Kamila DOBOSZ
Tax Consultant bei RSM Poland
Am 1. Januar 2019 wurden die geänderten Vorschriften des KStG-PL und EStG-PL eingeführt. Die Gesetze enthalten den ganzen neuen Abschnitt zum Thema Verrechnungspreise. Die neuen Vorschriften haben zum Ziel die Anpassung der polnischen Anforderungen im Bereich der Dokumentierung der Transaktionen zwischen den verbundenen Unternehmen an die OECD- Leitlinien. Implementiert wurden die Änderungen u.a. in Bezug auf die Höhe der Transaktionslimits, den Umfang des Local File und Master File, den Ausschluss der Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation für inländische Unternehmen, die keine steuerlichen Verluste generieren sowie das Beifügen der Vergleichsanalyse. In dem Abschnitt über Verrechnungspreise wurden auch die juristischen Definitionen der im Bereich der Verrechnungspreise verwendeten Begriffe veröffentlicht, um die Auslegungsstreite einzuschränken.
Im Jahr 2019 können die Steuerpflichtigen alleine wählen, nach welchen Vorschriften sie die Verrechnungspreisdokumentation für das bereits abgeschlossene Jahr 2018 erstellen. Gemäß den geänderten Vorschriften des KStG-PL und EStG-PL haben die Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die formell seit 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften bereits auf die im Jahr 2018 abgewickelten Gruppentransaktionen anzuwenden. Die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation nach den neu geltenden Vorschriften kann für den Steuerpflichtigen eine wesentliche Erleichterung sein, aber auch zu den neuen Problemen und Pflichten führen, auf welche der Steuerpflichtige bei der Anwendung der vorherigen Regelungen nicht stoßen würde.
Höhere Limits
Seit 2017 galt als die erste Voraussetzung für Ermittlung der Dokumentationspflicht die Höhe der Erträge oder Aufwendungen im Sinne der Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes. Überstieg dieser Wert in dem vorangegangenen Steuerjahr die Summe von 2 Mio. EUR, dann sollte man die Transaktionsschwelle überprüfen, die 50 Tsd. EUR betrug und verhältnismäßig zur Erträge oder Aufwendungen des Steuerpflichtigen stieg. Die Unternehmen mit den Erträgen oder Aufwendungen unter 2 Mio. EUR unterlagen keiner Dokumentationspflicht. Ab 2019 gelten höhere und einheitliche Transaktionsschwellen, die 10 Mio. PLN für Warentransaktionen und Finanztransaktionen und 2 Mio. PLN für Dienstleistungstransaktionen betragen. Es gibt jedoch kein unternehmensbezogenes Kriterium und keine Überprüfung der Höhe des Unternehmens mehr. Das kann zur Folge haben, dass sich die Dokumentationspflicht auf die ziemlich kleinen Subjekte erstrecken wird, die jedoch mit den verbundenen Unternehmen intensiv zusammenarbeiten.
Keine Dokumentationspflicht für inländische Transaktionen
Der Ausschluss der Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation für die mit den polnischen verbundenen Unternehmen abgewickelten Transaktionen (soweit sie keine Verluste generieren) ist bestimmt eine große Erleichterung für die Steuerpflichtigen. Werden die inländischen Transaktionen zwischen den Unternehmen abgewickelt, die weder die Geschäftstätigkeit in den Sonderwirtschaftszonen abwickeln noch öffentliche Beihilfe in Anspruch nehmen, die gemäß dem Gesetz über Förderung der neuen Investitionen gewährt wurde, dann sind solche Transaktionen in der Verrechnungspreisdokumentation nicht zu berücksichtigen. Zweifelsohne bedeutet das eine wesentliche Minderung der Dokumentationspflicht für die Steuerpflichtigen.
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Vergleichsanalyse
Die seit 2017 geltenden Vorschriften sahen die Pflicht zur Erstellung einer Vergleichsanalyse für die Verrechnungspreisdokumentationen vor, die durch ein Unternehmen mit den Erträgen oder Aufwendungen von mehr als 10 Mio. EUR in dem vorangegangenen Jahr vorbereitet wurden. Dies bedeutete, dass die kleineren Unternehmen eine Dokumentation vorbereiten mussten, die viel weniger Informationen enthielt. Gemäß den ab 2019 geltenden Vorschriften ist die Vergleichsanalyse ein Pflichtbestandteil von Local File unabhängig der Unternehmensgröße.
Identifizierung der verbundenen Unternehmen
Ab 2019 führt der Gesetzgeber in Bezug auf die Methode der Identifizierung von verbundenen Unternehmen den Begriff „Ausübung eines beherrschenden Einflusses” ein. Im Falle der Ausübung eines beherrschenden Einflusses durch die direkte Kapitalbeteiligung zu mindestens 25 % bzw. den Anspruch auf Gewinnbeteiligung zu mindestens 25 % ist die Identifizierung der verbundenen Unternehmen ziemlich klar. Bedeutet aber die Ausübung eines beherrschenden Einflusses auch die tatsächliche Fähigkeit einer natürlichen Person, das Treffen von relevanten Wirtschaftsentscheidungen durch eine juristische Person oder Organisationseinheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu beeinflussen, kann das die großen Schwierigkeiten bei der Bestimmung der „tatsächlichen Fähigkeit” bereiten. Die Beurteilung der Ausübung eines beherrschenden Einflusses kann subjektiv sein.
Darüber hinaus betrafen die bisherigen Verschärfungen im Bereich der personellen Verflechtungen aufgrund der Familienbeziehungen ausschließlich inländische Unternehmen. Ab 2019 sind diese Verflechtungen auch in Bezug auf ausländische Unternehmen zu identifizieren. Diese Vorschrift erweitert den Kreis von verbundenen Unternehmen und somit kann die Identifizierung der ausländischen personellen Verflechtungen sowie Familienverflechtungen große Schwierigkeiten bereiten.
Im Jahr 2019 entscheidet der Steuerpflichtige alleine, welches Steuerregime für ihn in Zusammenhang mit der Erstellung der Verrechnungspreisdokumentationen für 2018 günstiger sein wird. Jeder Fall soll individuell geprüft werden, denn in manchen Situationen kann sich die Anwendung der seit 2017 geltenden Vorschriften mehr angemessen als dieser von 2019 erweisen. Es ist zu beachten, dass die Methode der Identifizierung von verbundenen Unternehmen, die aus den neuen Vorschriften resultiert, kann die tatsächliche Anzahl der verbundenen Unternehmen erhöhen, mit welchen die kontrollierten Transaktionen abgewickelt werden. Die Erhöhung des Transaktionslimits ist bestimmt eine positive Änderung, jedoch kann sich dabei das Fehlen des Kriteriums der Unternehmensgröße für manche Steuerpflichtige als ungünstig erweisen. Die Erstellung der Dokumentation nach den neuen Vorschriften, d.h. samt der Vergleichsanalyse, kann für den Steuerpflichtigen teurer als im Falle der Anwendung der Vorschriften von 2017 sein.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Wahl des Steuerregimes für die für das Jahr 2018 zu erstellenden Verrechnungspreisdokumentationen völlig von der individuellen und spezifischen Situation des jeweiligen Unternehmens sowie der Art und Anzahl der zwischen den verbundenen Unternehmen abgewickelten Transaktionen abhängen wird. Die von dem Steuerpflichtigen aufgrund der Wahl der neuen Vorschriften zu erzielenden Vorteile sollen ganzheitlich analysiert werden, auch in Bezug auf die Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Vorbereitung und Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation getragen werden.
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