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Allgemeine Grundsätze für Erfassung der Fremdkapitalkosten

17 Juli 2017

Allgemeine Grundsätze für Erfassung der Fremdkapitalkosten

Leszek WOZIŃSKI
Audit Manager bei RSM Poland

Die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens, darunter der Erwerb und die Herstellung der Vermögenswerte, wird oft aus fremden Quellen (mit Krediten oder Darlehen) finanziert. Solch eine Art der Finanzierung hängt mit der Notwendigkeit zusammen, die Zinsen und sonstige mit der Aufnahme von Fremdkapital verbundene Kosten, d.h. die sog. Fremdkapitalkosten zu zahlen.

Aktivierung von Fremdkapitalkosten

Die Möglichkeit für Aktivierung von Fremdkapitalkosten wird durch IAS 23 Fremdkapitalkosten (im Weiteren „IAS 23“) geregelt. Erfüllt ein Vermögenswert die Definition eines qualifizierten Vermögenswertes (eng. qualifying asset), d.h. ist es ein Vermögenswert, für den ein beträchtlicher Zeitraum erforderlich ist, um ihn in seinen beabsichtigten gebrauchs- oder verkaufsfähigen Zustand zu versetzen, dann sind die Fremdkapitalkosten obligatorisch zu aktivieren.

Die Aktivierung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten wird dann beendet, wenn ein Vermögenswert an den jeweiligen Ort und die erforderlichen Bedingungen so angepasst wird, damit sein beabsichtigtes Funktionieren erfolgt (d.h. der Vermögenswert steht zum Gebrauch bereit).

Gemäß IAS 23 gehören die Fremdkapitalkosten, die direkt dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswerts zugeordnet werden können, zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieses Vermögenswerts. Dies bedeutet, dass die Fremdkapitalkosten für solch einen Vermögenswert seinen Bilanzwert erhöhen. Andere Fremdkapitalkosten sind als der Aufwand der Periode zu erfassen, in welcher sie getragen wurden.

Die aktivierbaren Kosten betreffen:

  1. Fremdmittel, welche für Zwecke des qualifizierten Vermögenswerts geliehen wurden zu aktivieren sind Finanzierungskosten abzüglich etwaiger Anlageerträge aus der vorübergehenden Zwischenanlage dieser Kredite;
  2. für sonstige Zwecke erhaltene Fremdmittel zu aktivieren sind Kosten, die durch Anwendung eines Finanzierungskostensatzes auf die Ausgaben für diesen Vermögenswert zu bestimmen sind, wobei der Wert dieser aktivierten Finanzierungskosten den Gesamtwert der in der jeweiligen Periode getragenen Finanzierungskosten nicht übersteigen soll.

 

der gewichtete durchschnittliche Finanzierungskostensatz % = Gesamtzinswert auf sonstige Darlehen/der durchschnittliche ausstehende Verschuldungsbetrag in der jeweiligen Periode

 

Die Grundlage für die Anwendung eines so berechneten Finanzierungskostensatzes soll der durchschnittliche Wert des für Zwecke der qualifizierten Vermögenswerte getragenen Investitionsaufwands (der durchschnittliche Bilanzwert in der jeweiligen Periode) abzüglich Betrag von Darlehen sein, die gezielt zur Finanzierung des Baus dieser Vermögenswerte aufgenommen wurden.

Der vorgenannte Investitionsaufwand umfasst nicht alle für den Baus der Vermögenswerte ausgegebenen Beträge, die sich für die Aktivierung qualifizieren, sondern nur diese, bei denen sich die Aufnahme der Darlehen glaubwürdig begründen lässt.

Übersteigt der Bilanzwert des jeweiligen Vermögenswertes seinen wieder zu gewinnenden Wert bzw. den erreichbaren Nettowert (z.B. weil die Finanzierungskosten aktiviert wurden), dann ist es notwendig, seinen Wert gemäß IAS 36 zu berichtigen.

Beispiel

Die Gesellschaft ABC nahm im Jahr 20X8 zwei Kredite auf:

(a) 250 Mio. USD, Jahreszins 8%, Laufzeit: zwei Jahre (20Y0);

(b) 180 Mio. USD, Jahreszins 10%, Laufzeit: vier Jahre (20Y2);

Am 1. Juli 20X8 nutzte ABC 60 Mio. USD von den vorgenannten Mitteln für den Bau eines Werks. Der Bau fing am 1. Juli 20X8 an.

Aufgabe

Berechnen Sie, in welcher Höhe die Gesellschaft ABC die Zinsen auf Baukosten zum 31. Dezember 20X8 aktivieren kann?

Lösung

Der gewichtete durchschnittliche Zinssatz für Aktivierungszwecke kann auf folgende Weise berechnet werden:

8% X (250/(250+180)) + 10% X (180/(250+180)) = 8.8%

Die aktivierbaren Kosten betragen: 60 Mio. x 8.8% x 6/12 = 2.64 Mio. USD

 

Wenn sind Zinsen keine Kosten?

Zurzeit gibt es keine Möglichkeit, die Fremdkapitalkosten, die direkt dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswerts zugeordnet werden können, unmittelbar in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

Gemäß der allgemeinen, in IAS 23 enthaltenen Definition sind Fremdkapitalkosten Zinsen und sonstige Kosten, die bei einem Unternehmen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital anfallen. Gemäß IAS 23.6 sind Fremdkapitalkosten:

  1. Zinsaufwand, der nach der Effektivzinsmethode gemäß IAS 39 berechnet wird,
  2. Finanzierungskosten aus Finanzierungsleasingverhältnissen,
  3. Währungsdifferenzen aus Fremdwährungskrediten und -darlehen, soweit sie als Zinskorrektur anzusehen sind.

Bei Erfüllung von bestimmten Bedingungen sind alle die Jahresabschlüsse nach IFRS aufstellenden Unternehmen verpflichtet, die Fremdkapitalkosten zu aktivieren.

Um die Aktivierung von Zinsen beginnen zu können, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

  1. man begann bereits mit dem Bau der jeweiligen Vermögenswerte,
  2. bereits sind manche Ausgaben für Vermögenswerte angefallen,
  3. der Zinsaufwand wird getragen.

 

Damit der Bauprozess als eingeleitet anerkannt wird, sind notwendige Handlungen vorzunehmen, die als Planungsphase gelten. Sie dauert solange, bis die Vermögenswerte endlich zur Nutzung bereit stehen. Werden diese Handlungen gezielt unterbrochen bzw. ausgesetzt, dann soll auch die Aktivierung der Zinsen unterbrochen bzw. ausgesetzt werden. Nach Wiederaufnahme der Handlungen kann auch die Aktivierung wiederaufgenommen werden. Dies gilt nicht für eine übliche, kurze Pause bei Durchführung der Arbeiten.

Die Zinsen auf die aufgrund der Sonderschenkungen bzw. -zuwendungen erworbenen Vermögensgegenstände dürfen nicht aktiviert werden, denn in solchen Fällen ist für die Abwicklung des Kaufs grundsätzlich keine zusätzliche Finanzierung erforderlich.

Die Aktivierung wird beendet, wenn alle Handlungen, die erforderlich sind, um den qualifizierten Vermögenswert für seinen beabsichtigten Gebrauch oder Verkauf herzurichten, im Wesentlichen abgeschlossen sind.

IAS 23 lässt die Aktivierung der Währungsdifferenzen zu, soweit sie als Zinskorrektur anzusehen sind. Das Problem liegt in der Auslegung dieser Bestimmung…Mehr Informationen dazu finden Sie aber bald auf unserem Blog.

Autor

Audit Manager w RSM Poland

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