RSM Poland
Languages

Languages

Bewertung von Vermögenswerten während des Epidemiezustands und Konjunkturrückgangs. Teil 2.

Piotr STASZKIEWICZ
Audit Partner bei RSM Poland

In dem vorigen Beitrag konzentrierte ich mich auf die Bewertung von Vermögenswerten nach Fair Value während der Rezession, Unsicherheit bezüglich der Zukunft der Gesellschaften und den begrenzten Informationsaustausch in Bezug auf das Konzept von IFRS 13. Und was mit anderen Vermögenswerten und ihrer Bewertung, auf welche der IFRS 13 nicht anzuwenden ist? Allem Anschein zum Trotz gibt es sie ziemlich viele.

Vorräte

Bei Bewertung von Vorräten kommt uns IAS 2 zur Hilfe. Der sieht vor, dass die Vorräte zu dem niedrigeren Wert unter den Kosten und dem Nettoveräußerungswert zu bewerten sind, wenn man das aus dem Englischen wortwörtlich übersetzt. Es geht natürlich um net realisable value – den jungen Abschlussprüfern so gut bekannten NRV. NRV ist der erwartete Verkaufserlös in dem normalen Geschäftsgang, abzüglich der geschätzten Kosten bis zur Fertigstellung und der geschätzten notwendigen Vertriebskosten für Vorräte. Und bestimmt werden die jungen Abschlussprüfer während des „NRV-Tests” schauen, ob der Verkaufspreis sicherlich nicht höher als der in der Bilanz zum Bilanzstichtag ausgewiesene Vorratswert war.

Worauf sollen wir also achten, wenn wir die Bewertung in der durch COVID-19 und den Abschwung bedingten Realität durchführen?

Zu beachten ist bestimmt die Tendenz des Preisrückgangs für ähnliche Fertigerzeugnisse auf dem Markt sowie niedrigere Warennachfrage, die oft der Grund für den Preisrückgang ist. Darüber hinaus soll man die Zuordnung der indirekten Kosten unter die Lupe nehmen – ihre Zuordnung zu den hergestellten Vorratseinheiten kann schwierig sein, insbesondere der variablen indirekten Kosten. Es lohnt sich also, die Aktivierung der festen indirekten Kosten zu analysieren – falls übliche Produktionskapazitäten nicht genutzt werden, sollen diese Kosten gleich in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. Das steht auch im Rechnungslegungsgesetz, was viele Gesellschaften vergessen. Zur Erklärung gilt als eine übliche Produktionskapazität ein durchschnittliches, unter normalen Bedingungen erwartungsgemäßes Produktionsvolumen für jeweilige Anzahl von Perioden oder Saisons unter Berücksichtigung der geplanten Instandsetzungen.

Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte

In Bezug auf die in dem normalen Geschäftsgang veräußerten Vermögenswerte soll man auch die veräußerten langfristigen Vermögenswerte und vor allem Sachanlagen erwähnen. Während des Konjunkturrückgangs stehen die Wirtschaftsträger häufiger als normalerweise vor der Notwendigkeit, die weniger oder total unnützlichen Vermögenswerte loszuwerden, deswegen sollen sie nicht vergessen, den IFRS 5 – Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche und die damit zusammenhängende Bewertung richtig anzuwenden.

PRÜFUNG DER RECHNUNGSFÜHRUNG
Haben Sie Zweifeln daran, ob die Informationen, welche Sie von der Buchhaltungsabteilung erhalten, zuverlässig sind?
MEHR

Wertminderung von Vermögenswerten

Bei Vermögenswerten, bei denen das Unternehmen keinen konkreten Veräußerungsplan hat, scheint die Analyse der Voraussetzungen, welche auf die Wertminderung dieses Vermögenswertes hinweist, relevant zu sein. Es geht um die potentielle Prüfung dieser Minderung, die im Englischen  impairment test genannt wird. Dem Werthaftigkeitstest wurde der separate Standard IAS 36 – Wertminderung von Vermögenswerten gewidmet. Alleine der Konjunkturrückgang kann die begründete Grundlage für die Durchführung des Tests sein, wo der Buchwert der Vermögenswerte mit dem erzielbaren Betrag verglichen wird, d.h. dem höheren Betrag unter dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Vertriebskosten und dem Nutzungswert, d.h. dem Barwert der geschätzten künftigen Cashflows, die aus der fortgesetzten Nutzung eines Vermögenswertes und seinem Abgang am Ende seiner Nutzungsdauer zu erwarten sind. Wie vermeiden dabei nicht die mit der Variabilität der Zinssätze, Wahrscheinlichkeit der Cashflows oder Wahl der Technik für Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zusammenhängenden Dilemmas, was ich im vorigen Beitrag erwähnt habe. Zusätzlich kann ein Wahrhaftigkeitstest für den Firmenwert oder immaterielle Vermögenswerte aufgrund der Schwierigkeiten mit der Gewinnung der Daten für die Analyse größere Probleme bereiten.

