Piotr NOWATKOWSKI
International Department Supervisor bei RSM Poland

Fuer den Unternehmer, der die Geschaeftstaetigkeit in Polen aufnehmen möchte, ist die Vollstaendigkeit der Eintragung seiner Gesellschaft von erheblicher Bedeutung.

Wie war es bisher?

Nachdem ich den Mandanten ueber die Eintragung der Gesellschaft in das Landesgerichtsregister (KRS) informiert hatte, hörte ich mehrmals: „Prima, also kann ich schon jetzt handeln?” Handeln, d.h. Rechnungen ausstellen, denn darauf zielt grundsaetzlich die Ausuebung einer Geschaeftstaetigkeit ab. In Antwort konnte ich ihm nur eine ziemlich komplizierte Vorgangsfolge beschreiben: „Nach dem Erlass des Beschlusses ueber die Eintragung der Gesellschaft in das Landesgerichtsregister wird der Antrag auf die Vergabe der Steuernummer durch das Gericht an das Finanzamt gesendet. Wenn das Finanzamt keine Antragsmaengel feststellt, wird die Steuernummer an die Gesellschaft vergeben. Treten im Antrag die Maengel auf, wird der Antragsteller zu ihrer Abstellung aufgefordert”. Darauf fragte der Mandant, ein bisschen irritiert, weiter: „Aber die Gesellschaft wurde bereits in das Landesgerichtsregister eingetragen, also hat das Gericht den Antrag auf die Vergabe der Steuernummer an das Finanzamt sicherlich bereits gesendet.” Zu diesem Zeitpunkt versicherte ich meinen Mandanten, dass ich ueberpruefe, ob dies tatsaechlich geschah. Ich weiß nicht mehr genau, wie oft sich erwies, dass der Beschluss ueber die Eintragung der Gesellschaft in das Landesgerichtsregister zwar erlassen wurde, aber war noch in das Register der Postsendungen einzutragen, d.h. er wartete auf den bestimmten Tag, an dem die Briefe an die Finanzaemter gesendet werden, bzw. auf einen anderen gluecklichen Zufall. Ergebnis? Von der Einreichung des Antrags auf die Eintragung der Gesellschaft bei dem Landesgerichtsregister bis zum Erlass der Entscheidung ueber die Vergabe der Steuernummer liefen nicht selten 5 – 6 Wochen ab.

So sollte es sein

Zum 1. Dezember 2014 traten die Vorschriften in Kraft, die die Eintragung eines Subjekts bei einem Finanzamt und Statistikamt vereinfachen sollen. Tatsaechlich wird mit dem Erlass des Beschlusses ueber die Eintragung der Gesellschaft in das Landesgerichtsregister ihre Eintragung in das Register der Steuerpflichtigen (NIP) und Amtliche Landesregister der Subjekte der Nationalen Wirtschaft  (REGON) erfolgen. Dann kann der Unternehmer handeln. Die Systemautomatisierung soll den Postsendungen zwischen den Behörden ein Ende setzen. Nach der Eintragung des Subjekts wird der Unternehmer verpflichtet sein, die sog. ergaenzenden Daten (wie z.B. Kontonummer oder Information ueber den Aufbewahrungsort fuer Handelsbuecher) an das zustaendige Finanzamt durch die Sendung des Formblattes NIP–8 zu uebermitteln. Die Frist fuer Ergaenzung der Daten betraegt 21 Tage nach der Eintragung des Subjekts in das Landesgerichtsregister, jedoch wird auf 7 Tage verkuerzt, wenn das Subjekt als Beitragszahler eintragungspflichtig ist. Wichtig ist auch, dass dieses Formblatt auch die Informationen fuer das Statistikamt und die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) enthaelt, wodurch der Unternehmer an diese Behörden keine separaten Formblaetter senden muss. Das Finanzamt hat diese Daten an entsprechende Behörden selbst zu uebermitteln.

Und wie wird es sein? 

Theoretisch sollen die vorgenannten aenderungen des Gesetzes ueber das Landesgerichtsregister den Eintragungsprozess deutlich verbessern. Der Teufel steckt aber wie immer im Detail. Wieder beschraenkt sich die Effektivitaet der aenderungen in hohem Maße auf eine effektive uebermittlung der Informationen durch das Gericht an das Finanzamt. Ich nehme an, jetzt erfolgt dies elektronisch und das Finanzamt – so wie das Statistikamt in Bezug auf die statistische Identifikationsnummer REGON – wird ueber die Eintragung der Gesellschaft in das Landesgerichtsregister automatisch informiert. Wird aber die Steuernummer von dem Finanzamt automatisch vergeben oder vielleicht werden von ihm zusaetzliche ueberpruefungsmaßnahmen getroffen, bevor ein Subjekt in das Register der Steuerpflichtigen eingetragen wird? Wenn ja, werden dann diese ueberpruefungsmaßnahmen mit den aehnlichen Maßnahmen des Statistikamtes synchronisiert, um eine – den Unternehmern bereits bekannte Situation – zu vermeiden, wenn eine Behörde auf die Endeffekte der Arbeit einer anderen warten muss? Diese Fragen lassen sich leider erst in ein paar Monate