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Chance für Erstattung der überzahlten Steuer von zivilrechtlichen Handlungen auf Einlagen in eine KGaA

Wojciech MATUSZCZAK
Steuerberater, Junior Tax Manager bei RSM Poland

Die Erhebung der Steuer von zivilrechtlichen Handlungen (PCC) auf die Kapitalerhöhung bei Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) erregte seit einer längeren Zeit Zweifel. Bei der Einbringung von Einlagen in eine KGaA zur Deckung des Grundkapitals und gleichzeitigen Bildung des Agio war die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage problematisch. Es ging um die Beantwortung der Frage, ob als Steuerbemessungsgrundlage der Wert der das Gesellschaftsvermögen erhöhenden Einlagen oder der Betrag, um welchen das Grundkapital der Gesellschaft erhöht wurde, gilt.

Änderung des Gesellschaftsvertrags vs. PCC

Gemäß dem Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k des Gesetzes über die Steuer von zivilrechtlichen Handlungen (PCCG) ist nämlich die Änderung des Gesellschaftsvertrags eine der Handlungen, die mit dieser Steuer besteuert werden. Es ist zu betonen, dass das Gesetz als einen Gesellschaftsvertrag jede Art des Gründungsaktes definiert, d.h. den Vertrag einer Personengesellschaft, Vertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie die Satzung einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien.

Bei Personengesellschaften gilt als die Änderung des Gesellschaftsvertrages sowohl die Einbringung bzw. Erhöhung der Einlage, deren Wert die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens oder Stammkapitals verursacht, als auch das von einem Gesellschafter gewährte Darlehen, die Nachschüsse sowie die Abgabe von einem Gesellschafter an die Gesellschaft einer Sache bzw. der Vermögensrechte zur Nutzung. Bei Kapitalgesellschaften werden als Änderungen des Gesellschaftsvertrages die Kapitalerhöhung gegen Einlagen oder aus Eigenmitteln und die Nachschüsse eingestuft.

KGaA –  mehr eine Personen- oder Aktiengesellschaft?

Die KGaA weist eine besondere Natur auf, denn gemäß dem polnischen Handelsrecht ist das eine Personengesellschaft, jedoch mit manchen Eigenschaften der Kapitalgesellschaft (sie hat u.a. das Grundkapital). Wie oben erwähnt wurde, ist bei Personengesellschaften der Wert von eingebrachten Einlagen mit PCC zu besteuern, dagegen bei Kapitalgesellschaften wird PCC ausschließlich auf den Betrag erhoben, um welchen das Stamm-/Grundkapital erhöht wurde. Das Aufgeld, die in die Kapitalrücklage einzustellen ist, geht in die Steuerbemessungsgrundlage nicht ein.

Bisher überwog unter den Finanzbehörden die Auffassung, dass die Notare ordnungsgemäß vorgehen, indem sie bei KGaA in die Steuerbemessungsgrundlage auch den Wert der Einlagen in dem in die Kapitalrücklage eingestellten Teil einrechnen. Dies ist z. B. der individuellen Interpretation des Leiters der Oberfinanzdirektion Katowice vom 30. April 2014, Az. IBPBII/1/436-48/14/MZ, zu entnehmen. Auch die Verwaltungsgerichte teilten den Standpunkt der Finanzbehörden – ein Beispiel dafür ist das Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Szczecin vom 12. Februar 2014, Az. I SA/Sz 1166/13.

Trotzdem reichte das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Kraków bei Entscheidung des Rechtsstreits zwischen dem Steuerpflichtigen und Finanzminister mit seinem Beschluss vom 12. April 2013 (Az. I SA/Kr 188/13) das Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein, ob als Kapitalgesellschaft im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital eine Kommanditgesellschaft auf Aktien anzusehen ist, wenn sich aus der rechtlichen Natur dieser Gesellschaft ergibt, dass nur ein Teil des Kapitals und der Gesellschafter die in dieser Vorschrift vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen können (Rechtssache C-357/13 Drukarnia Multipress Sp. z o.o. in Krakau/Minister Finansów). Dieser Rechtsstreit ist auf die Implementierung der Vorschriften der Richtlinie 2008/7/EG des Rates in die polnische Rechtsordnung zurückzuführen. Der EuGH beantragte die Stellungnahme eines Generalanwalts (M. Niilo Jaaskinen). Gemäß seinen Schlussanträgen vom 18. Dezember 2014 ist der Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und c der vorgenannten Richtlinie dahin auszulegen, dass die Kommanditgesellschaft nach polnischem Recht, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, bei der nur ein Teil des Kapitals und der Gesellschafter die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen können, als Kapitalgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2008/7 anzusehen ist. Die Praxis zeigt, dass das EuGH-Urteil von den Schlussanträgen des Generalanwalts selten abweicht.

Reale Chance für Erstattung der überzahlten PCC

In dieser Hinsicht kann die positive Entscheidung des vorgenannten Rechtsstreits durch das EuGH den Steuerpflichtigen eine Chance für die Erstattung der überzahlten PCC als Differenz zwischen dem Wert der eingebrachten Einlagen und dem Betrag der Kapitalerhöhung bieten.

Schon jetzt gibt es günstige Entscheidungen der polnischen Verwaltungsgerichte in analogen Rechtssachen, z.B. das Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Łódź vom 11. Februar 2015, Az. I SA/Łd 1265/14, in dem das Gericht für Recht erkannte, dass „eine KGaA für Zwecke der Steuer von zivilrechtlichen Handlungen als eine Kapitalgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2008/7/EG anzusehen ist, was anzunehmen lässt, dass der Wert der in eine Kapitalgesellschaft auf Aktien eingebrachten Einlage mit der Steuer von zivilrechtlichen Handlungen nur in dem für das Grundkapital übergebenen Teil zu besteuern ist”.

Ich hoffe, dass sich die Schlussanträge des Generalanwalts und die neuesten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte auf die Änderung der profiskalischen Vorgehensweise des Finanzministers auswirken werden und somit die Möglichkeit für die Wiedergewinnung der überzahlten Steuer schaffen.

Schon heute kann man die Feststellung der Steuerüberzahlung beantragen, es ist jedoch zu überlegen, ob es sich nicht lohnt, auf den Erlass des betroffenen Urteils durch das EuGH zu warten. Nach dem EuGH-Urteil, in dem auf den Verstoß der nationalen Vorschriften gegen das EU-Recht hingewiesen wird, steht nämlich dem Steuerpflichtigen die Verzinsung der Überzahlung bereits für den Zeitraum zu, in dem der Staatshaushalt über sein Geld verfügte (d.h. seit dem Tag der Steuerzahlung). Wird die Feststellung der Steuerüberzahlung vor dem Erlass des EuGH-Urteils beantragt und die Erstattung erzielt, dann wird dem Steuerpflichtigen die Verzinsung nur dann geschuldet, wenn die Finanzbehörde die überzahlte Steuer innerhalb der gesetzlichen Frist nicht zurückzahlt. Auch dann ist die Verzinsung nur seit dem Tag der Einreichung des Erstattungsantrags bei der Finanzbehörde zu berechnen.