Karolina HAHN
International Department Assistant bei RSM Poland

Jeder Jurist, aber auch fast jeder Unternehmer stoß zumindest einmal in seinem Berufsleben auf PROKURA, die ein Beispiel fuer eine uebliche Berechtigung aufgrund des Handelsrechts ist. Prokura wurde bereits im Abschnitt III in Art. 1091 – 1099 des polnischen Zivilgesetzbuches (ZGB, poln. Abk. K.C.) geregelt.

Sie gilt als eine Art der Vollmacht, die ausschließlich von einem Unternehmer bestellt werden kann, welcher der Eintragungspflicht in das Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters (KRS) unterliegt (siehe Art. 1091 ZGB). Es laesst sich einfach sagen, dass jede Prokura eine Vollmacht ist, aber nicht jede Vollmacht ist eine Prokura.

Aufgrund der Erwartungen und Beduerfnisse der Unternehmer wurden von dem Gesetzgeber drei Arten der Prokura ausgesondert:

  1. Einzelprokura – sie ermöglicht dem Prokuristen, im Namen des Vollmachtgebers allein und frei zu handeln;
  2. Gesamtprokura – alle Prokuristen muessen gemeinschaftlich handeln, falls ein bestimmtes Rechtsgeschaeft aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften gueltig sein soll;
  3. Filialprokura – sie beschraenkt den Umfang des Handelns des jeweiligen Prokuristen auf die Geschaefte, die in das Register fuer die jeweilige Niederlassung eines Unternehmens eingetragen sind.

Inoffiziell, jedoch bereits seit einer laengeren Zeit sprach man auch von der sog. unechten Gesamtprokura, die einen Prokuristen zum Handeln gemeinsam mit einem Geschaeftsfuehrer/Vorstandsmitglied der jeweiligen Gesellschaft (aber nicht mit einem anderen Gesamtprokuristen) berechtigt. Die urspruenglichen Zweifel des Obersten Gerichts in Bezug auf die unechte Gesamtprokura wurden nach der aenderung des Zivilgesetzbuches zerstreut, die zum 1. Januar 2017 in Kraft trat und die Möglichkeit fuer Erteilung dieser Art von Prokura in das polnische Recht letztendlich einfuehrte.

EINSCHRaeNKUNGEN DER PROKURA VS. GERICHTLICHE PRAXIS

Leider unterliegt die polnische Gesetzgebung zu oft den unterschiedlichen aenderungen und es kommt vor, dass gut funktionierende Einrichtungen zu den schlechten Praktiken bezueglich der Rechtsprechung neigen, und genauer gesagt, zu einer falschen Auslegung der Rechtsvorschriften durch die Rechtspraktiker. Und so wird die Prokura, die grundsaetzlich die Unternehmer bei der Ausuebung der Geschaeftstaetigkeit unterstuetzen sollte, allmaehlich gleichgueltig betrachtet, insbesondere durch Registergerichte.

Gehen wir jedoch von der Theorie zur Praxis ueber. Vor einiger Zeit stoß ich auch die Gesellschaft, wo ein Einzelprokurist bestellt wurde. Schnell erwies sich jedoch, dass die bestellte Prokura nur theoretisch eine Prokura war. Handelnd im Rahmen seiner Vertretungsmacht unterzeichnete der Einzelprokurist die erforderlichen Eintragungsdokumente, die dann bei dem Gericht eingereicht wurden. Zu allgemeiner ueberraschung und entgegen der angenommenen Logik forderte der das Eintragungsverfahren leitende Rechtspfleger den Antragsteller dazu auf, einen Antrag zu stellen, der gemaeß der in dem Auszug aus dem Landesgerichtsregister angegebenen Vertretung der Geschaeftsfuehrung unterzeichnet wird.

Gemaeß der Rechtsdoktrin verfuegt zwar ein Prokurist ueber einen besonders großen, gesetzlich bestimmten Umfang von Rechten und Pflichten, die er in Anspruch nehmen kann, aber der Gesetzgeber hat ein „Embargo” ueber die Handlungen der Prokuristen verhaengt, die sich auf das Betreiben des jeweiligen Unternehmens beschraenken. Das „Embargo” beschraenkt also die im Namen des Vollmachtgebers vorgenommenen Aktivitaeten auf die Geschaefte, die ausdruecklich mit dem Betreiben des Unternehmens im Sinne des Art. 551  ZGB zusammenhaengen. Jedes Handeln, das ueber den oben genannten Bereich hinausgeht, wird als ueberschreitung von Befugnissen des Prokuristen betrachtet und kann nicht akzeptiert werden, vor allen durch die Registerorgane.

