Polnische Ordnung, die (mit einigen Ausnahmen) am 1. Januar 2022 in Kraft trat, bedeutet viele wichtige Änderungen, die in 26 Gesetzen für juristische und natürliche Personen eingeführt wurden. Sie haben erhebliche Auswirkungen auf zentrale Fragen für Steuerpflichtige, wie Krankenversicherungsbeitrag, Steuerfreibetrag, neue Tarifstufen und auf eine Reihe anderer Bestimmungen. Im folgenden Artikel werden wir die wichtigsten davon nennen, auf die die Unternehmer sicherlich achten sollten. Sie wurden auch in unseren Blogbeiträgen ausführlich beschrieben – wir empfehlen Ihnen, sich damit vertraut zu machen.
Neuer progressiver Stufentarif und höherer Steuerfreibetrag
Der neue progressive Stufentarif umfasst zwei Steuersätze:
- 17% (beim zu versteuernden Einkommen bis 120 Tsd. PLN),
- 32% (beim zu versteuernden Einkommen über 120 Tsd. PLN).
Gemäß der Gesetzesänderung wird der Steuerfreibetrag 30.000 PLN pro Jahr betragen – bisher waren es maximal 8.000 PLN. Ihn können alle diejenigen in Anspruch nehmen, die ihre Einnahmen nach allgemeinen Grundsätzen, d.h. nach dem progressiven Stufentarif abrechnen. Personen, die sich für die lineare Besteuerung, Entrichtung der pauschalen Einkommensteuer auf erzielte Einnahmen oder Pauschalbesteuerung entschieden haben, haben kein Recht auf Abzug des Steuerfreibetrags.
Revolution bei Krankenversicherungsbeiträgen
Die Änderungen in diesem Bereich betreffen alle Gruppen von Steuerpflichtigen und wirken sich erheblich auf die Höhe der steuerlichen und "steuerähnlichen" Belastungen aus.
Krankenversicherungsbeitrag für Steuerpflichtige, die ihre Einnahmen nach allgemeinen Grundsätzen abrechnen bzw. linear besteuert sind
Für die erstgenannte Gruppe soll der Krankenversicherungsbeitrag von der Höhe des erzielten Einkommens abhängig sein und nicht – wie bisher – aufgrund einer festen Bemessungsgrundlage ermittelt werden.
Für diejenigen, die linear besteuert sind, beträgt der Krankenversicherungsbeitrag 4,9% des Einkommens, jedoch unter Vorbehalt, dass er nicht unter 9% des Mindestlohns liegt.
Die Möglichkeit, den Krankenversicherungsbeitrag von der Steuer abzuziehen, wurde ebenfalls abgeschafft (bis Ende 2021 konnte man 7,5% der Beitragsbemessungsgrundlage von der berechneten Steuer abziehen). Dies bedeutet, dass tatsächliche Verpflichtungen gegenüber dem Fiskus steigen werden.
Krankenversicherungsbeitrag für Steuerpflichtige, die pauschale Einkommensteuer auf erzielte Einnahmen entrichten
Für diese Gruppe der Steuerpflichtigen wird die Grundlage für den Krankenversicherungsbeitrag das Durchschnittsgehalt sein, aber der endgültige Betrag wird aufgrund der jährlichen Einnahmen berechnet.
Folgende Steuerschwellen wurden festgelegt:
- 60% des Durchschnittsgehalts für Rechtsträger mit jährlichen Einnahmen bis zu 60.000 PLN,
- 100% des Durchschnittsgehalts für Rechtsträger mit jährlichen Einnahmen bis zu 300.000 PLN,
- 180% des Durchschnittsgehalts für Rechtsträger mit jährlichen Einnahmen über 300.000 PLN.
Krankenversicherungsbeitrag für Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder, Stiftungsmitglieder und Prokuristen
Personen, die zur Ausübung der Funktion als Geschäftsführer/Vorstandsmitglied aufgrund eines Bestellungsaktes bestellt wurden und eine Vergütung dafür erhalten, haben einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 9 % der Vergütung zu entrichten.
Steuerentlastung für Mittelstand – wer kann sie in Anspruch nehmen?
