Kamila DOBOSZ
Tax Consultant bei RSM Poland

Ende 2018 und Anfang 2019 wurden die neuen Vorschriften betreffend Verrechnungspreise bekannt gegeben. Die Regelungen dazu wurden im Abschnitt 1a KStG-PL und Abschnitt 4b EStG-PL erfasst. Am 29. und 31. Dezember 2018 erschienen im Gesetzblatt die Verordnungen des Finanzministers, die als Durchfuehrungsvorschriften zu den Regelungen ueber Verrechnungspreise gelten.

Im Bereich der Körperschaftsteuer wurden folgende Verordnungen veröffentlicht:

  • ueber Verrechnungspreisdokumentation im Bereich der Körperschaftsteuer (GBl. 2018, FN. 2479),
  • ueber Information ueber Verrechnungspreise im Bereich der Körperschaftsteuer (GBl. 2018, FN. 2487),
  • ueber Verrechnungspreise im Bereich der Körperschaftsteuer (GBl. 2018, FN. 2491),
  • ueber Art und Weise der Behebung der Doppelbesteuerung bei Korrektur der Gewinne von verbundenen Unternehmen (GBl. 2018, FN. 2474).

Anders als im Jahr 2017 werden mit diesen Regelungen keine revolutionaeren aenderungen eingefuehrt. Die Verordnungen haben zum Ziel die naehere Bestimmung und Strukturierung der einzelnen Fragen bezueglich der Art und Weise der Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation. In Bezug auf manche Fragen wurde der Umfang der von dem Steuerpflichtigen zu uebermittelnden Informationen vereinfacht. Andere Fragen, wie z.B. die Berichterstattung mittels des Formblatts TP-R setzen voraus, dass die Unternehmen mehr detaillierte Informationen uebermitteln, was von ihnen eines höheren Arbeitsaufwands bedarf.

Unten bespreche ich bestimmte Fragen, die sich aus den einzelnen Verordnungen ergeben.

Verordnung des Finanzministers ueber Verrechnungspreisdokumentation im Bereich der Körperschaftsteuer

Die erste der besprochenen Verordnungen bestimmt die Bestandteile der landesspezifischen, unternehmensbezogenen Dokumentation und der Stammdokumentation. Gemaeß den neuen Regelungen aenderte sich der Umfang von Local File und Master File im Vergleich zu den seit 2017 geltenden Regelungen nicht wesentlich. Manche Begriffe wurden naeher bestimmt. Ein Beispiel dafuer ist die Einfuehrung der Beschreibungen des Rechtsumfelds und der Finanzinformationen. Andere Bestandteile der Dokumentation wurden ausgebaut. Ein Beispiel dafuer ist die Funktionsanalyse, die neben der Beschreibung der ausgeuebten Funktionen, eingesetzten Aktiva und getragenen Risiken auch die wesentlichen aenderungen im Vergleich zum vorangegangenen Geschaeftsjahr enthalten soll. Darueber hinaus wird ein Pflichtbestandteil der landesspezifischen, unternehmensbezogenen Dokumentation die Darstellung der Vereinbarungen oder der steuerlichen Interpretationen betreffend kontrollierte Transaktion sein. Eine Neuheit ist die Pflicht zur Bereitstellung der Daten fuer Vergleichsanalyse in der elektronischen, editierbaren Form. Der Gesetzgeber bestimmt also, welche Elemente die uebereinstimmungsanalyse enthalten soll, die im Falle der fehlenden Möglichkeit fuer Durchfuehrung einer Vergleichsanalyse erstellt wird.

In Bezug auf das Master File wurde der Umfang der aufgrund der polnischen Vorschriften erforderlichen Bestandteile der Verrechnungspreisdokumentationen mit den Empfehlungen der OECD-Leitlinien vereinheitlicht. Bestimmt ist das eine gute Nachricht fuer die Steuerpflichtigen. Die polnischen Vorschriften in diesem Bereich waren viel mehr detailliert, was oft in Bezug auf die Notwendigkeit der Einholung von bestimmten Informationen von der Gruppe der verbundenen Unternehmer und Versuche der Erklaerung, warum der polnische Gesetzgeber mehr anspruchsvoll und gewissenhaft als die OECD-Leitlinien ist, problematisch war. Die Vereinfachungen umfassen u.a. die Beschreibung der Finanzlage der Gruppe von verbundenen Unternehmen. Aufgehoben wurde die Pflicht, das Verzeichnis der Darlehen und Kredite von unabhaengigen Dritten zu praesentieren, die mehr als 5% der Fremdkapitalsumme ausmachen. Diese Pflicht wurde durch die Information ueber wesentliche Finanzierungsvertraege mit unabhaengigen Dritten ersetzt. Es ist auch nicht mehr notwendig, die geografischen Maerkte zu nennen, auf welchen zumindest 10% Gewinne im Rahmen der einzelnen relevanten Wertschöpfungsketten erzielt werden.

