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Wann wird an eine Gesellschaft die Steuernummer vergeben?

Piotr NOWATKOWSKI
International Department Supervisor bei RSM Poland

Für den Unternehmer, der die Geschäftstätigkeit in Polen aufnehmen möchte, ist die Vollständigkeit der Eintragung seiner Gesellschaft von erheblicher Bedeutung.

Wie war es bisher?

Nachdem ich den Mandanten über die Eintragung der Gesellschaft in das Landesgerichtsregister (KRS) informiert hatte, hörte ich mehrmals: „Prima, also kann ich schon jetzt handeln?” Handeln, d.h. Rechnungen ausstellen, denn darauf zielt grundsätzlich die Ausübung einer Geschäftstätigkeit ab. In Antwort konnte ich ihm nur eine ziemlich komplizierte Vorgangsfolge beschreiben: „Nach dem Erlass des Beschlusses über die Eintragung der Gesellschaft in das Landesgerichtsregister wird der Antrag auf die Vergabe der Steuernummer durch das Gericht an das Finanzamt gesendet. Wenn das Finanzamt keine Antragsmängel feststellt, wird die Steuernummer an die Gesellschaft vergeben. Treten im Antrag die Mängel auf, wird der Antragsteller zu ihrer Abstellung aufgefordert”. Darauf fragte der Mandant, ein bisschen irritiert, weiter: „Aber die Gesellschaft wurde bereits in das Landesgerichtsregister eingetragen, also hat das Gericht den Antrag auf die Vergabe der Steuernummer an das Finanzamt sicherlich bereits gesendet.” Zu diesem Zeitpunkt versicherte ich meinen Mandanten, dass ich überprüfe, ob dies tatsächlich geschah. Ich weiß nicht mehr genau, wie oft sich erwies, dass der Beschluss über die Eintragung der Gesellschaft in das Landesgerichtsregister zwar erlassen wurde, aber war noch in das Register der Postsendungen einzutragen, d.h. er wartete auf den bestimmten Tag, an dem die Briefe an die Finanzämter gesendet werden, bzw. auf einen anderen glücklichen Zufall. Ergebnis? Von der Einreichung des Antrags auf die Eintragung der Gesellschaft bei dem Landesgerichtsregister bis zum Erlass der Entscheidung über die Vergabe der Steuernummer liefen nicht selten 5 – 6 Wochen ab.

So sollte es sein

Zum 1. Dezember 2014 traten die Vorschriften in Kraft, die die Eintragung eines Subjekts bei einem Finanzamt und Statistikamt vereinfachen sollen. Tatsächlich wird mit dem Erlass des Beschlusses über die Eintragung der Gesellschaft in das Landesgerichtsregister ihre Eintragung in das Register der Steuerpflichtigen (NIP) und Amtliche Landesregister der Subjekte der Nationalen Wirtschaft  (REGON) erfolgen. Dann kann der Unternehmer handeln. Die Systemautomatisierung soll den Postsendungen zwischen den Behörden ein Ende setzen. Nach der Eintragung des Subjekts wird der Unternehmer verpflichtet sein, die sog. ergänzenden Daten (wie z.B. Kontonummer oder Information über den Aufbewahrungsort für Handelsbücher) an das zuständige Finanzamt durch die Sendung des Formblattes NIP–8 zu übermitteln. Die Frist für Ergänzung der Daten beträgt 21 Tage nach der Eintragung des Subjekts in das Landesgerichtsregister, jedoch wird auf 7 Tage verkürzt, wenn das Subjekt als Beitragszahler eintragungspflichtig ist. Wichtig ist auch, dass dieses Formblatt auch die Informationen für das Statistikamt und die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) enthält, wodurch der Unternehmer an diese Behörden keine separaten Formblätter senden muss. Das Finanzamt hat diese Daten an entsprechende Behörden selbst zu übermitteln.

Und wie wird es sein? 

Theoretisch sollen die vorgenannten Änderungen des Gesetzes über das Landesgerichtsregister den Eintragungsprozess deutlich verbessern. Der Teufel steckt aber wie immer im Detail. Wieder beschränkt sich die Effektivität der Änderungen in hohem Maße auf eine effektive Übermittlung der Informationen durch das Gericht an das Finanzamt. Ich nehme an, jetzt erfolgt dies elektronisch und das Finanzamt – so wie das Statistikamt in Bezug auf die statistische Identifikationsnummer REGON – wird über die Eintragung der Gesellschaft in das Landesgerichtsregister automatisch informiert. Wird aber die Steuernummer von dem Finanzamt automatisch vergeben oder vielleicht werden von ihm zusätzliche Überprüfungsmaßnahmen getroffen, bevor ein Subjekt in das Register der Steuerpflichtigen eingetragen wird? Wenn ja, werden dann diese Überprüfungsmaßnahmen mit den ähnlichen Maßnahmen des Statistikamtes synchronisiert, um eine – den Unternehmern bereits bekannte Situation – zu vermeiden, wenn eine Behörde auf die Endeffekte der Arbeit einer anderen warten muss? Diese Fragen lassen sich leider erst in ein paar Monate