Kamila DOBOSZ
Tax Consultant bei RSM Poland

In dem vorigen Beitrag wurden die Empfehlungen der Arbeitsgruppen 1 und 2 besprochen, die im Rahmen des Verrechnungspreisforums agieren. Die genannten Empfehlungen konzentrierten sich auf die Durchfuehrung von Vergleichbarkeitsanalysen sowie Erstellung der uebereinstimmungsanalyse, falls die Vergleichbarkeitsanalysen nicht vorbereitet werden können. In diesem Beitrag besprechen wir die Empfehlungen der Arbeitsgruppe 3, die sich mit dem Einsatz zur „Weiterbelastung” und der Rangordnung der Verrechnungsmethoden befasste. Diese Empfehlungen wurden fuer die seit 1. Januar 2019 geltenden Verrechnungspreisvorschriften vorbereitet.

Empfehlungen des VPF bezueglich der Rangordnung der Verrechnungspreismethoden und Wahl der zutreffendsten Methode

Die OECD-Leitlinien von 2017 unterscheiden zwischen den geschaeftsvorfallbezogenen Standardmethoden und den geschaeftsvorfallbezogenen Gewinnmethoden. Unter die erste Gruppe fallen die Preisvergleichsmethode, Kostenaufschlagsmethode und Wiederverkaufspreismethode. Die zweite Gruppe bilden dagegen die Nettomargenmethode und Gewinnaufteilungsmethode. Seit 2019 kann der Steuerpflichtige gemaeß den geaenderten Vorschriften des KStG-PL und EStG-PL zur ueberpruefung der Verrechnungspreise auch eine andere, sogenannte „sechste Methode” anwenden. Es gibt keine festgelegte Rangordnung der Methoden, das Unternehmen ist jedoch verpflichtet, die zutreffendste Methode in dem jeweiligen Fall zu waehlen. Die Beschreibung der Wahl einer bestimmten Methode soll ein Bestandteil einer Vergleichbarkeitsanalyse bzw. uebereinstimmungsanalyse sein. Der Steuerpflichtige kann – muss aber nicht – darin den Wahlprozess der fuer die jeweilige Transaktion zutreffendsten Methode ausfuehrlich beschreiben. Die Begruendung der Wahl der jeweiligen Methode und die Benennung der Gruende fuer die Ablehnung der sonstigen Methoden wird bestimmt im Laufe der Betriebspruefung in Bezug auf die Rationalitaet und Richtigkeit der in diesem Bereich von dem Steuerpflichtigen getroffenen Entscheidungen analysiert. Gemaeß Art. 11d Abs. 4 KStG-PL wird die Finanzbehörde bei Ermittlung des Einkommens des Steuerpflichtigen diejenige Methode anwenden, die durch das verbundene Unternehmen angenommen wurde, es sei denn ist die Anwendung einer anderen Methode mehr zutreffend.

Bei Ermittlung der Verrechnungspreise sollen sich die verbundenen Unternehmen nach dem uebergeordneten Grundsatz richten, der bestimmt, dass die Preise unter solchen Bedingungen zu ermitteln sind, welche unabhaengige Dritte unter aehnlichen Umstaenden akzeptieren wuerden. Die Notwendigkeit der Anwendung der Marktpreise bei den zwischen den verbundenen Unternehmen abgewickelten Transaktionen gilt auch fuer diejenigen Transaktionen, welche die zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation verpflichtende Höchstgrenze nicht ueberschritten haben oder von der Dokumentationspflicht befreit sind. Die Faktoren, die bei der Wahl der Methode zu beruecksichtigen sind, sind u. a. die Merkmale der jeweiligen Transaktion, Verfuegbarkeit der Daten bei dem Steuerpflichtigen und Beschraenkung der verfuegbaren Vergleichsdaten.

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Empfehlungen des VPF bezueglich der ueberpruefung des Marktcharakters der Weiterbelastung

Die mit der Weiterbelastung zusammenhaengenden Transaktionen kommen oft bei der Gruppe von verbundenen Unternehmen vor und sind z.B. mit den Gruppeneinkaeufen fuer die einzelnen Gesellschaften verbunden, die durch ein bestimmtes Unternehmen vorgenommen werden. Grundsaetzlich werden bei solchen Transaktionen die Erwerbskosten der Waren oder Dienstleistungen von den unabhaengigen Dritten, d.h. der durch das erwerbende Unternehmen gezahlte Preis auf die einzelnen Nutznießer uebertragen, ohne irgendwelche Marge/Aufschlag zuzurechnen. Das Fehlen der Marge bzw. des Aufschlags bei solchen Transaktionen ist dann gerechtfertigt, falls das die Waren oder Dienstleistungen erwerbende Unternehmen nur eine Verwaltungsfunktion ausuebt, es aufgrund der Durchfuehrung der Transaktion keine Risiken uebernimmt sowie in dem Fall, wenn der Zeitraum zwischen dem Erwerb und dem Weiterverkauf an das verbundene Unternehmen ziemlich kurz ist.