Auch für andere immaterielle Vermögenswerte kann die Rezession die Notwendigkeit der Durchführung der zusätzlichen Verfahren zur Folge haben bzw. sich auf die Tests in Bezug auf die künftigen Vorteile auswirken. Schauen wir z.B. auf die Aktivierung der Kosten für Entwicklungsarbeiten. Wie man weiß, können die Kosten für Entwicklungsarbeiten (nicht zu verwechseln mit den Forschungsarbeiten, deren Kosten immer gleich in der Erfolgsrechnung erfasst werden) kapitalisiert werden. Jedoch nennen das Rechnungslegungsgesetz und IAS 38 zahlreiche Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, damit diese Entwicklungskosten kapitalisiert werden können. Nach IAS 38 können die Entwicklungskosten aktiviert und dann unter Aufwendungen durch Abschreibungen ausgewiesen werden, falls das Unternehmen Folgendes nachweisen kann:

  • seine Fähigkeit, vom technischen Standpunkt, den immateriellen Vermögenswert so fertig zu stellen, dass er sich für Nutzung oder Verkauf eignet;
  • die Möglichkeit der glaubwürdigen Festlegung der während der Entwicklungsarbeiten getragenen Aufwendungen;
  • Zugänglichkeit der technischen, finanziellen und sonstigen Mittel, die der Beendigung der Entwicklungsarbeiten sowie der Eigennutzung oder dem Verkauf des immateriellen Vermögenswertes dienen sollen.

Und gerade in Zeiten der Pandemie können die Probleme eintreten, um z.B. unsere Investition finanziell abzusichern oder es kann sich erweisen, dass den Erhalt der technischen Mittel, die für Beendigung der Arbeiten erforderlich sind, nicht machbar ist u.dgl. Deswegen, was von mir in dem ersten Teil über Bewertung von Vermögenswerten während des Epidemiezustands erwähnt wurde, kann sich die Veränderlichkeit des Marktes oder der Nachfrage auch bei der Bewertung von immateriellen Vermögenswerten als relevant erweisen.

Als Fortsetzung des Themas der Bewertung in Zeiten der schlechteren Konjunktur möchte ich auch andeuten, dass in Bezug auf den signifikanten Anstieg des Kreditrisikos (SICR – eng. significant increase in credit risk) die Unternehmen verpflichtet sind, die Wertberichtigungen in Höhe der gesamten über die Gesamtlaufzeit des Finanzinstruments (darunter der Forderung) erwarteten Kreditverluste zu erfassen. Der IASB und lokale Anstalten für Bankenaufsicht haben die Leitlinien herausgegeben, wie man die Qualitätskriterien zwecks Beurteilung des SICR in Bezug auf Stundung des Kredits, Nichteinhaltung der vereinbarten Finanzkennzahlen und sonstige Hilfe, die von den Darlehensgebern aufgrund von COVID-19 zurzeit erteilt wird, berücksichtigen soll. Mit COVID-19 und Konjunkturflaute hängen auch die entsprechenden Angaben zusammen, darunter betreffend die Änderung der Ermittlung des SICR, die Angaben, welche die eventuellen staatlichen Hilfspakete (und ihre Auswirkung) sowie die langfristigen makroökonomischen Kennzahlen berücksichtigen. Man kann sich also den Kopf über mehrere Fragen zerbrechen und sie beschreiben.

Zum Schluss des Themas Bewertung von Vermögenswerten während des Epidemiezustands und Konjunkturrückgangs möchte ich die Sachanlagen in Leasingverhältnissen unter die Lupe nehmen.

Sachanlagen in Leasingverhältnissen

Wie von uns in einer Reihe von Beiträgen über IFRS 16 angedeutet wurde, sind die Vermögenswerte im Leasingverhältnis zuerst zum Wert der Leasingverbindlichkeit zu bewerten, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

  • irgendwelche Leasingzahlung, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder kurz zuvor getätigt wird, abzüglich jeglicher erhaltenen Leasinganreize;
  • jegliche Anfangskosten, die von dem Leasingnehmer getragen wurden;
  • Schätzungswerte für künftige Abbaukosten, die von dem Leasingnehmer in Zusammenhang mit dem Vermögenswert zu tragen sind, welchen der jeweilige Leasingvertrag betrifft und welche die Wiederherstellung des Ortes zum Ziel haben, an dem der Vermögenswert lokalisiert ist.

