Tomasz BEGER
Steuerberater, Tax Partner bei RSM Poland
Wie es oft bei den steuerrechtlichen Änderungen vorkommt, wird im Stillen, durch die Hintertür, eine wichtige Änderung eingeführt, die sich auf den Zeitpunkt von Berücksichtigung der Folgen der ausgestellten (bzw. erhaltenen) Korrekturrechnung bei der KSt-/ESt-Abrechnung bezieht. Warum ist das so wichtig?
Zu erinnern ist, dass die Verwaltungsgerichte (einschließlich dem Oberverwaltungsgericht[1]) seit einigen Jahren hartnäckig behaupten, alle Berichtigungen von Betriebseinnahmen verursachen in Bezug auf Ertragsteuern keinen separaten Geschäftsvorfall unabhängig von ihrer Ursache (Rabatt nach der Transaktion, Bonus, Warenretour, Fehler) und dem Ausmaß des Verzugs gegenüber der ursprünglichen Transaktion. Somit sollten alle Folgen der Ausstellung der Korrekturrechnung (d.h. die Erhöhung der Betriebseinnahmen und -ausgaben) rückwirkend in der Abrechnung der Periode, in der die jeweilige Betriebseinnahme ausgewiesen wurde, berücksichtigt werden.
Zum Beispiel, wird von dem Steuerpflichtigen im Jahr 2015 eine Korrekturrechnung in Bezug auf die Lieferung von 2012 ausgestellt, wo der Warenwert berichtigt wurde, ist er auch verpflichtet, seine (schon lange her) abgegebene Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2012 zu korrigieren, obwohl der Beleg, der die Grundlage für diese Korrektur bildet, mit dem dreijährigen Verzug erscheint. Alle, die in ihrem beruflichen Alltag mit Steuern und Buchführung zu tun haben, ringen die Hände über diesen Ansatz, denn er verursacht viel Verwirrung und den zusätzlichen Arbeitsaufwand. Die Verwaltungsgerichte bleiben aber unerschütterlich.
Seit einiger Zeit versuchen die Finanzbehörden[2], diesen Ansatz auch in Bezug auf den Erwerber durchzusetzen, der „Glück” hatte, eine Korrekturrechnung erhalten zu haben, die sich auf die Höhe seiner Betriebsausgaben auswirkt. Die Finanzbehörden behaupten nämlich, die Folgen solch eines Belegs sollten in der Periode ausgewiesen werden, in der die jeweilige abzugsfähige Betriebsausgabe (aus der ursprünglichen Rechnung) zum ersten Mal erfasst wurde und sich auf die Steuerbemessungsgrundlage auswirkten.
Die vorgenannten Fälle sind ein deutliches Beispiel dafür, dass den Verwaltungsgerichten und Finanzbehörden die Wirtschaftswelt fremd ist. Dies beweist auch das Fehlen einer festen und einheitlichen Auslegung des Steuerrechts, obwohl die Vorschriften gar nicht geändert wurden (vor 2011 wurden alle Berichtigungen von Betriebseinnahmen und -ausgaben laufend ausgewiesen und es störte niemand).
Es scheint, dass die erwähnten technischen Probleme, die die Steuerpflichtigen bewältigen müssen, endlich von dem Gesetzgeber wahrgenommen wurden. Das Wirtschaftsministerium vorbereitete den Entwurf der Gesetzesänderung (der zum 26. Mai 2015 zur ersten Lesung in den Sejm kam), der ein für alle Mal allen Diskussionen über den „richtigen” Zeitpunkt der Erfassung der Berichtigung von Betriebseinnahmen und -ausgaben ein Ende setzten soll. Wie am Anfang erwähnt, wird die Änderung des Gesetzes über die Körperschaftsteuer und des Gesetzes über die Einkommensteuer durch die Hintertür, durch einen Rechtsakt mit einem wenig steuerbezogenen Titel eingeführt: Gesetz über Änderung des Gesetzes - Zivilprozessordnung und einiger anderen Gesetze in Zusammenhang mit der Unterstützung der Methoden für einvernehmliche Streitbeilegung. Was Interessantes gibt es dort? In Art. 2, 3 und 4 des Gesetzesentwurfs finden wir in Bezug auf Ertragsteuern den Hinweis, dass die Berichtigungen der Betriebseinnahmen/Betriebsausgaben grundsätzlich in der Periode zu erfassen sind, in der die Korrekturrechnung ausgestellt wurde und wir erleben dabei ein Déjà-vu (doch es war schon einmal so). Dieser Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn sich die Korrektur aus dem Irrtum oder Fehler in der ursprünglichen Rechnung ergibt. Man möchte also laut schreien: „Endlich!” (und leise hinzufügen: „aber warum so spät”). Ich bin ein leidenschaftlicher Anhänger dieser Lösung. Ich hoffe, der Gesetzesentwurf wird jetzt nicht einfach ad acta gelegt und trotz kommender Sommerferien und der Parlamentswahl im Herbst wird das Gesetz noch in diesem Jahr verabschiedet (gemäß den Gesetzesentwurf sollen die neuen Regelungen zum 1. Januar 2016 in Kraft treten).
[1] Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts (NSA): vom 1. Juni 2011, Az. Az. II FSK 156/10, vom 16. Mai 2012, Az. II FSK 2005/10, vom 10. Oktober 2012, Az. II FSK 508/11, vom 26. Juni 2012, Az. II FSK 2422/10, vom 2. August 2012, Az. II FSK 31/11, vom 25. April 2014, Az. II FSK 4/13, vom 1. Oktober 2014, Az. II FSK 2134/12.
[2] Interpretationen: des Leiters der Oberfinanzdirektion Łódź vom 12. März 2013, Az. IPTPB1/415-739/12-5/AG, vom 27. Januar 2014, Az. IPTPB3/423-454/13-2/KJ, vom 2. September 2014, Az. IPTBP3/423-204/14-2/PM; des Leiters der Oberfinanzdirektion Warszawa vom 16. Oktober 2012, Az. IPPB1/415-897/12-2/ES, vom 15. Juli 2013, Az. IPPB5/423-279/13-4/IŚ; des Leiters der Oberfinanzdirektion Poznań vom 3. Juni 2013., Az. ILPB1/415-269/13-2/AG, vom 14. Mai 2014, Az. ILPB1/415-286/14-4/IM; des Leiters der Oberfinanzdirektion Bydgoszcz vom 18. Juli 2013, Az. ITPB3/423-210/13/PS.