Mögliche Begünstigte dieser Entlastung sind Steuerpflichtige, die ihre Einnahmen nach dem progressiven Stufentarif abrechnen, d. h. aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind oder im Rahmen eines genossenschaftlichen Arbeitsverhältnisses Arbeit leisten, sowie einige Unternehmer. Ein Steuerpflichtiger kann einen bestimmten Betrag vom Einkommen abziehen, wenn seine jährlichen Einnahmen zwischen 68.412 und 133.692 PLN liegen. Selbst ein geringes Überschreiten der oben genannten Schwelle führt zum Verlust dieser Entlastung.
Diese Steuerentlastung können weder Rentner noch diejenigen Personen in Anspruch nehmen, die aufgrund eines Auftragsvertrags oder Werkvertrags beschäftigt sind.
Steuererleichterung bei Rückkehr
Diese Erleichterung richtet sich an Personen, die mindestens 3 Jahre im Ausland gelebt und gearbeitet haben. Wenn sie in das Land zurückkehren und ihre steuerliche Ansässigkeit auf polnische ändern, können sie über 4 Jahre nach ihrer Rückkehr nach Polen eine niedrigere Einkommensteuer zahlen – natürlich nach Erfüllung der im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen. Die Befreiung ist durch eine jährliche Obergrenze begrenzt, die sich auf 85.528 PLN pro Jahr für Gesamteinnahmen aus den folgenden Quellen beläuft: Arbeitsverhältnis, Heimarbeit, Gewerbebetrieb, Dienstverhältnis, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.
Mindestkörperschaftsteuer
Diese Steuer gilt für viele Rechtsträger: Gesellschaften, Konzerne, Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, die in dem Steuerjahr mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Verlust aus anderen Einkunftsquellen als Einkünfte aus Kapitalvermögen;,
- Mindestens 1% des Einkommens aus anderen Einkunftsquellen als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Dies bedeutet, dass die Steuer nicht nur für große Unternehmen (wie vom Finanzministerium angekündigt), sondern auch für kleinere Unternehmen gelten wird, da die oben genannten Faktoren die einzigen Kriterien sind, die bei der Einstufung für die Zahlung der Mindestkörperschaftsteuer berücksichtigt werden müssen.
Der Mindestkörperschaftsteuersatz beträgt 10% und als Bemessungsgrundlage gilt die Summe von 4% der Einnahmen (anderer als Einkünfte aus Kapitalvermögen) und 10% der überflüssigen Zahlungen an verbundene Unternehmen im Rahmen des Konzerns. Es sind u.a. Fremdfinanzierungskosten oder Kosten für Erwerb von immateriellen Leistungen bei verbundenen Unternehmen
Aufhebung des Art. 15e KStG-PL – Folgen für Steuerpflichtige
Der oben genannte Artikel erlegte den Steuerpflichtigen die Verpflichtung auf, die Kosten für immaterielle Leistungen, die für verbundene Unternehmen getragen werden, von den abzugsfähigen Betriebsausgaben auszuschließen. Mit der Polnischen Ordnung wurde diese Bestimmung aufgehoben, aber gleichzeitig in die Vorschriften zur Festlegung der Mindestkörperschaftsteuer aufgenommen, wonach bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage genau die gleichen Kosten für immaterielle Leistungen berücksichtigt werden sollten, die für verbundene Unternehmen getragen werden. Die neue Regelung ist in Art. 24a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG-PL) enthalten.
Die Aufhebung des Artikels 15e KStG-PL wird sich negativ auf eine große Gruppe von Steuerpflichtigen auswirken, einschließlich derjenigen, die eine Vorabverständigung über die Verrechnungspreise (APA) abgeschlossen haben, nach der sie den Artikel 15e nicht anwenden mussten.
Mehrwertsteuergruppen
Im Rahmen der Änderungen wurde auch die Möglichkeit vorgesehen, Mehrwertsteuergruppen zu gründen. Dadurch können die Mitglieder einer solcher Gruppe als ein Steuerpflichtiger für Mehrwertsteuerzwecke die Mehrwertsteuer zusammen abrechnen.
Der Gruppe können diejenigen Unternehmen angehören, die zugleich durch finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen miteinander verbunden sind. Dadurch werden gegenseitige Lieferungen und sonstige Leistungen der Unternehmen im Rahmen dieser Gruppe nicht besteuert, und gleichzeitig wird es nicht mehr notwendig sein, das Recht auf Vorsteuerabzug zwischen Unternehmen der Gruppe zu analysieren und das Split Payment anzuwenden. Die Anzahl der erforderlichen Unterlagen soll ebenfalls eingeschränkt werden.
