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IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche

Paulina PRUSIK
Senior Audit Assistant bei RSM Poland

Bei Führung der Handelsbücher haben wir mit vielen Geschäftsvorfällen zu tun, die wir in dem Jahresabschluss zum Ende der jeweiligen Rechnungsperiode ordnungsgemäß erfassen müssen. Manchmal stoßen wir auf unübliche, weniger bekannte Geschäftsvorfälle wie Bewertung von Vorräten oder Erfassung von Rückstellungen. So etwas sind die zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerte in Zusammenhang mit den aufgegebenen Geschäftsbereichen, die in dem IFRS 5 ausführlich geregelt wurde. Man soll also überlegen, welche Kriterien erfüllt werden müssen, damit der jeweilige Vermögenswert bzw. die Gruppe von Vermögenswerten als zur Veräußerung gehalten eingestuft und somit entsprechend bewertet und in dem Jahresabschluss dargestellt werden kann. 

Einstufung

Gemäß IFRS 5 ist ein Vermögenswert (bzw. eine Gruppe von Vermögenswerten) durch das Unternehmen als zur Veräußerung gehalten einzustufen, falls alle unten genannten Voraussetzungen erfüllt sind (IFRS 5.6-5.12):

  • der Vermögenswert (bzw. eine Gruppe von Vermögenswerten) ist zur sofortigen Veräußerung in seinem (bzw. ihrem) aktuellen Zustand verfügbar,
  • die Veräußerung ist höchstwahrscheinlich, was Folgendes bedeutet:
  • die Geschäftsleitung hat sich  für die Umsetzung des Veräußerungsplans entschlossen,
  • eine aktive Suche nach einem Käufer hat begonnen,
  • der Vermögenswert wird zum Kauf zu einem vernünftigen Preis im Verhältnis zum beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes angeboten,
  • der Verkauf wird innerhalb von 12 Monaten nach der Einstufung des Vermögenswertes als „zur Veräußerung gehaltenen“ als abgeschlossen erwartet.
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Es ist auch zu beachten, dass ab der Einstufung des Vermögenswertes als „zur Veräußerung gehaltenen“ das Unternehmen keine planmäßigen Abschreibungen mehr darauf vornehmen darf.

Bewertung

Ein weiterer Schritt ist eine ordnungsgemäße Bewertung eines zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswertes. Solch ein Vermögenswert ist entweder zum Buchwert oder zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten zu bewerten – je nachdem, welcher dieser Werte niedriger ist.

Für eine bessere Schilderung der Einstufung eines Vermögenswertes als zur Veräußerung gehaltenen sowie dessen Bewertung analysieren wir die folgende Situation:


Beispiel:

Am 1. Januar 2018 hat Gesellschaft „Alfa” eine Holzschneidemaschine für 20.000 PLN gekauft. Die voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsdauer der Maschine liegt bei 10 Jahren und ihr Restwert bei null. Am 30. September 2020 hat sich Gesellschaft „Alfa” entschieden, die Maschine zu veräußern und sie hat eine aktive Suche nach dem Käufer begonnen. Das Angebot für solche Maschinen ist nicht groß, deswegen ist die Gesellschaft davon überzeugt, dass die Maschine innerhalb einer kurzen Zeit veräußert wird. Zum 30. September 2020 beträgt der Marktwert 13.500 PLN. Der Abbau der Maschine zu ihrer Bereitstellung an den Käufer wird bei 500 PLN liegen. Zum Ende des Jahres wurde die Maschine nicht veräußert.

Angesichts dieser Informationen sehen wir, dass zum 30. September 2020 alle Kriterien erfüllt wurden, damit der Vermögenswert als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden kann. Zu welchem Wert soll also die Maschine in dem Jahresabschluss der Gesellschaft „Alfa” zum 31. Dezember 2020 ausgewiesen werden?

Buchwert zum 30.09.2020

20.000:10 = 2.000

20.000 – 5.500 = 14.500

beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten

13.500 – 500 = 13.000

Da der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten niedriger als Buchwert ist, hat die Gesellschaft in der Bilanz zum 31. Dezember 2020 den Wert der Maschine von 13.000 PLN auszuweisen und die Differenz zwischen diesen Werten (14.500 – 13.000 = 1.500) unter sonstigen Aufwendungen wegen Wertminderung zu erfassen.


Aufgegebene Geschäftsbereiche

Es ist zu beachten, dass die zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerte in dem Jahresabschluss separat von den anderen Vermögenswerten sowie als einzelne Beträge (Saldierungsverbot) darzustellen sind (IFRS 5.38).

Działalność zaniechana

Veräußert das Unternehmen im Laufe des Jahres einen Bestandteil des Anlagevermögens oder stuft ihn als zu Veräußerung gehalten ein und dieser zugleich:

  • einen wesentlichen Geschäftsbereich oder ein geographisches Gebiet der Geschäftstätigkeit darstellt,
  • Teil eines abgestimmten Planes ist, diesen Geschäftsbereich zu veräußern,
  • ein Tochterunternehmen ist, das ausschließlich zum Zweck der Weiterveräußerung erworben wurde,

dann hat es in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie in der Zusätzlichen Information das Ergebnis aus dem aufgegebene Geschäftsbereich nach Steuern darzustellen.

Zusammenfassen lässt sich sagen, dass die Veräußerung von langfristigen Vermögenswerten mit einem hohen Wert eine wichtige Information ist und die Entscheidungen der Adressaten des Jahresabschlusses wesentlich beeinflussen kann. Deswegen ist es sehr wichtig, dass die Unternehmen mit solchen Vermögenswerten die Regelungen des IFRS 5 befolgen und die Adressaten des Jahresabschlusses die Beurteilung der finanziellen Folgen der aufgegebenen Geschäftstätigkeit erleichtern. Weitere Informationen finden Sie in anderen Beiträgen zur (internationalen) Rechnungslegung. Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie bitte unsere Experten: ekspert@rsmpoland.pl.

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