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USt – wie sich nicht betrügen lassen und leere Rechnungen vermeiden

Steuerliche Abrechnungen sind mit einem immer höheren Risiko belastet und bereiten den Unternehmern immer ernstere Probleme. Man spricht laut darüber, dass das Recht der Unternehmer auf den Vorsteuerabzug durch die Finanzbehörden immer häufiger in Frage gestellt wird, indem sie behaupten, dass sich der Steuerpflichtige an der Steuererschleichung beteiligte, mit einem „Strohmann” zusammenarbeitete oder an einem Karussellgeschäft teilnahm. Dies wird leider ziemlich allgemein und kann jeden Unternehmer betreffen – auch einen ehrlichen. Nach Auffassung der Finanzbehörden und Verwaltungsgerichte trägt nämlich für die Umsatzsteuer-Erschleichungen nicht nur der Betrüger (d.h. das Subjekt, das die Umsatzsteuer erschlich bzw. Kenntnis davon hatte), sondern auch der Erwerber der Ware oder Dienstleistung Verantwortung, der zwar zum Zeitpunkt des Umsatzes nicht wusste, dass sein Geschäftspartner unehrlich handelt, aber unter Beachtung höchster Sorgfalt hätte davon wissen sollen.

Strafen sind schmerzlich…

Aufgrund der fehlenden höchsten Sorgfalt (bzw. des fehlenden „gutgläubigen” Handelns) kann nicht nur das Recht auf Abzug der Vorsteuer auf den Erwerb einer Ware oder Dienstleistung verweigert werden (was in Praxis bedeutet, dass man an das jeweilige Finanzamt nicht selten sehr hohe Steuerbeträge samt Zinsen – zurzeit 12% pro Jahr  – zahlen muss), sondern auch können die Geschäftsleiter des jeweiligen Unternehmens strafrechtlich und steuerstrafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden. Nicht ohne Bedeutung sind dabei die Imageverluste – sowohl der betroffen Personen, als auch des Unternehmens alleine.

Ein zusätzliches Problem bilden die sog. leeren Rechnungen, die in den Verkehr kommen. Strafbar ist nicht nur die Ausstellung einer Scheinrechnung, sondern auch die Handhabung solch eines Belegs – zurzeit kann solch eine Tat gemäß dem Steuerstrafgesetzbuch mit einer Geldbuße bis zu 720 Tagessätzen und mit einer Freiheitsstrafe von zumindest einem Jahr geahndet werden. Zusätzlich kann sie nach dem Strafgesetzbuch als eine Straftat gelten, die mit einer Freiheitsstrafe sogar bis ein paar Jahre geahndet werden kann.

Was soll man tun, um den Betrügern nicht zum Opfer zu fallen und zugleich alleine des Betrugs nicht verdächtig zu werden?

Grundsätzlich sollen die Unternehmer entsprechende Instrumente für Überprüfung der Glaubwürdigkeit ihrer Geschäftspartner, des Dokumentenumlaufs und der internen Kontrolle entwickeln und implementieren, so dass die leeren Rechnungen einen großen Bogen um das zuverlässige Geschäft machen. Dies lässt ein Risiko für Behauptungen der Finanzbehörden einschränken, dass der Unternehmer bei dem jeweiligen Umsatz die höchste Sorgfalt nicht einhielt. Dafür empfiehlt sich, die jeweiligen Mitarbeiter entsprechend zu schulen, die den Kontakt mit den Geschäftspartnern haben oder Dokumente verarbeiten, welche mit den steuerlichen Abrechnungen zusammenhängen. Die eingesetzten Handlungsmodelle und Schutzverfahren sollen jeweils an die individuelle Lage des Steuerpflichtigen, die Branche und die rechtlichen Bedingungen, unter denen er agiert, sowie an die bei ihm geltenden Grundsätze der Zusammenarbeit mit den Geschäftspartnern angepasst werden.

Deswegen bietet RSM Poland als ein Team von erfahrenen Fachkräften im Bereich der Steuer- und Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung sowie Buchhaltung die Entwicklung von maßgeschneiderten Überprüfungsverfahren, die das Risiko minimieren lassen, dass die Abrechnung der Umsatzsteuer  durch die Finanzbehörden in Frage gestellt wird und ermöglichen, das Problem der leeren Rechnungen zu beseitigen. Darüber hinaus bieten wir die Veranstaltung der effektiven Schulungen für die Führungskräfte und Mitarbeiter sowie eine professionelle Vertretung der Unternehmer bei steuerlichen Verfahren und Strafverfahren.

 

Lassen Sie sich bei dem Vorsteuerabzug unterstützen bzw. über das steuerliche Risiko bezüglich der Steuererschleichung beraten und kontaktieren Sie unseren Experten Przemysław Powierza:

e-mail: ekspert@rsmpoland.pl

tel. +48 61 8515 766

fax +48 61 8515 786

 

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