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Kapitalflussrechnung – die häufigsten Fehler

15 Juli 2019

Kapitalflussrechnung – die häufigsten Fehler

Leszek Woziński
Audit Manager bei RSM Poland

Kapitalflussrechnung (eng. cash flow) ist einer der Bestandteile eines Jahresabschlusses. Nicht alle Subjekte, die die Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes anwenden, sind verpflichtet, eine Kapitalflussrechnung zu erstellen. Solche Pflicht gilt für diejenigen Subjekte, deren Jahresabschluss gemäß Art. 64 Abs. 1 des Rechnungslegungsgesetzes (RLG) der obligatorischen alljährlichen Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer unterliegt

Es ist jedoch zu betonen, dass sogar bei den Subjekten, deren Jahresabschlüsse solch einer obligatorischen Abschlussprüfung unterliegen, sind die Befreiungen von der Pflicht zur Erstellung einer Kapitalflussrechnung möglich. Gemäß RLG gilt solch eine Befreiung für diejenigen Subjekte, die den Status eines Kleinst- oder Kleinunternehmens haben. Eine Voraussetzung, die für die Inanspruchnahme der für die Kleinst- und Kleinunternehmen vorgesehenen Vereinfachungen erforderlich ist, heißt nicht nur das Nichtüberschreiten der im RLG genannten Ertragsschwellen, einer bestimmten Bilanzsumme und einer bestimmten Anzahl der Beschäftigten, sondern auch das Treffen der Entscheidung über die Aufstellung eines vereinfachten Jahresabschlusses durch das Feststellungsorgan des Subjekts (z.B. die Gesellschafterversammlung der GmbH des polnischen Rechts).

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Die am häufigsten bei der Erstellung einer Kapitalflussrechnung begangenen Fehler sind:

  • fehlende Ausschlüsse aus der laufenden Geschäftstätigkeit – es kommt vor, dass die eine Kapitalflussrechnung erstellenden Personen vergessen, daraus die Geschäftsvorfälle auszuschließen, die nicht monetär sind, z.B. die Veränderung des Bestands von Vorräten aufgrund des Erhalts bzw. der Übergabe einer Sacheinlage in Form der Bestandteile von Vorräten, den Erwerb von Vermögenswerten durch die Übernahme der unmittelbar mit ihnen zusammenhängenden Verbindlichkeiten bzw. durch das Finanzierungsleasing, die Veränderung des Stands von Forderungen und investitionsbezogenen Verbindlichkeiten, z.B. den nicht bezahlten Erwerb und Veräußerung von Sachanlagen, die gegenseitige Verrechnung von Handelsforderungen und -verbindlichkeiten, die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital und Forderungen in Anteile. Man darf nicht vergessen, dass die Ursachen für Abweichungen in dem geänderten Stand der Bilanzposten, der in der Bilanz und Kapitalflussrechnung ausgewiesen ist, in der Zusätzlichen Informationen und Erläuterungen gemäß Anhang Nr. 1 Ziffer 4 der Zusätzlichen Informationen und Erläuterungen des RLG zu erläutern sind.
  • fehlerhafte Verschiebungen aus der laufenden Geschäftstätigkeit – ein häufiger Fehler dabei ist das Verschieben der Zinsen und Währungskursdifferenzen aus den Handelsverbindlichkeiten und -forderungen in die Finanzierungstätigkeit. Solch ein Vorgehen ist nicht richtig, denn die gezahlten Zinsen und realisierten Währungskursdifferenzen aus Abrechnungen für Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen die laufende Geschäftstätigkeit, dagegen unterliegen die nicht gezahlten Zinsen und nicht realisierten Währungskursdifferenzen einer automatischen Beseitigung durch die Veränderung des Stands dieser Abrechnungen.
  • fehlender Ausschluss der Währungskursdifferenzen aus Bewertung der auf den Währungskonten und in der Kasse des Subjekts gesammelten Geldmittel (der positiven mit dem Pluszeichen, negativen mit dem Minuszeichen). Die Bewertung der auf den Währungskonten und in der Kasse gesammelten Geldmittel hatte keine Geldflüsse in dem Zeitraum zu Folge, den die Kapitalflussrechnung betrifft.
  • fehlender Ausschluss der Veränderung des Stands der Rechnungsabgrenzungsposten, die auf der zweiten Seite auf der Konten für Aktiva bzw. Verbindlichkeiten erfasst werden und insbesondere der Veränderung des negativen Firmenwertes in ihrem Gründungsjahr, Wertes der in Form der Vermögensgegenstände des AV erhaltenen Schenkungen sowie der Zuschüsse im Jahr ihres Erhalts;
  • fehlerhafte Bestimmung der Aufwendungen für den Erwerb von Sachanlagen – oft tragen die Ersteller der Kapitalflussrechnung unter diesem Posten den Betrag der Erhöhungen von Sachanlagen in dem jeweiligen Geschäftsjahr ein, wobei sie zugleich die Erhöhungen vergessen, die ein Ergebnis der Umbuchungen aus den Sachanlagen im Bau, Erhöhungen aus Finanzierungsleasing, Angaben von Sachanlagen sind. Darüber hinaus wird die Veränderung des Stands der investitionsbezogenen, mit den erworbenen Sachanlagen verbundenen Verbindlichkeiten durch die Ersteller einer Kapitalflussrechnung ziemlich regelmäßig nicht eliminiert.

Mit diesen Beispielen ist natürlich die gesamte Problematik der in der Kapitalflussrechnung erscheinenden Fehler nicht erschöpft. Die beste Methode für Beseitigung der vorgenannten Unregelmäßigkeiten sind sicherlich eine gründliche Analyse jedes Geschäftsvorfalls und die Lektüre des Nationalen Rechnungslegungsstandards 1 (poln. KSR 1): Kapitalflussrechnung, sowie – bei Zweifeln – Kontakt mit unseren Experten.

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Audit Manager w RSM Poland

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