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Änderungen des Rechnungslegungsgesetzes 2017

 

Zum 6. Juni 2017 wurde das Gesetz vom 11. Mai 2017 über Wirtschaftsprüfer, Prüfungsgesellschaften und öffentliche Aufsicht (WiPrG-PL) bekannt gemacht. Mit dem Gesetz wurden ca. 50 andere Gesetze geändert und das bisherige Gesetz vom 7. Mai 2009 über Wirtschaftsprüfer und deren Selbstverwaltung, anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und öffentliche Aufsicht aufgehoben.

 

KSR Zwar ist das neue Gesetz vor allem für Wirtschaftsprüfer und Prüfungsgesellschaften von Bedeutung, aber unter den geänderten Gesetzen gibt es auch das Rechnungslegungsgesetz (RLG). Nachfolgend wurden einige Änderungen in dem Rechnungslegungsgesetz dargestellt, auf welche wir Sie aufmerksam machen möchten, umso mehr, als sie Prüfungen von Jahresabschlüssen für den nach 16. Juni 2016 anfangenden Zeitraum betreffen.

Art. 221 WiPrG-PL weist u.a. auf folgende Änderungen in dem RLG hin:

  • Die zu prüfenden Subjekte erstrecken sich ungeachtet der Bilanzsumme und erzielten Erträge auf Niederlassungen von Kreditinstituten, Niederlassungen von Auslandsbanken, Hauptniederlassungen und Niederlassungen von Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften sowie Niederlassungen von ausländischen Investitionsunternehmen;
  • Art. 65 RLG wird aufgehoben, was bedeutet, dass die geprüften Subjekte das Prüfungsurteil und den Prüfungsbericht nicht mehr erhalten werden. Die beiden Dokumente werden durch den neuen Prüfungsbericht ersetzt, der im Art. 83 im Detail geregelt wurde. Somit wurden andere Artikel des Rechnungslegungsgesetzes geändert, darunter z.B. diese, die die Einreichung des bisherigen Prüfungsurteils bei dem zuständigen Gerichtsregister vorsahen (z.B. Art. 69 RLG sah die Pflicht zur Abgabe des Jahresabschlusses samt Prüfungsurteil und Abschrift des Beschlusses über Feststellung des Jahresabschlusses usw. vor);
  • Art. 66 RLG wird auf solche Weise geändert, dass er im Falle der obligatorischen (gesetzlichen) Prüfung die Pflicht zum Abschluss des Vertrags über die Prüfung des Jahresabschlusses mit der Prüfungsgesellschaft für einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren vorsieht, wobei die Möglichkeit gegeben wird, ihn für weitere Zeiträume von jeweils zumindest zwei Jahren zu verlängern;
  • Zum Art. 66 RLG wurde Absatz 5a) hinzugefügt, der die Anwendung solcher Vertragsklauseln in den durch das geprüfte Subjekt abgeschlossenen Verträgen verbietet, welche die Möglichkeit der Wahl einer Prüfungsgesellschaft durch die wählende Behörde auf bestimmte Kategorien bzw. Zusammenstellungen der Prüfungsgesellschaften beschränken;
  • In der Zusätzlichen Information zum Jahresabschluss ist das Honorar der Prüfungsgesellschaft für die gesetzliche Prüfung (a) und sonstige Prüfungsdienstleistungen (b) anzugeben.

 

Andere für die geprüften Subjekte relevante Änderungen, die sich auf die Beziehungen zwischen dem geprüften Subjekt und der Prüfungsgesellschaft auswirken werden, wurden in Art. 134 und 136 RLG geregelt. In diesen Vorschriften wurde auf Folgendes hingewiesen:

  • maximale ununterbrochene Auftragsdauer für die gesetzliche Prüfung des Jahresabschlusses eines Unternehmens von öffentlichem Interesse durch eine Prüfungsgesellschaft bzw. eine andere mit dieser Prüfungsgesellschaft verbundene Prüfungsgesellschaft bzw. durch irgendein Mitglied eines in der Europäischen Union tätigen Netzwerks beträgt 5 Jahre;
  • Zusammenstellung der verbotenen Dienstleistungen für eine Prüfungsgesellschaft gegenüber dem Mandanten, der ein Unternehmen von öffentlichem Interesse ist und für welchen die satzungsgemäße Prüfung durch diese Prüfungsgesellschaf durchgeführt wird (u.a. Steuerberatungsdienstleistungen, Beteiligung am Management, Führung der Bücher, Payroll-Dienstleistungen, Rechtsdienstleistungen, Dienstleistungen bezüglich der Internen Revision usw.

 

Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema näher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Piotr STASZKIEWICZ jederzeit gerne zur Verfügung.

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