Poland
Languages

Blog

Quarantäne aus Sicht des Arbeitgebers und Arbeitnehmers

9 Oktober 2020

Quarantäne aus Sicht des Arbeitgebers und Arbeitnehmers

Julita JANUSIEWICZ
HR & Payroll Assistant bei RSM Poland

Mit Anfang der Coronavirus-Pandemie sind viele Fragen erschienen, wie die Arbeitgeber die Sicherheit ihren Arbeitnehmern gewährleisten sollen. Die steigenden Fallzahlen erwecken immer mehr Zweifel daran. Welche Rechte hat der Arbeitgeber und welche der Arbeitnehmer? Wie kann ein Unternehmen die Arbeitsregeln ändern, um mit der neuen Realität zurechtzukommen? Man soll insbesondere die Quarantäne unter die Lupe nehmen, denn ich ahne, dass sie uns noch über eine lange Zeit begleiten wird.

Was gilt als Quarantäne?

Quarantäne ist eine der Eindämmungsmaßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus. Eine unter Quarantäne gestellte Person kann potentiell ein Ausscheider sein, obwohl sie keine Krankheitssymptome aufweist. Seit 2. September 2020 gilt im Falle der Quarantäne eine Isolationszeit von 10 Tagen. Die Quarantäne kann jedoch verlängert werden, falls der Hausarzt das für erforderlich hält. Die Nichteinhaltung der Quarantäne ist strafbar. Die Verstöße dagegen können mit einer Geldbuße sogar bis 30 Tsd. PLN geahndet werden.

Wer unterliegt der Quarantänepflicht?

Unter Quarantäne wird:

  • der Infizierte,
  • der Ansteckungsverdächtigte,
  • die Person, die einen engen Kontakt mit der an Covid-19 erkrankten Person hatte,
  • der Einreisende aus einem Drittstaat

gestellt.

Wer ordnet die Quarantäne an?

Die Quarantäne wird von dem Staatlichen Kreis-Sanitätsinspektor bzw. Arzt nach der Untersuchung des Patienten und Einschätzung der Gefahr angeordnet.

Quarantäne vs. Pflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass er unter Quarantäne steht. Auch 3 Tage nach Ende der Quarantäne soll der Arbeitnehmer die Bescheinigung darüber dem Arbeitgeber vorlegen. Diese Unterlage muss dann an die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) weitergeleitet werden und gilt als Entschuldigung für die Abwesenheit am Arbeitsplatz.

Erfahren Sie mehr über HR & Payroll-OutsourcingMEHR ZU UNSEREM ANGEBOT

Der Bescheid über Anordnung der Quarantäne ist Grundlage für Auszahlung der Leistung. Für die ersten 33 Tage bzw. 14 Tage im Falle eines Arbeitnehmers über 50 Jahre wird dem Arbeitnehmer der Lohn nach dem polnischen Arbeitsgesetzbuch fortgezahlt, dagegen danach erhält er das Krankengeld von der ZUS. Der Bescheid kann nach der Abhaltung der Quarantäne zugestellt werden. Diejenigen Arbeitgeber, die kein Krankengeldzahler sind, dürfen zusätzlich nicht vergessen, die Unterlagen bei der ZUS einzureichen, falls die Quarantäne die Zahlung von Krankengeld und nicht Lohnfortzahlung zur Folge hat. Man kann das elektronisch via Portal ZUS PUE machen.

Arbeitnehmer, Selbständige und freie Mitarbeiter haben Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw. Krankengeld für die Zeit der Quarantäne (vorausgesetzt, dass diese Personen zur Krankenversicherung angemeldet wurden).

Erhält ein Unternehmer keinen Bescheid von der ZUS bzw. wird ihm das Krankengeld nicht überwiesen, dann kann er nicht sicher sein, ob ihm die Leistung für die Zeit der Quarantäne vergeben wurde. Dann soll er am liebsten die ZUS-Beiträge zahlen, ohne den Anspruch auf Krankengeld zu berücksichtigen. Nachdem ihm die Leistung vergeben wird, kann er die Erklärung DRA korrigieren.

Begeht sich ein Arbeitnehmer selbständig in die Quarantäne, indem er die Arbeit ohne den Bescheid des Sanitärinspektors bzw. das ärztliche Attest unterlässt, dann hat er keinen Anspruch auf Geldleistung für Isolationszeit.

Sowohl der Arbeitgeber, als auch die ZUS kann die in der Erklärung des Arbeitnehmers betreffend Quarantäne enthaltenen Daten bei der Staatlichen Sanitärinspektion überprüfen.

Pflege eines unter Quarantäne stehenden Kindes oder anderen Angehörigen

Im Falle der Pflege eines unter Quarantäne stehenden Kindes oder anderen Angehörigen hat man den Anspruch auf Pflegegeld nach allgemeinen Grundsätzen. Erlässt der Kreis-Sanitätsinspektor den Bescheid über Anordnung der Isolation und Quarantäne für das Kind, dann wird diese gleich wie die Krankheit des Kindes behandelt.

Das Pflegegeld steht jedoch dem Arbeitnehmer nicht zu, falls die Schul- oder Erziehungseinrichtung, die das Kind besucht, es aufgrund des Gesundheitszustands nicht annimmt oder vorzeitig abzuholen verlangt, es sei denn, der Elternteil erhält das ärztliche Attest über die Notwendigkeit der Kinderpflege oder den Bescheid des Sanitätsinspektors über Isolation und Abhaltung der Quarantäne durch das Kind.

Quarantäne vs. Fernarbeit

Die unter Quarantäne stehenden Personen gelten grundsätzlich als arbeitsunfähig. Die Abhaltung der Quarantäne bedeutet nicht immer, dass man gar keine Möglichkeit hat, die Arbeit zu leisten. Die Möglichkeit der Fernarbeit wird individuell geprüft. Ein Arbeitnehmer kann eine Fernarbeit aufnehmen, falls die Art seiner Arbeit das ihm ermöglicht und ihm günstige Arbeitsbedingungen und -instrumente dafür sichergestellt werden. Dann hat er Anspruch auf volle Vergütung. Nimmt der Arbeitnehmer während der Quarantäne die Krankheitssymptome wahr, dann soll er den Arzt kontaktieren, der ihm die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt. Es ist dann die Grundlage für die Auszahlung der Leistung im Krankheitsfall.

Haben Sie Zweifel an Rechten der Arbeitnehmer in Quarantäne und Pflichten der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang, dann kontaktieren Sie uns bitte unter der E-Mail-Adresse: ekspert@rsmpoland.pl.

ERFAHREN SIE MEHR
Abonnieren Sie unseren Newsletter, um über die wichtigsten rechtlichen, finanziellen und stuerrechtlichen Fragestellungen auf dem Laufenden zu sein!
Jetzt abonnieren

Autor

HR & Payroll Assistant

Powiązane usługi

Newsletter