Magdalena MICHAŁOWSKA
Junior Tax Consultant bei RSM Poland
Der zuletzt veröffentlichte revolutionäre Gesetzesentwurf mit Änderungen in ESt und KSt hat zahlreiche Kontroversen ausgelöst, insbesondere über Vergabe des Status eines Körperschaftsteuerpflichtigen an Kommanditgesellschaften. Es ist eine von mehreren von dem Gesetzgeber vorgeschlagenen Änderungen, die in dem Tax Alert angesprochen wurde. Wichtige Änderungen, die bereits Anfang 2021 in Kraft treten sollen, betreffen auch die Regelungen über Verrechnungspreise und darauf konzentrieren wir uns in diesem Beitrag.
Transaktionen mit Unternehmen aus sog. Steueroasen
Die im Gesetzesentwurf geplanten Hauptänderungen im Bereich der Verrechnungspreise betreffen die Transaktionen mit den Unternehmen aus sog. Steueroasen. Sie beruhen grundsätzlich auf:
- Erweiterung des Umfangs der Transaktionen, die auf die Konformität mit dem Fremdvergleichsgrundsatz zu prüfen sind, auf:
- Transaktionen, infolge deren ein polnischer Steuerpflichtiger oder eine Gesellschaft, die keine juristische Person ist, die Zahlung von einem Unternehmen aus einem Staat bzw. Gebiet mit dem schädlichen Steuerwettbewerb erhält;
- kontrollierte Transaktion und andere als kontrollierte Transaktionen, falls der wirtschaftliche Eigentümer (eng. beneficial owner) in der sog. Steueroase steuerlich ansässig ist, wobei auf die gesetzliche Definition des wirtschaftlichen Eigentümers verwiesen wird. Der Verzicht auf den nicht definierten Begriff der Abwicklung „unmittelbar oder mittelbar” der Forderungszahlung an das Unternehmen aus der sog. Steueroase beseitigt die Interpretationszweifel, die insbesondere mit der Auslegung der Phrase „mittelbar” zusammenhängen. Zugleich wurde die Vermutung eingeführt, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer den Sitz oder die Geschäftsführung in der sog. Steueroase dann hat, falls der Geschäftspartner des Steuerpflichtigen oder einer Gesellschaft, die keine juristische Person ist, in dem jeweiligen Steuerjahr die Abrechnungen mit dem Unternehmen mit dem Sitz oder der Geschäftsführung in der sog. Steueroase vornimmt. Der Steuerpflichtige oder eine Gesellschaft, die keine juristische Person ist, sollen diese Umstände unter Einhaltung der höchsten Sorgfalt ermitteln;
- Vereinheitlichung, dass für kontrollierte und nicht kontrollierte Transaktionen mit den Unternehmen aus Steueroasen eine einheitliche Dokumentationsschwelle von 100 Tsd. PLN gilt.
- Erweiterung des Umfangs der Schätzung des Transaktionswertes insbesondere auf andere als kontrollierte Transaktionen, falls der wirtschaftliche Eigentümer (eng. beneficial owner) in der sog. Steueroase steuerlich ansässig ist, wobei auf die gesetzliche Definition des wirtschaftlichen Eigentümers verwiesen wird.
- Erweiterung des Umfangs von Pflichtbestandteilen in dem Local File für Transaktionen mit Unternehmen aus den sog. Steueroasen u.a. um die wirtschaftliche Begründung für den Abschluss der Transaktion mit solch einem Unternehmen, darunter um Benefit-Test, d.h. die Beschreibung der wirtschaftlichen, darunter steuerlichen Nutzen.
Besonders umstritten ist die Pflicht zur Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers in der Situation, wenn der Geschäftspartner eines Steuerpflichtigen oder einer Gesellschaft, die keine juristische Person ist, die Abrechnungen mit einem Unternehmen mit dem Sitz oder der Geschäftsführung in der sog. Steueroase vornimmt. Die Gewinnung von Informationen über die Geschäftspartner unserer Geschäftspartner wird in vielen Fällen unmöglich bzw. wesentlich erschwert sein. Es ist jedoch nicht das erste Mal, wenn der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen diejenigen Pflichten auferlegt, zu deren Erfüllung sie nur begrenzte Instrumente haben, während zugleich gegenüber den Geschäftspartnern keine Zwangsmaßnahmen ergriffen werden (vide: Überprüfung des „Beneficial Owners” bei Einbehaltung der Quellensteuer).