Steuererleichterung für neue Produkte
Das ist eine neue Erleichterung, aufgrund welcher man die Kosten für die Probeproduktion eines neuen Produkts oder die mit dessen Inverkehrbringen verbundenen Ausgaben von der Steuerbemessungsgrundlage abziehen kann. Hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Steuererleichterung nur für diejenige Produkte gilt, die als Ergebnis von Forschung und Entwicklung entstanden sind. Der Gesetzgeber hat die Begriffe „Probeproduktion” und „Inverkehrbringen eines neuen Produkts” definiert sowie die Kataloge der „Kosten der Probeproduktion” und „Kosten für das Inverkehrbringen eines neuen Produkts“ erstellt. Diese Kosten sind in der jährlichen Steuererklärung für das Steuerjahr auszuweisen, in dem sie entstanden sind, wobei sie auch in zwei aufeinander folgenden Jahren abgezogen werden können. Der Abzug darf 30 % der getragenen Kosten nicht überschreiten und nicht mehr als 10 % des Einkommens aus anderen Einkunftsquellen als Einkünfte aus Kapitalvermögen betragen.
Steuererleichterung für Robotisierung
Dies ist eine völlig neue Erleichterung. Auf dieser Grundlage wird ein Unternehmer 50% der für Robotisierung getragenen Aufwendungen von der Steuerbemessungsgrundlage abziehen können. Als solche Aufwendungen können:
- Aufwendungen für den Erwerb neuer Industrieroboter, Maschinen und damit verbundenen Geräte,
- Aufwendungen für den Erwerb immaterieller Vermögenswerte, die für einen ordnungsgemäßen Betrieb und Einsatz von Robotern erforderlich sind,
-
Aufwendungen für Schulungsdienstleistungen behandelt werden
HINWEIS: Die Steuerentlastung für Robotisierung wird für einen bestimmten Zeitraum eingeführt und auf diese Weise können nur Aufwendungen abgezogen werden, die in den Jahren 2022 – 2026 anfallen. Diese Vergünstigung ist in den "Nebenvorschriften, Übergangsvorschriften und Schlussbestimmungen" des Körperschaftsteuergesetzes enthalten.
Steuerentlastung zur Förderung innovativer Mitarbeiter
Die Unternehmer, die die Beträge der Steuererleichterung für Forschung und Entwicklung von ihrem Einkommen nicht abziehen können, weil sie die Voraussetzungen nicht erfüllt haben, haben die Möglichkeit, die Steuerentlastung zur Förderung innovativer Mitarbeiter in Anspruch zu nehmen, d.h. den Betrag dieser Entlastung von der Lohnsteuer abzuziehen, die auf Vergütung der Mitarbeiter gezahlt wird, deren Arbeitszeit für die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben mindestens 50% der Gesamtarbeitszeit beträgt. Diese Regelung gilt für Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrags, Auftragsvertrags, Werkvertrags sowie Urheberrechtsvertrags beschäftigt sind.
Erwerb für Prüfungszwecke – neue Art Kontrolle als Kampf gegen graue Zone
Mitarbeiter der Landesfinanzverwaltung können die Rolle gewöhnlicher Kunden spielen, um zu überprüfen, ob der Verkäufer die Verkäufe korrekt erfasst und dem Käufer nach dem Kauf von Waren oder Dienstleistungen einen Kassenbon aushändigt. Es bleibt eine große Unbekannte, in welcher Situation ein Mitarbeiter der Landesfinanzverwaltung solch einen Erwerb tätigen kann und wie er bestimmte Unternehmen für die Prüfung auswählen wird.
Vorläufige Pfändung des beweglichen Vermögens
Das ist ein weiteres neues Instrument, das darauf abzielt, die Effektivität der Zwangsvollstreckung zu steigern. Im Zuge der Zoll- und Außenprüfung kann der Beamte bewegliches Vermögen eines Steuerpflichtigen, d.h. Autos, Computer, Möbel, Schmuck usw. vorläufig (für maximal 96 Stunden) pfänden lassen. Diese Lösung kann im Falle der Zwangsvollstreckung in Geldforderungen angewendet werden, die durch Vollstreckungstitel für insgesamt mehr als 10.000 PLN gedeckt sind, mit der Maßgabe, dass es nicht möglich sein wird, bewegliches Vermögen zu pfänden, dessen Wert die Höhe dieser Forderung erheblich übersteigt.