Zwecks ueberpruefung des Marktcharakters der Weiterbelastungsprozesse innerhalb der Gruppe ist die zutreffendste Methode anzuwenden, die von den Merkmalen der Transaktion abhaengt.

Die Arbeitsgruppe 3 praesentierte auch ihre Forderungen bezueglich der mit der Weiterbelastung zusammenhaengenden Transaktionen. Sie betrafen:

  • Abschaffung der Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation fuer die Weiterbelastung, die an ein Unternehmen erfolgt,
  • Empfehlungen in Bezug auf die Vereinfachung der Verrechnungspreisdokumentation in der Situation, wenn fuer die Abrechnung der Weiterbelastung die Leistungsverrechnungsschluessel angewendet werden,
  • Festlegung von Safe Harbour fuer Weiterbelastung.

Die vorgeschlagenen legislativen aenderungen fuer die mit der Weiterbelastung zusammenhaengenden Transaktionen sind u.a. die vereinfachte Verrechnungspreisdokumentation, welche die Beschreibung des Gegenstands und der Art der kontrollierten Transaktion und die Verrechnungspreisanalysen ohne Beschreibung der Funktionsanalyse enthalten soll. Man verlangt auch, die Einfuehrung der juristischen Definition der Weiterbelastung zu erwaegen.

Zusammenfassung

Die Empfehlungen des VPF im Bereich der Weiterbelastung sind positiv zu beurteilen. Solche Transaktionen sind ueblich fuer verbundene Unternehmen wegen der Vornahme der Gruppeneinkaeufe aufgrund der Möglichkeit der Verhandlung von guenstigeren Bedingungen bei dem Einkauf einer größeren Warenmenge. Die vorgeschlagene Vereinfachung der Dokumentationspflichten oder ihre volle Abschaffung traegt zur Verringerung der buerokratischen Belastungen der Steuerpflichtigen bei.

In Bezug auf die Empfehlungen betreffend die Rangordnung der Verrechnungspreismethoden und Wahl der zutreffendsten Methode war der Steuerpflichtige bereits fuer die Verrechnungspreisdokumentationen fuer 2017 verpflichtet, die Methode fuer Berechnung des Einkommens (Verlustes) anzugeben und seine Wahl zu begruenden. Die geaenderten, seit 2019 geltenden Vorschriften fuehren den Begriff „eine andere Methode” ein, die von dem Steuerpflichtigen bei fehlender Möglichkeit der Anwendung einer von fuenf bisher geltenden (ueblichen) Methoden angewendet werden kann. Die Empfehlungen bezueglich der Verrechnungspreismethoden sind jedoch ziemlich knapp; die Lektuere der Quellenvorschriften laesst daraus alleine aehnliche Schluesse ziehen.

Die Ergebnisse der Arbeiten des VPF sind zweifelsohne nuetzlich fuer verbundene Unternehmen, die sich mit dem Thema Verrechnungspreise auseinandersetzen sowie fuer alle Personen, die sich mit diesem Gebiet in der Praxis befassen. Die Möglichkeit des Meinungsaustausches und die richtige Auslegung der sich aendernden Vorschriften sollen bei der richtigen Erfuellung der Dokumentationspflichten verhelfen. Zugleich haben die Merkmale der Transaktionen und ihr individueller Charakter zur Folge, dass es schwierig ist, die einheitlichen Lösungen auszuarbeiten, welche z.B. auf alle Transaktionen der gleichen Art angewendet werden können. Trotzdem warten wir auf weitere positive Ergebnisse der Gespraeche der Berater und Vertreter der Geschaeftswelt mit dem Finanzministerium, d.h. auf die Vorschriften, die den in den OECD-Leitlinien genannten internationalen Standards entsprechen werden. Die Regelung der obligatorischen Bestandteile von Local File und Master File sowie die Detaillierung der in dem KStG-PL und EStG-PL enthaltenen Vorschriften ermöglichen den verbundenen Unternehmen, den Dokumentationsanforderungen besser gewachsen zu sein.

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