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Empfehlungen des Verrechnungspreisforums – Fortsetzung

Kamila DOBOSZ
Tax Consultant bei RSM Poland

In dem vorigen Beitrag wurden die Empfehlungen der Arbeitsgruppen 1 und 2 besprochen, die im Rahmen des Verrechnungspreisforums agieren. Die genannten Empfehlungen konzentrierten sich auf die Durchführung von Vergleichbarkeitsanalysen sowie Erstellung der Übereinstimmungsanalyse, falls die Vergleichbarkeitsanalysen nicht vorbereitet werden können. In diesem Beitrag besprechen wir die Empfehlungen der Arbeitsgruppe 3, die sich mit dem Einsatz zur „Weiterbelastung” und der Rangordnung der Verrechnungsmethoden befasste. Diese Empfehlungen wurden für die seit 1. Januar 2019 geltenden Verrechnungspreisvorschriften vorbereitet.

Empfehlungen des VPF bezüglich der Rangordnung der Verrechnungspreismethoden und Wahl der zutreffendsten Methode

Die OECD-Leitlinien von 2017 unterscheiden zwischen den geschäftsvorfallbezogenen Standardmethoden und den geschäftsvorfallbezogenen Gewinnmethoden. Unter die erste Gruppe fallen die Preisvergleichsmethode, Kostenaufschlagsmethode und Wiederverkaufspreismethode. Die zweite Gruppe bilden dagegen die Nettomargenmethode und Gewinnaufteilungsmethode. Seit 2019 kann der Steuerpflichtige gemäß den geänderten Vorschriften des KStG-PL und EStG-PL zur Überprüfung der Verrechnungspreise auch eine andere, sogenannte „sechste Methode” anwenden. Es gibt keine festgelegte Rangordnung der Methoden, das Unternehmen ist jedoch verpflichtet, die zutreffendste Methode in dem jeweiligen Fall zu wählen. Die Beschreibung der Wahl einer bestimmten Methode soll ein Bestandteil einer Vergleichbarkeitsanalyse bzw. Übereinstimmungsanalyse sein. Der Steuerpflichtige kann – muss aber nicht – darin den Wahlprozess der für die jeweilige Transaktion zutreffendsten Methode ausführlich beschreiben. Die Begründung der Wahl der jeweiligen Methode und die Benennung der Gründe für die Ablehnung der sonstigen Methoden wird bestimmt im Laufe der Betriebsprüfung in Bezug auf die Rationalität und Richtigkeit der in diesem Bereich von dem Steuerpflichtigen getroffenen Entscheidungen analysiert. Gemäß Art. 11d Abs. 4 KStG-PL wird die Finanzbehörde bei Ermittlung des Einkommens des Steuerpflichtigen diejenige Methode anwenden, die durch das verbundene Unternehmen angenommen wurde, es sei denn ist die Anwendung einer anderen Methode mehr zutreffend.

Bei Ermittlung der Verrechnungspreise sollen sich die verbundenen Unternehmen nach dem übergeordneten Grundsatz richten, der bestimmt, dass die Preise unter solchen Bedingungen zu ermitteln sind, welche unabhängige Dritte unter ähnlichen Umständen akzeptieren würden. Die Notwendigkeit der Anwendung der Marktpreise bei den zwischen den verbundenen Unternehmen abgewickelten Transaktionen gilt auch für diejenigen Transaktionen, welche die zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation verpflichtende Höchstgrenze nicht überschritten haben oder von der Dokumentationspflicht befreit sind. Die Faktoren, die bei der Wahl der Methode zu berücksichtigen sind, sind u. a. die Merkmale der jeweiligen Transaktion, Verfügbarkeit der Daten bei dem Steuerpflichtigen und Beschränkung der verfügbaren Vergleichsdaten.

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Empfehlungen des VPF bezüglich der Überprüfung des Marktcharakters der Weiterbelastung

Die mit der Weiterbelastung zusammenhängenden Transaktionen kommen oft bei der Gruppe von verbundenen Unternehmen vor und sind z.B. mit den Gruppeneinkäufen für die einzelnen Gesellschaften verbunden, die durch ein bestimmtes Unternehmen vorgenommen werden. Grundsätzlich werden bei solchen Transaktionen die Erwerbskosten der Waren oder Dienstleistungen von den unabhängigen Dritten, d.h. der durch das erwerbende Unternehmen gezahlte Preis auf die einzelnen Nutznießer übertragen, ohne irgendwelche Marge/Aufschlag zuzurechnen. Das Fehlen der Marge bzw. des Aufschlags bei solchen Transaktionen ist dann gerechtfertigt, falls das die Waren oder Dienstleistungen erwerbende Unternehmen nur eine Verwaltungsfunktion ausübt, es aufgrund der Durchführung der Transaktion keine Risiken übernimmt sowie in dem Fall, wenn der Zeitraum zwischen dem Erwerb und dem Weiterverkauf an das verbundene Unternehmen ziemlich kurz ist.