Bericht über Umsetzung der Steuerstrategie
Die steuerlichen Kapitalgruppen und die Steuerpflichtigen, deren Einnahmen in dem vorangegangenen Jahr den Gegenwert von 50 Mio. EUR überschritten haben, werden verpflichtet sein, den Bericht über Umsetzung der Steuerstrategie zu erstellen und bekannt zu geben, der folgende Informationen über Verrechnungspreise enthalten wird:
- Informationen über Transaktionen mit verbundenen Unternehmen im Sinne des Art. 11a Abs. 1 Nr. 4 KStG-PL, deren Wert 5% der Bilanzsumme der Aktiva überschreitet;
- Informationen über die geplanten bzw. von dem Steuerpflichtigen durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahmen, die sich auf die Höhe der Steuerverbindlichkeiten des Steuerpflichtigen oder verbundenen Unternehmen im Sinne des Art. s Art. 11a Abs. 1 Nr. 4 KStG-PL auswirken können;
- Informationen über steuerliche Abrechnungen des Steuerpflichtigen in den Staaten mit dem schädlichen Steuerwettbewerb.
Der Gesetzgeber weist zugleich darauf hin, dass die Informationen, die unter das Gechäfts-, Industrie-, Berufs- oder Produktionsgeheimnis fallen, nicht offen gelegt werden müssen. Dieser Ausschluss scheint vernünftig zu sein, jedoch wird er in der Praxis viele Interpretationsprobleme bereiten.
Der Steuerpflichtige soll den Bericht über Umsetzung der Steuerstrategie auf seiner Internetseite bis Ende des neunten Monats nach dem Ablauf der Frist für Einreichung der jährlichen Steuererklärung veröffentlichen.
Für die Nichterfüllung der vorgenannten Pflichten droht eine Geldstrafe bis 1 Mio. PLN.
Wie man sieht, erweitert der Gesetzgeber konsequent den Katalog von Geldstrafen, deren Auferlegung einfacher und sicherer für die Sicherstellung der Haushaltseinnahmen als Führung von langwierigen Finanzstrafverfahren (wo man das Verschulden und den Vorsatz beweisen muss) zu sein scheint.
Änderungen aufgrund COVID-19
Der Begründung zum Gesetzesentwurf ist zu entnehmen, dass die Änderungen auch die Minderung der bürokratischen und administrativen Lasten für Unternehmer im Bereich der Verrechnungspreise während des epidemischen Notstands oder Epidemie-Zustands aufgrund COVID-19 zum Ziel haben. Die Erleichterungen bei Erfüllung der Steuerpflichten in dieser besonders schwierigen Zeit der Auseinandersetzung mit der Krise, die aufgrund der COVID-19-Epidemie erfolgte, sind wir folgt:
- Einführung der Befreiung von der Pflicht zur Verfügung über Erklärung des verbundenen Unternehmens über Vornahme der Verrechnungspreiskorrektur für den Steuerpflichtigen (die Befreiung soll nur für diejenigen Korrekturen gelten, die während der durch COVID-19 verursachten Krise vorgenommen werden);
- Möglichkeit der Inanspruchnahme der Befreiung von der Pflicht zur Erstellung des Local Files für inländische Transaktionen (11n Nr. 1 KStG-PL) durch die Unternehmen, bei denen die Einnahmen in dem durch die Krise aufgrund COVID-19 betroffenen Steuerjahr mindestens um 50% im Verhältnis zu Gesamteinnahmen in dem gleichen Zeitraum, der diesem Jahr voranging, zurückgegangen sind (für diese Gruppe von verbundenen Unternehmen bleibt die Pflicht zur Übermittlung der Information über Verrechnungspreise an den Leiter der Landesfinanzverwaltung erhalten);
- Einführung der Erleichterungen bei Unterzeichnung der Erklärungen über Erstellung der landesspezifischen Dokumentation von Verrechnungspreisen. Die Erklärung, die für das Steuerjahr (Finanzjahr) bzw. zu dem Zeitpunkt abgegeben wird, in dem auf dem ganzen Gebiet der Republik Polen der ausgerufene epidemische Notstand oder Epidemie-Zustand galt, kann folgende Person unterzeichnen:
- eine natürliche Person – im Falle eines verbundenen Unternehmens, das natürliche Person ist;
- eine Person, die vom ausländischen Unternehmer zu dessen Vertretung in der Zweigniederlassung ermächtigt wurde – im Falle eines verbundenen Unternehmens, das ein ausländischer Unternehmer ist, welcher eine Zweigniederlassung auf dem Gebiet der Republik Polen hat;
- eine vertretungsberechtigte Person – im Falle von sonstigen verbundenen Unternehmen
– wobei die Abgabe der Erklärung von dem Bevollmächtigten zulässig ist.
Zusammenfassung
Zwar sind die in Zusammenhang mit COVID-19 vorgeschlagenen Änderungen vorübergehend, aber sie sind sicherlich als ein positives Element von den geplanten Änderungsregelungen anzusehen. Die Einführung von zusätzlichen administrativen Pflichten, d.h. Berichten über Umsetzung der Steuerstrategie oder Auferlegung der zusätzlichen Pflichten denjenigen Steuerpflichtigen, welche die Transaktionen mit den Unternehmen aus den sog. Steueroasen durchführen, sind jedoch das Gegenteil davon. Zurzeit wird der Gesetzesentwurf begutachtet, was nur bis 21. September dauern will. Wir werden Sie über die Fortschritte der legislativen Arbeiten in diesem Bereich informieren.
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