Kamila DOBOSZ
Tax Consultant bei RSM Poland
Ende 2018 und Anfang 2019 wurden die neuen Vorschriften betreffend Verrechnungspreise bekannt gegeben. Die Regelungen dazu wurden im Abschnitt 1a KStG-PL und Abschnitt 4b EStG-PL erfasst. Am 29. und 31. Dezember 2018 erschienen im Gesetzblatt die Verordnungen des Finanzministers, die als Durchführungsvorschriften zu den Regelungen über Verrechnungspreise gelten.
Im Bereich der Körperschaftsteuer wurden folgende Verordnungen veröffentlicht:
- über Verrechnungspreisdokumentation im Bereich der Körperschaftsteuer (GBl. 2018, FN. 2479),
- über Information über Verrechnungspreise im Bereich der Körperschaftsteuer (GBl. 2018, FN. 2487),
- über Verrechnungspreise im Bereich der Körperschaftsteuer (GBl. 2018, FN. 2491),
- über Art und Weise der Behebung der Doppelbesteuerung bei Korrektur der Gewinne von verbundenen Unternehmen (GBl. 2018, FN. 2474).
Anders als im Jahr 2017 werden mit diesen Regelungen keine revolutionären Änderungen eingeführt. Die Verordnungen haben zum Ziel die nähere Bestimmung und Strukturierung der einzelnen Fragen bezüglich der Art und Weise der Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation. In Bezug auf manche Fragen wurde der Umfang der von dem Steuerpflichtigen zu übermittelnden Informationen vereinfacht. Andere Fragen, wie z.B. die Berichterstattung mittels des Formblatts TP-R setzen voraus, dass die Unternehmen mehr detaillierte Informationen übermitteln, was von ihnen eines höheren Arbeitsaufwands bedarf.
Unten bespreche ich bestimmte Fragen, die sich aus den einzelnen Verordnungen ergeben.
Verordnung des Finanzministers über Verrechnungspreisdokumentation im Bereich der Körperschaftsteuer
Die erste der besprochenen Verordnungen bestimmt die Bestandteile der landesspezifischen, unternehmensbezogenen Dokumentation und der Stammdokumentation. Gemäß den neuen Regelungen änderte sich der Umfang von Local File und Master File im Vergleich zu den seit 2017 geltenden Regelungen nicht wesentlich. Manche Begriffe wurden näher bestimmt. Ein Beispiel dafür ist die Einführung der Beschreibungen des Rechtsumfelds und der Finanzinformationen. Andere Bestandteile der Dokumentation wurden ausgebaut. Ein Beispiel dafür ist die Funktionsanalyse, die neben der Beschreibung der ausgeübten Funktionen, eingesetzten Aktiva und getragenen Risiken auch die wesentlichen Änderungen im Vergleich zum vorangegangenen Geschäftsjahr enthalten soll. Darüber hinaus wird ein Pflichtbestandteil der landesspezifischen, unternehmensbezogenen Dokumentation die Darstellung der Vereinbarungen oder der steuerlichen Interpretationen betreffend kontrollierte Transaktion sein. Eine Neuheit ist die Pflicht zur Bereitstellung der Daten für Vergleichsanalyse in der elektronischen, editierbaren Form. Der Gesetzgeber bestimmt also, welche Elemente die Übereinstimmungsanalyse enthalten soll, die im Falle der fehlenden Möglichkeit für Durchführung einer Vergleichsanalyse erstellt wird.
In Bezug auf das Master File wurde der Umfang der aufgrund der polnischen Vorschriften erforderlichen Bestandteile der Verrechnungspreisdokumentationen mit den Empfehlungen der OECD-Leitlinien vereinheitlicht. Bestimmt ist das eine gute Nachricht für die Steuerpflichtigen. Die polnischen Vorschriften in diesem Bereich waren viel mehr detailliert, was oft in Bezug auf die Notwendigkeit der Einholung von bestimmten Informationen von der Gruppe der verbundenen Unternehmer und Versuche der Erklärung, warum der polnische Gesetzgeber mehr anspruchsvoll und gewissenhaft als die OECD-Leitlinien ist, problematisch war. Die Vereinfachungen umfassen u.a. die Beschreibung der Finanzlage der Gruppe von verbundenen Unternehmen. Aufgehoben wurde die Pflicht, das Verzeichnis der Darlehen und Kredite von unabhängigen Dritten zu präsentieren, die mehr als 5% der Fremdkapitalsumme ausmachen. Diese Pflicht wurde durch die Information über wesentliche Finanzierungsverträge mit unabhängigen Dritten ersetzt. Es ist auch nicht mehr notwendig, die geografischen Märkte zu nennen, auf welchen zumindest 10% Gewinne im Rahmen der einzelnen relevanten Wertschöpfungsketten erzielt werden.