Diese Bestimmung weckt viele Zweifel aufgrund der Gefahr einer großen Freiheit der Zoll- und Finanzbehörden bei der Durchführung der vorläufigen Pfändung sowie der begrenzten Möglichkeit, sich gegen die Pfändung zu verteidigen – gegen die vorläufige Pfändung ist nämlich kein Rechtsbehelf vorgesehen. Sie erfolgt durch Erlass eines Protokolls (und nicht eines Bescheids), was dazu führt, dass erst nach Genehmigung der Pfändung durch die jeweilige Behörde die verpflichtete Person das Recht gewinnt, eine Beschwerde einzureichen. Während der Geltungsdauer der vorläufigen Pfändung wird die Landesfinanzverwaltung das Bestehen und die Höhe der Forderung erneut überprüfen und es gibt keine Möglichkeit, die Pfändung anzufechten.
Zentralregister der Wirtschaftlichen Eigentümer – erweiterte Pflicht für Unternehmer
Mit dem Gesetz vom 30. März 2021 zur Änderung des Gesetzes vom 1. März 2018 über Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie einiger anderer Gesetze wurde eine Reihe von Änderungen eingeführt. Als eine der wichtigsten gilt die Erstreckung der Pflicht zur Eintragung im Zentralregister der Wirtschaftlichen Eigentümer (im Weiteren: „WiEReG”) auf folgende Rechtsträger: Trusts, Partnerschaftsgesellschaften, Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen, europäische Gesellschaften, Genossenschaften, europäische Genossenschaften, Vereine, die der Eintragung in das Landesgerichtsregister (KRS) unterliegen und Stiftungen. Diese Rechtsträger sind verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Eigentümer bis 31. Januar 2022 an das Register zu melden. Es ist auch eine neue Verpflichtung, jede Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers anzugeben. Gesellschaften, die bereits im WiEReG eingetragen sind, müssen die zusätzliche Staatsangehörigkeit ihres wirtschaftlichen Eigentümers bis zum 30. April 2022 angeben. Die Rechtsträger, die sich zum ersten Mal ins Register eintragen lassen, sind dagegen verpflichtet, alle Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlichen Eigentümers unverzüglich anzugeben.
Wie zuvor ist die Person, die Informationen über wirtschaftliche Eigentümer meldet oder aktualisiert, eine Person, die das Unternehmen gemäß der in dem Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters (KRS) offen gelegten Vertretungsregelung vertritt. Seit 31. Oktober 2021 sind jedoch nur die Personen, die den Antrag im Namen des Verpflichteten unterzeichnen, und nicht alle Vertretungsberechtigten, wie es bisher der Fall war, an das WiEReG zu melden. Besondere Beachtung verdient auch die Haftungsklausel. Die Person, die die Informationen meldet oder aktualisiert, haftet für den Schaden, der durch die Meldung falscher Daten an das Register sowie durch die Nichtmeldung der Daten und Änderung von meldepflichtigen Daten innerhalb der gesetzlichen Frist verursacht wird. Der Gesetzgeber hat mit der o.g. Gesetzesänderung auch klargestellt, dass der wirtschaftliche Eigentümer verpflichtet ist, der Gesellschaft bzw. dem Treuhänder bzw. einer Person, die eine gleichwertige Position im Trust innehat, alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer zu melden und zu aktualisieren. Für Nichterfüllung dieser Pflicht droht eine Geldstrafe bis zu 50.000 PLN.
Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist von 7 Werktagen für die erste Mitteilung bzw. Aktualisierung der bereits im WiEReG eingetragenen Daten führt zur Verhängung einer Geldstrafe bis zu 1 Mio. PLN gegen den Verpflichteten – daran hat sich nichts geändert.
Statt einer Zusammenfassung
In der Polnischen Ordnung gibt es viele umstrittene und unvollständige Änderungen. Daher gehen wir davon aus, dass wir diesen Artikel in den nächsten 11 Monaten mehr als einmal aktualisieren müssen.
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