Wie mir bekannt ist, ließen die Registergerichte aufgrund der seit Jahren angewendeten Praktiken die Möglichkeit der Unterzeichnung der gestellten Antraege durch die Prokuristen zu, indem sie diese als Antraege betrachteten, die sich im Ganzen auf das Unternehmen der Gesellschaft (d.h. ein Unternehmen im objektiven und subjektiven Sinne) beziehen. Die Prokura berechtigt zur Vornahme der Geschaefte, die ausdruecklich mit dem Betreiben des Unternehmens zusammenhaengen. Warum also kommt es immer haeufiger zur Ablehnung der Eintragung von aenderungen bei den Gesellschaften, bei denen die Prokuristen bestellt wurden?

Die bestimmte Rechtsprechung der Gerichte weist darauf hin, dass die Vertretung der Gesellschaft in dem Eintragungsverfahren als kein mit dem Betreiben des Unternehmens zusammenhaengendes Geschaeft im Sinne des Art. 551 ZGB einzusehen ist und deswegen darf diese Gesellschaft dabei weder von einem Prokuristen noch von einem durch einen Prokuristen bestellten (sogar professionellen) Bevollmaechtigten vertreten werden. Natuerlich sind nicht alle Juristen damit einverstanden und immer haeufiger hört man widersprechende Stimmen. Nach Auffassung der die Eintragungsverfahren leitenden Rechtspfleger bleibt die Einreichung der Antraege auf die Eintragung des Subjekts in das Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters im Bereich der organisationsrechtlichen Verhaeltnisse des jeweiligen Unternehmers (der Gesellschaft), d.h. sie bezieht sich auf die Personen- und nicht auf Vermögensverhaeltnisse und deswegen liegt sie nicht im Umfang der Berechtigungen des Prokuristen.

Dies wurde in dem Beschluss des Bezirksgerichts Szczecin vom 4. Juli 2014 (Az. VIII Gz 111/14) bestaetigt, wo steht, dass die Prokura als eine Vollmacht zwar einen sehr breiten Umfang hat, aber dieser muss in den Grenzen enthalten werden, die durch die gesetzliche Pflicht gesetzt wurden, im Bereich der mit dem Betreiben des Unternehmens zusammenhaengenden Geschaefte zu bleiben. Trotz eines breiten Umfangs darf eine Prokura weder als eine unbeschraenkte Vollmacht noch als eine Vollmacht zum Abschluss jeglicher Geschaefte, zu welchen ein Geschaeftsfuehrungsorgan der Gesellschaft ermaechtigt ist, verstanden werden, denn solch eine Auslegung widerspricht den Bestimmungen des Art. 1091 § 1 ZGB. Grundsaetzlich ermaechtigt die Prokura weder zur Durchfuehrung von Handlungen, die sich auf das Organisationsgebiet des Vollmachtgebers beziehen noch zur Ausuebung von Rechten und Pflichten, die mit dem Betreiben des Unternehmens nicht zusammenhaengen. Und zu solchen zaehlen gerade die Eintragungspflichten.

Zum Schluss dieser ueberlegungen laesst sich mit Sicherheit feststellen, dass sich die Prokura entgegen den allgemein geltenden Meinungen im Laufe der Jahre sowohl in der Theorie, als auch in der Praxis bewaehrte. Durch die Bestellung eines Prokuristen wird nicht nur ein mehr effizientes Betreiben des Unternehmens sichergestellt, sondern vor allem die Ausuebung der Geschaeftstaetigkeit in einem erheblichen Maße erleichtert. Die Zeit zeigt, ob die Rechtsprechung ueber die Prokura vereinheitlicht wird und die Registergerichte anfangen, der gemeinsam ausgearbeiteten Rechtsprechungslinie zu folgen. Irgendwelche Einschraenkungen der Möglichkeiten fuer Handeln der Prokuristen im Bereich der Eintragungsverfahren können den Unternehmern die Lust an Eintragung der Prokura erfolgreich nehmen. Trotz immer wieder auftretender Schwierigkeiten entscheiden sie weiterhin viele Gesellschaften dafuer, eine Prokura zu bestellen. aendert es sich aufgrund der fehlenden Akzeptanz der Registergerichte? Wir werden mal sehen.

Jedoch soweit das Oberste Gericht die offizielle Stellung dazu nicht nimmt und es eine einheitliche Rechtsprechung fehlt, werden die Registergerichte die Vorschriften des polnischen Zivilgesetzbuches ueber die Rechte und Pflichten der Prokuristen beliebig auslegen. Im Endeffekt fuehrt dies zur Verlaengerung der anhaengigen Eintragungsverfahren sowie Steigerung der Kosten und die einzigen Opfer der fehlenden Einstimmigkeit unter den Rechtspflegern werden die Unternehmer sein, die neben ihrer Zeit und ihrem Geld auch ihre Geduld verlieren.