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COVID-19 Hilfspaket – steuerliche Lösungen

Am 31. März wurde das seit langem erwartete Änderungsgesetz zum Gesetz über Sonderlösungen zur Verhinderung, Abwendung und Bekämpfung von COVID-19, der anderen Infektionskrankheiten und der dadurch verursachten Krisensituationen und zu einiger anderen Gesetze bekannt gegeben.

Hier präsentieren wir die aus unserer Sicht wichtigsten steuerrechtlichen Änderungen.

 

Immobiliensteuer

  • Die Gemeinderäte erhielten die Zuständigkeit, die Befreiung von der Immobiliensteuer für Gewerbegrundstücke, -gebäude und -bauten für bestimmte Gruppen der Unternehmer zu beschließen, deren Liquidität sich aufgrund der negativen Wirtschaftsfolgen von COVID-19 verschlechtert hat.
  • Der Gemeinderat kann auch die Zahlungsfristen für die im April, Mai und Juni fälligen Immobiliensteuerraten für bestimmte Gruppen der Unternehmer spätestens bis zum 30. September 2020 verlängern.

Abgabenordnung

  • Wird ein Bescheid über Steuerstundung bzw. die Verteilung der Steuer (des Steuerrückstands) über mehrere Raten erlassen, ist auf die Stundungsgebühr zu verzichten. Darüber hinaus gewann der Finanzminister die Zuständigkeit, die Erhebung der Zinsen auf Steuerrückstände im Wege einer Verordnung zu unterlassen.
  • Ausgesetzt werden die Fristen bei den durch die Abgabenordnung geregelten Verfahren und Prüfungen.
  • Im Falle der Anträge auf Erteilung der Einzelfallauslegung, die bis 1. April 2020 gestellt und nicht geprüft wurden, wird die Frist auf Erteilung der Einzelfallauslegung jeweils um 3 Monate verlängert.
  • Die Fristen für Abgabe der MDR-Berichte wurden bis zum 30. Juni 2020 ausgesetzt.

Gemeinsame Vorschriften für ESt und KSt

  • Auf 30. September 2020 wurde die Frist für Einreichung der Information über Verrechnungspreise für diejenigen Steuerpflichtigen verschoben, deren Steuerjahr nach 31. Dezember 2018 begonnen und vor 31. Dezember 2019 geendet hat.
  • Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, die im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. September 2020 an die im Gesetz genannten Subjekte zur Vorbeugung von COVID-19 übergebenen Schenkungen vom Einkommen abzuziehen, wobei
    • im Falle einer bis 30. April 2020 übergebenen Schenkung 200% des Schenkungswerts abzuziehen ist,
    • im Falle einer bis Ende Mai 2020 übergebenen Schenkung 150% des Schenkungswerts abzuziehen ist
  • Auf 20. Juli 2020 wurde die Frist für Zahlung der für März, April und Mai 2020 fälligen Steuer auf Einkünfte aus Gewerbeimmobilien (sog. Mindeststeuer) verschoben, soweit:
    • der Steuerpflichtige negative Wirtschaftsfolgen von COVID-19 erlitten hat,
    • die von dem Steuerpflichtigen in dem jeweiligen Monat erzielten Gewerbeeinnahmen im Vergleich zu dem gleichen Zeitraum im Jahr 2019 um mindestens 50% niedriger sind.
  • Die Steuerschuldner wurden von der Pflicht befreit, die Bemessungsgrundlage der Ertragsteuern aufgrund der Regelung über Steuerermäßigung wegen uneinbringlicher Forderungen zu erhöhen, soweit:
    • der jeweilige Steuerpflichtige negative Wirtschaftsfolgen von COVID-19 erlitten hat,
    • die erzielten Gewerbeeinnahmen im Vergleich zu dem gleichen Zeitraum im Jahr 2019 um mindestens 50% niedriger sind;
  • Die Kleinsteuerpflichtigen, die eine vereinfachte Methode für Leistung der Vorauszahlungen gewählt haben, können sie im Laufe des Jahres ändern, soweit sie negative Wirtschaftsfolgen von COVID-19 erleiden.
  • Die förderfähigen Ausgaben einer F&E-Tätigkeit, welche die Entwicklung der zur Bekämpfung von COVID-19 unerlässlichen Produkte zum Ziel hat, können bei Berechnung der Steuervorauszahlungen berücksichtigt werden.
  • Die Steuerpflichtigen, welche die förderfähigen Einkünfte aus den förderfähigen Rechten des geistigen Eigentums erzielen, können bei der Berechnung der Steuervorauszahlungen einen Steuersatz von 5% anwenden.
  • Die Steuerpflichtigen, die im Jahr 2020 einen Verlust erlitten haben, können den Verlustvortrag mit dem im Vorjahr erzielten Einkommen verrechnen.

Umsatzsteuer

  • Die Regelungen betreffend Verbindliche Auskunft über anzuwendende Umsatzsteuersätze (WIS) sowie die neue Umsatzsteuer-Matrix wurden bis zum 1. Juli 2020 verschoben.
  • Die Pflicht zur Anwendung der neuen SAFT (poln. JPK) durch Großunternehmen wurde bis zum 1. Juli 2020 gestundet.

Einkommensteuer

  • Die Abgabe der Steuererklärung für 2019 und die Zahlung der Steuer bis zum 31. Mai 2020 gelten als eingereicht zusammen mit dem wirksamen Antrag auf Aussetzung der Strafvollziehung nach Art. 16 des Steuerstrafgesetzbuches.
  • Erhöht wurden die Höchstgrenzen der Steuerbefreiung für Entbindungsgeld, Urlaubsgeld und manche Sozialleistungen.
  • Von der Einkommensteuer wurden die Leistungen aufgrund des Arbeitsausfalls sowie die auf der Unterkunft und Verpflegung beruhenden Leistungen in den im COVID-19-Gesetz genannten Fällen befreit.
  • Die Zahlungsfrist für die im März und April 2020 erhobene Lohnsteuer wird bis zum 1. Juni 2020 verlängert, soweit die Steuerzahler negative Wirtschaftsfolgen von COVID-19 erlitten haben.
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Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema näher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Daniel WIĘCKOWSKI jederzeit gerne zur Verfügung.

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Daniel WIĘCKOWSKI
Tax Director bei RSM Poland
E: ekspert@rsmpoland.pl
tel. +48 61 8515 766
fax +48 61 8515 786