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IFRS 16 – ein paar Worte über den neuen Standard. Erstmalige Anwendung (Teil 6)

Piotr STASZKIEWICZ
Audit Partner bei RSM Poland

Zuletzt konzentrierten wir uns auf die Bestimmung und Besprechung der Leasing- bzw. Nicht-Leasingbestandteile sowie darauf, wie die Leasingzahlungen in diese zwei Vertragsbestandteile zu unterteilen sind. In den weiteren Einträgen werden die Themen betreffend die Modifizierung des Leasingvertrags sowie variable Leasingzahlungen angesprochen. Wir erhalten viele Anfragen zum IFRS 16 und zur Anwendung der neuen Regelungen ab 1. Januar 2019, deswegen nehmen wir zuerst die Frage der erstmaligen Anwendung des neuen Standards unter die Lupe.

Die Subjekte können den neuen Standard genauso wie die anderen neuen Standards anwenden – d.h. unter Anwendung eines vollständig retrospektiven Ansatzes. Unter Annahme, dass wir IFRS 16 zum ersten Mal im Jahr 2019 anwenden und vergleichbare Daten für eine Periode (2018) darstellen, verpflichtet uns der retrospektive Ansatz dazu, die Verträge nach IFRS 16 zum 1. Januar 2018 so zu erfassen, als ob der neue Standard für uns seit immer gegolten hätte.

Der International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) gelangte jedoch zum Schluss, dass für die bisher den IAS 17 anwendenden Subjekte bestimmte Ausnahmen/Bequemlichkeiten gelten sollen.

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Nämlich können die Gesellschaften zum Tag der erstmaligen Anwendung (sog. initial application) von IFRS 16, d.h. zum ersten Tag der Periode, in der IFRS 16 angewendet wurde (bei uns ist das 1. Januar 2019) den IFRS 16 auf die Verträge anwenden, die ursprünglich nach IAS 17 als Leasingverhältnisse identifiziert wurden – sei es Operating-Leasingverhältnisse oder Finanzierungsleasingverhältnisse. Noch zur kleinen Erinnerung: nach IAS 17 galt als Leasingverhältnis jeder Vertrag, wo der Leasinggeber auf den Leasingnehmer das Nutzungsrecht an einem Vermögenswert auf eine bestimmte Dauer gegen Zahlung bzw. eine Reihe von Zahlungen übertrug.

Falls dagegen in den vorangegangenen Jahren das auf der Vertragsgrundlage nutzende Subjekt richtig einschätze, dass der Vertrag kein Leasing nach IAS 17 enthält (d.h. weder Finanzierungsleasing noch Operating Leasing), so ist es nicht verpflichtet, zu analysieren, ob der Vertrag (z.B. unbefristeter Mietvertrag) die Kriterien erfüllt, um ihn als ein Leasingverhältnis nach IFRS 16 einzustufen.

Je nach der Situation lassen sich die möglichen Lösungen vermehren. Jedoch sind dabei die entsprechenden Angaben im Jahresabschluss, insbesondere diese über Anwendung von Befreiungen nicht zu vergessen.

Doch kehren wir zurück zur Situation, wo das Subjekt zwar keine Leasingverhältnisse in seiner Bilanz auswies, aber es möchte bzw. müsste (z.B. zum Tag der Überleitung des Jahresabschlusses nach IAS/IFRS) den IFRS 16 zum ersten Mal retrospektiv ab 1. Januar 2018 anwenden.

Beispiel

Die Gesellschaft unterzeichnete im Januar 2016 einen Vertrag mit der Laufzeit von 60 Monaten über Nutzung eines Fahrzeugs mit dem Wert von 100j. Zum 1. Januar 2018 sind der Wert des Nutzungsrechts am Vermögenswert sowie die Höhe der Verbindlichkeiten nach IFRS 16 festzulegen:

  • sonstige Zahlungen (3 Jahre je 18,3j. jährlich) betragen 55j. und nach ihrer Abzinsung nach dem 4% Satz (zum 1. Januar 2016) 51j. nach Rundung;
  • angenommen wird als das Nutzungsrecht im Wert von 51j.

Somit sind die Folgen des Übergangs zum IFRS 16 (vollständig retrospektiver Ansatz), d.h. der Betrag von 51j. zum 1. Januar 2018 entsprechend unter Aktiva (Nutzungsrecht am Vermögenswert) und Finanzverbindlichkeiten auszuweisen. Unter Annahme am 1. Januar 2018, dass die Gesellschaft den jeweiligen Vermögenswert über drei aufeinander folgende Jahre (bis Ende der Vertragslaufzeit) nutzen wird, betragen die Abschreibungskosten im Jahr 2018 und in den darauf folgenden Jahren unter Anwendung der linearen Abschreibung 17j. jährlich.

Der Wert der Leasingverbindlichkeit mindert sich nach 2018 um die Zahlung (18,3j.) und erhöht sich um die berechneten Zinsen (zur Vereinfachung nehmen wir an, dass die Zinsen zum Periodenende zu berechnen sind). Das mit dem Leasing zusammenhängende Ergebnis sind im Jahr 2018 die Abschreibung (17j.) und die Zinsen von 2j. Zum 31. Dezember 2018 liegt der Wert von Aktiva bei 34j. und der Verbindlichkeiten bei 34,6j. Zum Ende 2019 liegt der Wert von Aktiva bei 17j. und der Verbindlichkeiten bei 17,6j. In der Erfolgsrechnung für 2019 werden die Abschreibung von 17j. und die Zinsen von 1,4j. ausgewiesen. In dem letzten Jahr der Inanspruchnahme des Nutzungsrechts an Vermögensgegenständen werden in der Erfolgsrechnung der Restbetrag der Abschreibung (17j.) und die Zinsen von 0,7j. ausgewiesen.

Kann man aber die Korrektur der vergleichbaren Daten unterlassen? Ja. Darüber sowie über den modifizierten retrospektiven Ansatz schreiben wir in dem nächsten Eintrag.

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