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Verordnung des Finanzministers ueber Information ueber Verrechnungspreise im Bereich der Körperschaftsteuer

Die zweite der Verordnungen bestimmt, welche Daten in dem Formblatt TP-R zu enthalten sind, das den 2017 eingefuehrten Vordruck CIT-TP/PIT-TP ersetzen wird. Die mittels des Formblattes TP-R an den Leiter der Landesfinanzverwaltung zu uebermittelnde Information ist viel mehr ausfuehrlich als der Umfang der Daten, welche die Steuerpflichtigen durch die Erfuellung des CIT-TP/PIT-TP bereitstellten. Das Formblatt TP-R liefert den Finanzbehörden detaillierte Informationen ueber Ermittlung und ueberpruefung der Preise fuer die jeweilige Art der Transaktion. In der Praxis enthaelt das Formblatt TP-R die Ergebnisse von Vergleichsanalysen, die den Finanzbehörden beim Waehlen derjenigen Unternehmen zur Betriebspruefung helfen sollen, bei welchen das Risiko der Herabsetzung der Einkuenfte im Bereich der Verrechnungspreise besteht. Man soll nicht vorenthalten, dass seine Ausfuellung ziemlich große Schwierigkeiten bereiten wird.

Verordnung des Finanzministers ueber Verrechnungspreise im Bereich der Körperschaftsteuer

Die weitere Verordnung enthaelt die Erlaeuterung solcher Begriffe wie u.a. Restrukturierung, schwer bewertbare immaterielle Vermögenswerte oder Marktwert. Angegeben wurden die Pflichtbestandteile der Vergleichbarkeitspruefung sowie ihre einzelnen Stufen. Beschrieben wurden auch die zusaetzlichen Faktoren, die bei der Pruefung der Vergleichbarkeit von immateriellen Vermögenswerten und schwer bewertbaren immateriellen Vermögenswerten zu beruecksichtigen sind. Abschnitt 3 der Verordnung beschreibt die Methoden zur ueberpruefung von Verrechnungspreisen, wo neben fuenf grundlegenden Methoden auch eine andere Bewertungsmethode genannt wurde, die als eine andere Methode anzusehen ist.  Sicherlich ist ein durch die Steuerpflichtigen erwartetes Novum die im Rahmen der transaktionsbezogenen Nettomargenmethode eingefuehrte Möglichkeit, die betriebswirtschaftliche Kennzahl nicht nur in Bezug auf die Aufwendungen zu berechnen. Bei Berechnung der betriebswirtschaftlichen Kennzahl, die das Verhaeltnis der Nettomarge praesentiert, kann sich der Steuerpflichtige auf die entsprechende Grundlage beziehen, als welche die Einnahmen, Aufwendungen, Vermögenswerte bzw. ihre Bestandteile gelten können. Darueber hinaus enthaelt der besprochene Durchfuehrungsrechtsakt die einzelnen Stufen der Vergleichbarkeitspruefung im Falle der Restrukturierung.

Verordnung des Finanzministers ueber die Art und Weise der Behebung der Doppelbesteuerung bei Korrektur der Gewinne von verbundenen Unternehmen im Bereich der Körperschaftsteuer.

Die letzte der beschriebenen Verordnungen regelt die Grundsaetze fuer Stellung des Antrags durch die inlaendischen Unternehmen auf Vornahme der Korrektur von Einkuenften im Falle ihrer Hinzurechnung aufgrund der Pruefung der Einkuenfte des verbundenen Unternehmens durch die Behörden eines anderen Staates. Die Verordnung bestimmt ausfuehrlich den Umfang der in dem Antrag erforderten Informationen sowie die Art und Weise seiner Stellung durch den Steuerpflichtigen und Pruefung von dem Minister.

Zusammenfassend laesst sich sagen, dass die durch den Finanzminister erlassenen Verordnungen im Vergleich zu den bisherigen, seit 2017 geltenden Vorschriften viele aenderungen enthalten. In einem hohen Maße bestimmen sie jedoch naeher diejenigen Fragen, die bisher ziemlich unklar waren. Zugleich fordern die Regelungen der Verordnung ueber Information ueber Verrechnungspreise von den Steuerpflichtigen, dass sie viele detaillierte Daten bezueglich ihrer gesamten Geschaeftstaetigkeit bereitstellen, was in der Praxis die messbaren Vorteile nur den Finanzbehörden bringt, die dieses Instrument zur Wahl der Steuerpflichtigen zur Betriebspruefung nutzen werden.

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