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Verordnung des Finanzministers über Information über Verrechnungspreise im Bereich der Körperschaftsteuer
Die zweite der Verordnungen bestimmt, welche Daten in dem Formblatt TP-R zu enthalten sind, das den 2017 eingeführten Vordruck CIT-TP/PIT-TP ersetzen wird. Die mittels des Formblattes TP-R an den Leiter der Landesfinanzverwaltung zu übermittelnde Information ist viel mehr ausführlich als der Umfang der Daten, welche die Steuerpflichtigen durch die Erfüllung des CIT-TP/PIT-TP bereitstellten. Das Formblatt TP-R liefert den Finanzbehörden detaillierte Informationen über Ermittlung und Überprüfung der Preise für die jeweilige Art der Transaktion. In der Praxis enthält das Formblatt TP-R die Ergebnisse von Vergleichsanalysen, die den Finanzbehörden beim Wählen derjenigen Unternehmen zur Betriebsprüfung helfen sollen, bei welchen das Risiko der Herabsetzung der Einkünfte im Bereich der Verrechnungspreise besteht. Man soll nicht vorenthalten, dass seine Ausfüllung ziemlich große Schwierigkeiten bereiten wird.
Verordnung des Finanzministers über Verrechnungspreise im Bereich der Körperschaftsteuer
Die weitere Verordnung enthält die Erläuterung solcher Begriffe wie u.a. Restrukturierung, schwer bewertbare immaterielle Vermögenswerte oder Marktwert. Angegeben wurden die Pflichtbestandteile der Vergleichbarkeitsprüfung sowie ihre einzelnen Stufen. Beschrieben wurden auch die zusätzlichen Faktoren, die bei der Prüfung der Vergleichbarkeit von immateriellen Vermögenswerten und schwer bewertbaren immateriellen Vermögenswerten zu berücksichtigen sind. Abschnitt 3 der Verordnung beschreibt die Methoden zur Überprüfung von Verrechnungspreisen, wo neben fünf grundlegenden Methoden auch eine andere Bewertungsmethode genannt wurde, die als eine andere Methode anzusehen ist. Sicherlich ist ein durch die Steuerpflichtigen erwartetes Novum die im Rahmen der transaktionsbezogenen Nettomargenmethode eingeführte Möglichkeit, die betriebswirtschaftliche Kennzahl nicht nur in Bezug auf die Aufwendungen zu berechnen. Bei Berechnung der betriebswirtschaftlichen Kennzahl, die das Verhältnis der Nettomarge präsentiert, kann sich der Steuerpflichtige auf die entsprechende Grundlage beziehen, als welche die Einnahmen, Aufwendungen, Vermögenswerte bzw. ihre Bestandteile gelten können. Darüber hinaus enthält der besprochene Durchführungsrechtsakt die einzelnen Stufen der Vergleichbarkeitsprüfung im Falle der Restrukturierung.
Verordnung des Finanzministers über die Art und Weise der Behebung der Doppelbesteuerung bei Korrektur der Gewinne von verbundenen Unternehmen im Bereich der Körperschaftsteuer.
Die letzte der beschriebenen Verordnungen regelt die Grundsätze für Stellung des Antrags durch die inländischen Unternehmen auf Vornahme der Korrektur von Einkünften im Falle ihrer Hinzurechnung aufgrund der Prüfung der Einkünfte des verbundenen Unternehmens durch die Behörden eines anderen Staates. Die Verordnung bestimmt ausführlich den Umfang der in dem Antrag erforderten Informationen sowie die Art und Weise seiner Stellung durch den Steuerpflichtigen und Prüfung von dem Minister.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die durch den Finanzminister erlassenen Verordnungen im Vergleich zu den bisherigen, seit 2017 geltenden Vorschriften viele Änderungen enthalten. In einem hohen Maße bestimmen sie jedoch näher diejenigen Fragen, die bisher ziemlich unklar waren. Zugleich fordern die Regelungen der Verordnung über Information über Verrechnungspreise von den Steuerpflichtigen, dass sie viele detaillierte Daten bezüglich ihrer gesamten Geschäftstätigkeit bereitstellen, was in der Praxis die messbaren Vorteile nur den Finanzbehörden bringt, die dieses Instrument zur Wahl der Steuerpflichtigen zur Betriebsprüfung nutzen werden.
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