Dagegen soll der Wert der Verbindlichkeit alle festen Bestandteile (Gebühren) enthalten, die der Leasingnehmer zu zahlen hat. Ist der Nutzer verpflichtet, den Preis für die Durchführung der Option (Kaufoption) zu zahlen, dann ist er auch bei der Bewertung zu berücksichtigen. Zusätzlich sind die variablen Leasingzahlungen zu beachten, die von einem Index oder einem Kurs abhängen. Natürlich ist so berechneter Verbindlichkeitswert abzuzinsen, wobei sich der Abzinsungssatz während der Rezession schwieriger ermitteln lässt, worauf ich oben hingewiesen habe.

Und was passiert, wenn zu jeweiligen Leasingverträgen die Nachträge abgeschlossen werden, d.h. Zahlungen ausgesetzt werden, Vereinbarungslaufzeit verkürzt und ein Teil des Leasinggegenstands reduziert wird? Wir wissen genau, dass die Änderung des Zinssatzes, aufgrund welches die Zinsen für den Leasinggeber berechnet werden oder die Änderung des Index (z.B. der Inflationsrate), aufgrund welches die Leasingzahlungen berechnet werden, als ein Teil von variablen Zahlungen gelten und wir sie nicht mehr analysieren werden. Ihre Änderung verursacht nur die Notwendigkeit der Korrektur der noch zu zahlenden Verbindlichkeiten und entsprechend der RoU-Vermögenswerte. Ändern sich die vereinbarten Vertragsbedingungen, dann haben die Leasingnehmer gemäß IFRS 16 die Modifikation des Vertrags jeweils zu überlegen , d.h.

  • den Abschluss des eventuellen separaten Leasingvertrags;
  • die Änderung in Bezug auf die Erfassung des aktuellen Leasingvertrags in den Büchern.

COVID-19 vs. Korrekturen der Leasingverträge

In den Zeiten des Coronavirus erschienen die Zweifel, ob die Aussetzung der Einnahmen bzw. eine andere Vertragsänderung als eine Modifikation gilt, welche die Anpassung des Nutzungsrechts an dem jeweiligen Vermögenswert und der Leasingverbindlichkeiten erzwingen würde? Der IASB, der viele Fragen dazu erhielt und dem viele praktische Schwierigkeiten bei der Korrektur der Bedingungen von Leasingverträgen sowie des Verbindlichkeitswertes und des Nutzungsrechts an dem Vermögenswert infolge der Vertragsmodifikation gemeldet wurden, hat einen Entwurf mit Änderungsvorschlägen von IFRS 16 (ED/2020/2 Covid-19-Related Rent Concessions (Proposed amendment to IFRS 16)) veröffentlicht, nach denen die Leasingnehmer die von COVID-19-bedingten Änderungen als „Vertragsmodifikationen” nicht betrachten müssen, welche sie zur Vornahme der entsprechenden Berichtigungen des Wertes der Leasingverbindlichkeit und des Nutzungsrechts an dem Vermögenswert in den Büchern verpflichten würden. Mit anderen Worten: Vertragsänderungen betreffend u.a. Aussetzungen von Zahlungen aufgrund der durch COVID-19 verursachten Situation wären grundsätzlich die Änderungen, die im Sinne von IFRS 16 als keine Vertragsmodifkationen gelten. Bald können Sie mehr zu diesem Thema auf dem Blog von RSM Poland lesen.

Zusammenfassung

Wie man sieht, ist die laufende Zeit nicht einfach nicht nur für Logistiker, CEOs der größeren Unternehmen, sondern auch für FiBu-Leute. Sie stehen vor einer großen Herausforderung. Während die technische „Ausarbeitung” von IFRS in dieser anderen Realität nur eine Frage der Zeit ist, kann sich die Gewinnung von entsprechenden Daten für Anwendung von einzelnen Standards in der Praxis sehr oft als schwierig oder sogar unmöglich erweisen. Die Zeit zeigt, wie das aussehen wird und wir werden Sie über die uns gemeldeten Zweifel sowie unsere Ratschläge laufend informieren.

MÖCHTEN SIE MEHR ERFAHREN?
Abonnieren Sie unseren Newsletter, um über die steuerrechtlichen und finanziellen Fragestellungen auf dem Laufenden zu sein. Profitieren Sie vom Fachwissen unserer Experten!
Jetzt abonnieren