Adam KOŁODZIEJCZYK
Steuerberater, Junior Tax Manager bei RSM Poland

In der letzten Zeit stellen unsere Mandanten immer mehr Fragen zu einer ordnungsgemaeßen umsatzsteuerlichen Abrechnung von verschiedenen Zahlungsaufforderungen in Bezug auf Vertragsstrafen und Vertragszinsen. Solche Aufforderungen können beispielsweise dann ausgestellt werden, wenn die Geschaeftspartner ueber ihren Zahlungsverzug benachrichtigt werden muessen. Die Zahlungsaufforderungen ausstellenden Subjekte, welche die Gebuehren fuer ihre Ausstellung berechnen, rechnen dafuer auch die Umsatzsteuer ab, indem sie diese in einer Rechnung ausweisen. Ist das richtig? Solche Situationen kommen immer haeufiger vor, deswegen möchte ich kurz erlaeutern, wie die Zahlungsaufforderungen umsatzsteuerlich abzurechnen sind.

Ein Zahlungsaufforderungen ausstellendes Subjekt möchte aber sicherlich dabei fragen, worum es eigentlich geht. „Ich uebe doch eine Geschaeftstaetigkeit aus, die der Umsatzsteuer unterliegt, warum also duerfte ich solch eine Leistung mit der Umsatzsteuer nicht besteuern? Ist die Ausstellung einer Zahlungsaufforderung an meinen Geschaeftspartner, der z. B. bei mir ein Auto geleast hat, keine (steuerpflichtige!) Leistung im Rahmen des Unternehmens?“

Natuerlich sind es Leistungen im Rahmen des Unternehmens, aber in Bezug auf die Umsatzsteuer ist das nicht ausreichend, um sie als steuerpflichtig einzustufen. Sie muessen naemlich zusaetzlich die Definition einer steuerbaren Leistung erfuellen, d.h. meistens einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung. Und da liegt der Hund begraben... Die Leistung, die auf der Mahnung unseres Geschaeftspartners (durch Zahlungsaufforderungen, Mahnschreiben) beruht, darf naemlich nicht als eine sonstige Leistung, und umso mehr nicht als eine Lieferung behandelt werden.

Um ueber eine sonstige Leistung sprechen zu können, muss durch beide Parteien ein messbarer Vorteil erzielt werden. Die Gesellschaft stellt dem Geschaeftspartner ein Auto zur Verfuegung und dieser zahlt ihr fuer diese sonstige Leistung. Ich fuehre steuerliche Aufzeichnungen fuer meine Mandanten gegen ein Honorar. Solche Leistungen gelten grundsaetzlich als sonstige Leistungen fuer umsatzsteuerliche Zwecke, denn die andere Partei erzielt dabei einen messbaren und unmittelbaren Vorteil.

Eine Benachrichtigung oder Zahlungsaufforderung darf nicht als eine sonstige Leistung behandelt werden. Zwar ergibt sich die Notwendigkeit der Entrichtung einer Zahlung fuer dergleichen Aufforderungen meistens aus dem Vertrag, aber diese Zahlungen beziehen sich (im vorgenannten Beispiel) nicht auf die sonstige Leistung der Zurverfuegungstellung des Leasinggegenstands, sondern auf Nichterfuellung der uebernommenen Verpflichtungen. Es ist eher eine Entschaedigung fuer den Zahlungsverzug bzw. fuer den erlittenen Schaden. In solch einem Fall kann man ueber keine sonstigen Leistungen, also auch ueber keine Pflicht zur Abrechnung der Umsatzsteuer sprechen. aehnlich sollte man Schadensersatz jeder Art, Verzugszinsen oder Vertragsstrafen betrachten.

Es ist wichtig, denn gem. Art. 88 Abs. 3a Nr. 2 des Gesetzes ueber die Steuer von Waren und Dienstleistungen steht dem Steuerpflichtigen kein Recht auf Vorsteuerabzug aufgrund der eine nicht steuerbare Leistung dokumentierenden Rechnung zu.

Ist eine solche Leistung nicht steuerpflichtig, wie ist sie dann abzurechnen? Am richtigsten waere, eine Buchungsnote zu generieren, welche die Gebuehr fuer die Ausstellung einer Zahlungsaufforderung dokumentieren wuerde. Eine solche Leistung soll auch weder in VAT-Registern, noch in Umsatzsteuer-Voranmeldungen ausgewiesen werden.