Zwecks Überprüfung des Marktcharakters der Weiterbelastungsprozesse innerhalb der Gruppe ist die zutreffendste Methode anzuwenden, die von den Merkmalen der Transaktion abhängt.

Die Arbeitsgruppe 3 präsentierte auch ihre Forderungen bezüglich der mit der Weiterbelastung zusammenhängenden Transaktionen. Sie betrafen:

  • Abschaffung der Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation für die Weiterbelastung, die an ein Unternehmen erfolgt,
  • Empfehlungen in Bezug auf die Vereinfachung der Verrechnungspreisdokumentation in der Situation, wenn für die Abrechnung der Weiterbelastung die Leistungsverrechnungsschlüssel angewendet werden,
  • Festlegung von Safe Harbour für Weiterbelastung.

Die vorgeschlagenen legislativen Änderungen für die mit der Weiterbelastung zusammenhängenden Transaktionen sind u.a. die vereinfachte Verrechnungspreisdokumentation, welche die Beschreibung des Gegenstands und der Art der kontrollierten Transaktion und die Verrechnungspreisanalysen ohne Beschreibung der Funktionsanalyse enthalten soll. Man verlangt auch, die Einführung der juristischen Definition der Weiterbelastung zu erwägen.

Zusammenfassung

Die Empfehlungen des VPF im Bereich der Weiterbelastung sind positiv zu beurteilen. Solche Transaktionen sind üblich für verbundene Unternehmen wegen der Vornahme der Gruppeneinkäufe aufgrund der Möglichkeit der Verhandlung von günstigeren Bedingungen bei dem Einkauf einer größeren Warenmenge. Die vorgeschlagene Vereinfachung der Dokumentationspflichten oder ihre volle Abschaffung trägt zur Verringerung der bürokratischen Belastungen der Steuerpflichtigen bei.

In Bezug auf die Empfehlungen betreffend die Rangordnung der Verrechnungspreismethoden und Wahl der zutreffendsten Methode war der Steuerpflichtige bereits für die Verrechnungspreisdokumentationen für 2017 verpflichtet, die Methode für Berechnung des Einkommens (Verlustes) anzugeben und seine Wahl zu begründen. Die geänderten, seit 2019 geltenden Vorschriften führen den Begriff „eine andere Methode” ein, die von dem Steuerpflichtigen bei fehlender Möglichkeit der Anwendung einer von fünf bisher geltenden (üblichen) Methoden angewendet werden kann. Die Empfehlungen bezüglich der Verrechnungspreismethoden sind jedoch ziemlich knapp; die Lektüre der Quellenvorschriften lässt daraus alleine ähnliche Schlüsse ziehen.

Die Ergebnisse der Arbeiten des VPF sind zweifelsohne nützlich für verbundene Unternehmen, die sich mit dem Thema Verrechnungspreise auseinandersetzen sowie für alle Personen, die sich mit diesem Gebiet in der Praxis befassen. Die Möglichkeit des Meinungsaustausches und die richtige Auslegung der sich ändernden Vorschriften sollen bei der richtigen Erfüllung der Dokumentationspflichten verhelfen. Zugleich haben die Merkmale der Transaktionen und ihr individueller Charakter zur Folge, dass es schwierig ist, die einheitlichen Lösungen auszuarbeiten, welche z.B. auf alle Transaktionen der gleichen Art angewendet werden können. Trotzdem warten wir auf weitere positive Ergebnisse der Gespräche der Berater und Vertreter der Geschäftswelt mit dem Finanzministerium, d.h. auf die Vorschriften, die den in den OECD-Leitlinien genannten internationalen Standards entsprechen werden. Die Regelung der obligatorischen Bestandteile von Local File und Master File sowie die Detaillierung der in dem KStG-PL und EStG-PL enthaltenen Vorschriften ermöglichen den verbundenen Unternehmen, den Dokumentationsanforderungen besser gewachsen zu sein.

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