Mateusz CHŁOSTA
Steuerberater, Junior Tax Manager bei RSM Poland
Die Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation bei Transaktionen von/mit Personengesellschaften brachte die Steuerpflichtigen seit einer längeren Zeit in Verlegenheit. Nötig oder nicht nötig? Das ist hier die Frage! Durch die Paraphrase des berühmten Satzes von Shakespeare lässt sich darstellen, von welchem Dilemma viele von ihnen standen.
Eine oder keine Dokumentationspflicht?
Bis Ende 2014 war diese Frage schwierig zu beantworten, denn es war nicht völlig klar, ob der Marktcharakter der durch die Personengesellschaften abgeschlossenen Transaktionen durch Finanzbehörden überprüft werden darf und somit ob sie berechtigt sind, das Einkommen eines Steuerpflichtigen (z. B. des Gesellschafters einer solchen Gesellschaft) zu schätzen. Solch eine Berechtigung der Finanzbehörden hat eine fundamentale Bedeutung für das Ausmaß des potenziellen steuerlichen Risikos. Eine der besten Methoden für dessen Minimierung ist eine professionell erstellte und ausführliche Verrechnungspreisdokumentation. Und hier entsteht ein Dilemma. Einerseits waren (und auch zurzeit sind) die Personengesellschaften nicht verpflichtet, eine Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen. Diese Pflicht wird durch die Vorschriften den Steuerpflichtigen auferlegt und soweit die Personengesellschaften keine Körperschaftsteuerpflichtigen sind (ausgenommen Kommanditgesellschaften auf Aktien), gilt diese für sie nicht. Es ist wichtig, denn der Gesetzgeber jongliert beliebig mit den Begriffen wie Steuerpflichtiger, inländisches Unternehmen, ausländisches Unternehmen, verbundenes Unternehmen und natürlich sind sie einander nicht gleich. In Art. 9a des Gesetzes über die Körperschaftsteuer (Art. 25a des Gesetzes über die Einkommensteuer), der bestimmt, wer und wann zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation verpflichtet ist, spricht man von einem Steuerpflichtigen. Dagegen in Art. 11 des Gesetzes über die Körperschaftsteuer (Art. 25 des Gesetzes über die Einkommensteuer), wo u.a. die Frage von Verflechtungen geregelt wird, nutzt der Gesetzgeber den Begriff Unternehmen. Die Dokumentationspflicht könnte sich also nur auf die Gesellschafter der Personengesellschaften beziehen, weil gerade sie Einkommensteuerpflichtige sind – selbstverständlich nur wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verflechtungen zwischen den Unternehmen erfüllt und die Höchstgrenzen für den Transaktionswert überschritten werden. Andererseits erschien – trotz Fehlens der Dokumentationspflicht – der Standpunkt (bestätigt durch manche Sprachkörper der Verwaltungsgerichte), dass die Finanzbehörden berechtigt sind, eine Transaktion zu überprüfen, wo ein Transaktionspartner die Personengesellschaft ist, denn aus der Vorschrift ergibt sich nicht, dass sich «die festgelegten oder aufgezwungenen Bedingungen» nur auf die bestimmten Bedingungen der Transaktionen zwischen den verbundenen Unternehmen beziehen. Ein erforderliches Minimum, das sich aus der Platzierung dieser Vorschrift ergibt, ist, dass eines der inländischen Unternehmen, das als ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Art. 11 [KStG] gilt, Körperschaftsteuerpflichtiger ist (Woiwodschaftsverwaltungsgericht Poznań im Urteil vom 13.10.2010, Az. I SA/Wr 526/10). Man wollte dadurch ungefähr Folgendes bekannt geben: "Lieber Steuerpflichtiger, wenn Du eine Transaktion mit einer bzw. über eine Personengesellschaft durchführst, kein Problem – du brauchst dann keine Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen. Sei aber nicht überrascht, wenn wir den Marktcharakter der Transaktion überprüfen und Dein Einkommen neu schätzen (und Du wirst über kein Verteidigungsmittel verfügen).”
Dokumentation als Problemlöser
Natürlich wurde die vorgenannte Situation vereinfacht dargestellt. Auch der Steuerpflichtige wäre dann nicht ganz wehrlos. Im Rahmen einer Betriebsprüfung oder eines steuerlichen Verfahrens könnte er nämlich zahlreiche Beweismittel nutzen (soweit er nicht nachweisen möchte, dass die Finanzbehörde zur Überprüfung der von ihm angewendeten Preise nicht berechtigt ist). Zweifelsohne wäre aber eine im Voraus erstellte und durchdachte Verrechnungspreisdokumentation eine viel zuverlässigere Verteidigungslinie. Aus diesem Grund entschieden sich viele Steuerpflichtige dafür, eine Verrechnungspreisdokumentation für Transaktionen zu erstellen, wo einer der Transaktionspartner die Personengesellschaft war, obwohl sie dazu nicht verpflichtet waren, also nur vorsichtshalber.
Ein Problem weniger, zwei mehr...
Seit Januar 2015 gibt es das vorgenannte Dilemma nicht mehr, denn der Gesetzgeber bestimmte näher die Begriffe der inländischen und ausländischen Unternehmen, die als verbundene Unternehmen anerkannt werden können. Zu den „Glückspilzen” stieß neue Kategorie der Subjekte – Organisationseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit, zu denen die Personengesellschaften gehören – dazu. Somit kann bei den Transaktionen unter Beteiligung einer Personengesellschaft (z. B. Transaktionen zwischen einer GmbH und einer Personengesellschaft, Transaktionen zwischen zwei Personengesellschaften, Transaktionen zwischen einem Gesellschafter und einer Personengesellschaft) das Einkommen durch eine Finanzbehörde geschätzt werden. Analog zu bisherigen Regelungen müssen der Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation die Gesellschafter einer Personengesellschaft und nicht diese Gesellschaft alleine nachkommen.
Mit Änderung des Art. 9a des Gesetzes über die Körperschaftsteuer (Art. 25a des Gesetzes über die Einkommensteuer) wurde die Pflicht zur Dokumentation einer Transaktion eingeführt, die auf dem Abschluss des Vertrags einer Gesellschaft, die keine juristische Person ist, bzw. des Vertrags für gemeinsames Unternehmen oder eines ähnlichen Vertrags beruht. Es scheint auf den ersten Blick, dass die Finanzbehörden versuchen können, den Marktcharakter der Bedingungen von abgeschlossenen Verträgen, und insbesondere der im Vertrag angenommenen Grundsätze für die Ansprüche der Gesellschafter (Vertragsparteien) an Gewinn- und Verlustbeteiligung zu überprüfen. Ist das überhaupt machbar? Eine gute Frage, auf welche wir in den nächsten Einträgen eingehen. Heute kann man gemäß dem berühmten Lied der polnischen Band Piersi nur eines feststellen: Es wird... Es wird viel Spaß geben! Es wird viel geschehen!