verrechnungspreisdokumentation nicht vorgelegt hat. Der Satz wird verdreifacht, falls zugleich die Grundlage fuer Ermittlung der zusaetzlichen Steuerschuld 15 Mio. PLN uebersteigt und der Steuerpflichtige die Verrechnungspreisdokumentation nicht vorgelegt hat.

Wie man weiß, konnte man schon bei Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation fuer 2018 die ab 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften waehlen, falls die Wahl dieses Steuerregimes fuer das jeweilige Unternehmen guenstiger zu sein schien. Zugleich sind die vorgenannten Saetze fuer die zusaetzliche Steuerschuld erst auf die Verrechnungspreisdokumentation fuer 2019 anzuwenden. Trotz der Wahl der geaenderten Vorschriften des Steuergesetzes gelten also die eventuellen, auf den Steuerpflichtigen fuer das Fehlen der Verrechnungspreisdokumentation oder einen marktfremden Charakter der Transaktion auferlegten Sanktionen gemaeß den bisherigen Vorschriften (d.h. ein Steuersatz von 19% bzw. ein Sanktionssatz von 50%).

Erklaerung ueber Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation und nicht nur das

Bereits mit den geaenderten Vorschriften des KStG-PL und des EStG-PL wurden die Steuerpflichtigen verpflichtet, die Erklaerung ueber Erstellung der landesspezifischen, unternehmensbezogenen Dokumentation von Verrechnungspreisen fuer kontrollierte Transaktionen bis Ende des 9. Monats nach Beendigung des jeweiligen Steuerjahres abzugeben. Die Erklaerung war an den Vorsteher des Finanzamtes zu uebermitteln. Die Vorschriften nannten nicht direkt, wer solch eine Erklaerung unterzeichnen soll, wobei die Pflichten in diesem Bereich in der Regel von den Personen uebernommen wurden, die geschaeftsfuehrende Funktionen ausuebten. Seit 2019 hat die an das Finanzamt einzureichende Erklaerung neben der Bestaetigung der Tatsache von Erstellung einer landesspezifischen, unternehmensbezogenen Dokumentation von Verrechnungspreisen Verrechnungspreise auch eine Erklaerung zu enthalten, dass die Preise der kontrollierten Transaktionen zwischen den verbundenen Unternehmen nach den Marktverhaeltnissen festgelegt wurden. Es wurde auch naeher bestimmt, dass die Erklaerung durch die Geschaeftsleitung des Subjekts im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes (also de facto von allen Geschaeftsfuehrern der Kapitalgesellschaft) zu unterzeichnen ist und ein Bevollmaechtigter damit nicht beauftragt werden darf. In Bezug auf die Erklaerung ueber Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation droht der Geschaeftsleitung eine steuerstrafrechtliche Haftung fuer Nichtabgabe der Erklaerung bzw. ihre Abgabe nach Ablauf der genannten Frist bzw. fuer Bestaetigung von falschen Abgaben. Gemaeß Art. 56c des Steuerstrafgesetzbuches (im Weiteren: KKS) kann die Geldstrafe fuer solch eine Steuerordnungswidrigkeit von 10 bis 720 Tagessaetze betragen. Die steuerstrafrechtliche Haftung der Geschaeftsleitung fuer den marktueblichen Charakter der Transaktionsverhaeltnisse erregt eine große Besorgnis. Zweifels ohne wird sie dadurch dazu gebracht, den Transaktionsverhaeltnissen bereits auf der Stufe der Preisfestlegung, noch vor der Transaktionsdurchfuehrung, mehr Aufmerksamkeit zu schenken. Man muss auch laufend ueberpruefen, ob die gemachten Vereinbarungen gleich sind wie diese, die durch unabhaengige Dritte bei der Durchfuehrung von gleichen Transaktionen auf dem Markt gemacht wuerden. Die Einfuehrung solch einer Regelung wird in der Zukunft ein starkes Argument fuer den „Kampf auf Leben und Tod” um den marktueblichen Charakter der Gruppentransaktionen mit den Finanzbehörden sein. Der Verzicht auf diesen Kampf wird naemlich in der Praxis mit der steuerstrafrechtlichen Haftung der Geschaeftsleitung aufgrund des vorgenannten Art. 56c KKS resultieren.

Zusammenfassung

Zweifelsohne können die Sanktionen, die aufgrund der formell seit 2019 geltenden Vorschriften bestimmt wurden, fuer die Steuerpflichtigen im Falle der Nichterfuellung ihrer Berichterstattungs- bzw. Dokumentationspflichten im Bereich der Verrechnungspreise empfindlicher sein. Dies betrifft sowohl die finanzielle Verantwortung und zusaetzliche Belastungen des Unternehmens, sowie seine Geschaeftsfuehrer. Natuerlich gelten die Sanktionen als eine „Ermunterung” seitens des Gesetzgebers zur genauen ueberpruefung der Verhaeltnisse von den mit den verbundenen Unternehmen abgewickelten Transaktionen durch inlaendische Unternehmen. Wie erfolgreich sie sein wird, erweist sich mit der Zeit und Betraegen des in der Zukunft hinzugerechneten Einkommens.

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